Der Erlagsgegner ist zur Bekämpfung des Annahmebeschlusses im Erlagsverfahren nicht legitimiert. Hingegen steht ihm der Rechtsmittelweg offen, wenn die Ausfolgung des erlegten Betrages zu Unrecht angeordnet wird.
…angenommen, dass der Erlagsgegner den Beschluss auf Annahme des Erlags nicht anfechten könne, weil er dadurch in seiner Rechtsstellung nicht berührt werde (vgl RIS-Justiz RS0006723, RS0022644). Davon ist der Oberste Gerichtshof mit der Entscheidung 4 Ob 218/98g (= SZ 71/158) zwar für den Fall eines Erlags…
…vorbringen, weshalb er durch die Annahme eines solchen Erlags ausnahmsweise doch beschwert ist (4 Ob 206/11i = RIS Justiz RS0110881 [T10], RS0110882 [T9], RS0006723 [T7]). Da der Revisionsrekurswerber lediglich einwendet, dem Erlag komme keine schuldbefreiende Wirkung zu, hält sich die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Erlagsgegner sei nicht rechtsmittellegitimiert, im…
…worden wäre (SZ 27/213; SZ 40/8 = EvBl 1967/284; NZ 1972, 205; SZ 45/107 = ZVR 1973/201; EvBl 1991/91; RIS-Justiz RS0006723; Reischauer in Rummel, ABGB**2 § 1425 Rz 16; Schwimann/Harrer/Heidinger, ABGB**2 § 1425 Rz 25). Diese Rechtsprechung kann bei neuerlicher Prüfung nicht…
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