BundesrechtBundesgesetzeRechtspflegergesetz§ 16

§ 16Gemeinsame Bestimmungen

(1) Jeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22) umfaßt:

1. die Durchführung

a) des Mahnverfahrens (§§ 244 bis 251, § 448 ZPO), einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie

b) von Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung;

2. die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;

3. die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;

4. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;

5. die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;

6. die Verhängung von Ordnungsstrafen;

7. die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im jeweiligen Wirkungskreis sowie die Berichtigung und der Widerruf der von einem Rechtspfleger erteilten solchen Bestätigung.

(2) Dem Richter bleiben stets vorbehalten:

1. die Berichte an vorgesetzte Behörden;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009)

3. die Erledigung von Beschwerden;

4. die Anordnung und die Abnahme eines Eides;

5. die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft;

6. Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.

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