Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. J* und 2. S*, gegen die Antragsgegnerinnen 1. M* GmbH, *, vertreten durch DDr. Heinz-Dietmar Schimanko, Rechtsanwalt in Wien, und 2. A* GmbH, *, vertreten durch Maybach Bechter Hellbert Rechtsanwälte GesbR in Wien, wegen Hinterlegung, über den Revisionsrekurs der Zweiterlagsgegnerin gegen den Beschluss des L andesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Dezember 2025, GZ 48 R 348/25v, 48 R 366/25s 28, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Hietzing vom 19. September 2025, GZ 7 Nc 15/25g 9, und vom 9. Oktober 2025, GZ 7 Nc 15/25g 15, abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs der Zweiterlagsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Ersterlagsgegnerin hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht nahm den Erlag zweier Beträge gemäß § 1425 ABGB an und sprach jeweils aus, dass die Ausfolgung der Beträge nur über schriftlichen Antrag einer Erlagsgegnerin mit Zustimmung der anderen Erlagsgegnerin oder aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Zivilgerichts oder einer Verwaltungsbehörde erfolge.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Ersterlagsgegnerin gegen den Annahmebeschluss Folge und wies die Anträge auf Erlag der Beträge ab.
[3] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Zweiterlagsgegnerin, in dem sie die Wiederherstellung der Beschlüsse des Erstgerichts beantragt; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[4] Die Ersterlagsgegnerin beantragt in der Revisionsrekursbeantwortung , den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
[5] Der Revisionsrekurs ist absolut un zulässig.
[6] 1.1. Der Erlag bei Gericht ist eine einseitige Rechtshandlung des Schuldners, auf die der Gläubiger keinen Einfluss nehmen kann, sodass dem Erlagsgegner nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Erlagsverfahren keine Parteistellung zukommt ( RS0006734 ; RS0033639 ). Da sich der Erlagsgegner durch den Annahmebeschluss nicht beschwert erachten kann, ist er auch nicht rechtsmittellegitimiert ( RS0033664 ). Die Parteistellung des Erlagsgegners beschränkt sich vielmehr auf das Ausfolgungsverfahren ( RS0006723 ; RS0006734 [T2]).
[7] 1.2. Eine ausnahmsweise Parteistellung des Erlagsgegners kann sich ergeben, wenn der Annahmebeschluss seine materielle Rechtsstellung berührt ( RS0110881 ), etwa wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt ( RS0110882 ). Durch die Ablehnung des Erlags wird die materielle Rechtsstellung eines Erlagsgegners aber auch bei Benennung mehrerer Erlagsgegner nicht beeinträchtigt ( RS0110882 [T7]; RS0110881 [T7]).
[8] 1.3. Im vorliegenden Fall wurden die Erläge zwar vom Erstgericht zugunsten beider Erlagsgegnerinnen angenommen, die Annahme wurde aber vom Rechtsmittelgericht abgelehnt. Dadurch wird die materielle Rechtsstellung der Zweiterlagsgegnerin nicht beeinträchtigt, sodass ihr Rechtsmittel unzulässig ist.
[9] 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 erster Satz AußStrG. Die (absolute) Unzulässigkeit eines Rechtsmittels führt mangels gesetzlicher Anordnung nicht zur Unzulässigkeit einer Rechtsmittelbeantwortung; ein Kostenersatzanspruch besteht in solchen Fällen aber nur dann, wenn in der Rechtsmittelbeantwortung – anders als hier – mit zutreffenden Argumenten auf die Unzulässigkeit hingewiesen wird (RS0124565).
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