Der Erlag bei Gericht, der im Verhältnis zwischen dem Erleger und dem Gericht allerdings Rechtsbeziehungen begründet, ist im Verhältnis zum Vertragspartner nichts anderes als eine einseitige Rechtshandlung des Schuldners, auf die jener keinen Einfluß nehmen kann. Daher hat der Vertragspartner keine Parteistellung im Erlagsverfahren.
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