Mangels eigener Regelung im Außerstreitgesetz sind die Vorschriften der ZPO über die Richtigstellung der Parteibezeichnung auch im Außerstreitverfahren anzuwenden.
Rückverweise
…übertragende Gesellschaft mit der im Spruch genannten GmbH als übernehmende Gesellschaft im Sinne einer Gesamtrechtsnachfolge verschmolzen wurde, sodass die Parteienbezeichnung entsprechend zu berichtigen war (vgl RS0005758). Zu II. [2] 1. Das Rekursgericht bestätigte eine Entscheidung der Rechtsabteilung des Patentamts, mit der der Antrag auf Eintragung der Wortbildmarke /Dokumente/Justiz/JJT_20241022_OGH0002_0040OB00148_24D0000_000/4Ob148_24d.img1is.jpg…
…24; RIS Justiz RS0085732). Mangels eigener Regelung sind die Vorschriften der ZPO über die Richtigstellung der Parteibezeichnung auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden (RIS Justiz RS0005758). Gemäß § 235 Abs 5 ZPO ist die Bezeichnung der Partei ua auf diejenige Person richtig zu stellen, gegen die nach dem Inhalt…
…Antragstellerin beharrt auch noch im Revisionsrekurs ungeachtet der Einwendungen des Antragsgegners und der Ausführungen des Rekursgerichts auf ihrer „Aktivlegitimation" (RIS-Justiz RS0107428; RS0039808; RS0035266; RS0005758). Auch dass sich die Antragstellerin diesbezüglich in einem Rechtsirrtum befindet, kann die (amtswegige) Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht rechtfertigen (9 Ob 143/03z = RIS-Justiz RS0035266…
…erfolgt. 2. Mangels eigener Regelung im AußStrG sind die Vorschriften der ZPO über die Richtigstellung der Parteibezeichnung auch im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden (RIS-Justiz RS0005758). Gemäß § 235 Abs 5 ZPO ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen…
…AußStrG sind die Vorschriften der ZPO über die Richtigstellung der Parteibezeichnung auch im Außerstreitverfahren – und damit auch im Kartellverfahren – sinngemäß anzuwenden (RIS Justiz RS0005758). Gemäß § 235 Abs 5 ZPO ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen…
…Gewerkschaftsbund abgeschlossenen Kollektivvertrag bezieht, konnte über seinen nachträglichen Antrag die Parteibezeichnung des Antragsgegners auf Österreichischer Gewerkschaftsbund berichtigt werden (§ 235 Abs 5 ZPO; RS0005758). Dieser ist unstrittig eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG (RS0051126). 2.1. Der Antragsteller begehrte die im…
…54 ASGG Rz 24; RS0085732). Mangels eigener Regelung sind die Vorschriften der ZPO über die Richtigstellung der Parteibezeichnung auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden (RS0005758). Da nach dem Vorbringen und dem Begehren der Feststellungsantrag klar und deutlich vom Österreichischen Gewerkschaftsbund erhoben wurde (RS0035060; RS0039446), konnte die Parteibezeichnung der Antragstellerin gemäß…
…dem Beschluss des Rekursgerichts anhaftende Nichtigkeit wahrzunehmen. 1. Aufgrund des Todes der Witwe war die Parteibezeichnung auf deren Verlassenschaft richtig zu stellen (RIS Justiz RS0005758, RS0039666). 2. Zur Nichtigkeit: 2.1 Der erbantrittserklärte Sohn ist zwar Partei des Verlassenschaftsverfahrens (RIS Justiz RS0006398 [T17]; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG §…
…ersichtlich zu berichtigen. Mangels eigener Regelung im AußStrG sind die Vorschriften der ZPO über die Richtigstellung der Parteibezeichnung auch im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden (RIS-Justiz RS0005758). Gemäß § 235 Abs 5 ZPO ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen…