(1) Jeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22) umfaßt:
1. die Durchführung
a) des Mahnverfahrens (§§ 244 bis 251, § 448 ZPO), einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie
b) von Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung;
2. die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;
3. die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;
4. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;
5. die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;
6. die Verhängung von Ordnungsstrafen;
7. die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im jeweiligen Wirkungskreis sowie die Berichtigung und der Widerruf der von einem Rechtspfleger erteilten solchen Bestätigung.
(2) Dem Richter bleiben stets vorbehalten:
1. die Berichte an vorgesetzte Behörden;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009)
3. die Erledigung von Beschwerden;
4. die Anordnung und die Abnahme eines Eides;
5. die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft;
6. Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.
Rückverweise
RpflG · Rechtspflegergesetz
§ 45 Inkrafttreten
…Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden. (3) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird aufgehoben. (4) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr…
§ 46 Übergangsvorschriften
…bisherigen Vorschriften für die im § 2 Z 2 bis 4 genannten Arbeitsgebiete bestellt worden sind oder bestellt werden, ist der § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a) nicht anzuwenden; sie können jedoch eine Erweiterung ihres jeweiligen Wirkungskreises auf die Mahnsachen beantragen. Für die…
§ 17 Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen
…1) Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16 Abs. 1. (2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt: 1. die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen a) durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ …