Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung bleibt es trotz der der Verfahrensökonomie Rechnung tragenden Zielsetzung der ZVN 1983, dass aus der Klage jene Person, die beklagt ist, in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" erkennbar ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist es im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien möglich, zulässige Berichtigungen der Parteibezeichnung und Parteiänderungen voneinander abzugrenzen.
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