Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. H* W*, vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei F* AG, *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 38.034,11 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Juni 2025, GZ 3 R 42/25f 23, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 2003 eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn 1. 11. 2003 und Laufzeitende 1. 11. 2023 ab. Der Versicherungsantrag enthielt unter anderem eine Kapitalgarantie und hatte auszugsweise folgenden Inhalt:
„ Die Kapitalgarantie besteht darin, dass zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer der aktuelle Fondswert, mindestens jedoch das investierte Kapital als Versicherungsleistung im Erlebensfall zur Auszahlung gelangt. Das investierte Kapital entspricht der eingezahlten Prämie abzüglich der während der Vertragslaufzeit anfallenden Abschluss- und Verwaltungskosten, Versicherungssteuer, Risikoprämie, Abschläge, sonstigen Kosten und Gebühren. [...] Die Kapitalgarantie beinhaltet eine Höchststandsgarantie [...] Wann entfällt die Kapitalgarantie? Die Kapitalgarantie besteht nicht während der Vertragsdauer, im Ablebensfall, bei gänzlichem Rückkauf, bei teilweisem Rückkauf, für den rückgekauften Teil, Vorauszahlung und Laufzeitverkürzung. Bestimmungsgemäß stellen die diesem Tarif zugrundeliegenden Garantiefonds den garantierten Wert der Anteile zum Ablaufzeitpunkt der Garantiefonds zur Verfügung. Verfügt ein Fonds zu diesem Zeitpunkt nicht über ausreichendes Vermögen, garantiert die S*, die Erfüllung der Leistungsverpflichtungen. Wir übernehmen weder die Garantie für den Wert der Garantiefondsanteile zu einem bestimmten Stichtag noch für die Solvenz der S*. Dieses Risiko trägt somit der Versicherungsnehmer. Die Kapitalgarantie entfällt außerdem, wenn die im Rahmen dieses Produkts vorgesehenen Garantiefonds - aus welchen Gründen auch immer - für die S* AG nicht mehr verfügbar sind. “
[2] Die Rechtsvorgängerin der Beklagten konzipierte die Lebensversicherung rollierend, das heißt so, dass das Investment des Kunden jedes Jahr in einen neuen Fonds weitergeschoben wurde. Die Beklagte informierte den Kläger zunächst in einem Schreiben 2017 über die Auflösung des Garantiefonds und den damit verbundenen Entfall der Garantie. 2018 teilte sie dem Kläger mit, in welchen Fonds das Investment des Klägers nunmehr investiert wird. Weiters erklärte die Beklagte 85 % des in den neuen Fonds investierten Kapitals zu garantieren.
[3] Der Kläger begehrt von der Beklagten – soweit im Revisionsverfahren relevant – die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags und fordert die Summe der seit 2003 einbezahlten Prämien samt Zinsen aus einer Alternativveranlagung abzüglich der bereits erhaltenen Rückzahlung. Die Garantieklausel sei intransparent. Ihm stünden Rücktrittsrechte nach den §§ 5b und 165a VersVG zu. Die Beklagte hafte zudem für den (bewusst) irreführenden Inhalt ihrer Vertriebsunterlage.
[4] Die Beklagte wendet – soweit im Revisionsverfahren relevant – ein, selbst wenn die Klausel als unwirksam angesehen werden sollte, führe dies nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags. Sie habe nicht arglistig gehandelt. Ansprüche in Zusammenhang mit der Fondsänderung seien verjährt.
[5] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
[6] Die außerordentliche Revision des Klägers dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
[7] 1. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Vertragsänderung durch die beiden Schreiben in den Jahren 2017 und 2018 verneint. Es kann dahinstehen, ob tatsächlich eine Vertragsänderung erfolgt ist. Die von der Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage zur Auslegung des Unionsrechts zum Rücktrittsrecht bei einer späteren individualvertraglichen Vertragsänderung zu einem Lebensversicherungsvertrag stellt sich nämlich selbst im Falle einer Vertragsänderung nicht.
[8] Im Gegensatz zur zitierten Entscheidung 7 Ob 155/24f macht der Kläger nicht bloß den Rücktritt im Umfang der Vertragsänderung geltend, sondern er begehrt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des 2003 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrags in seiner Gesamtheit.
[9] Sinn und Zweck des Rücktrittsrechts ist vor allem der Schutz des Versicherungsnehmers vor Übereilung. Das Rücktrittsrecht soll dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit geben, vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten, weil er ihn – nach einer Überlegungsfrist – doch nicht abschließen will, wobei der Grund für den Rücktritt unerheblich ist (7 Ob 155/24f). Bei einer 2017 bzw 2018 eingetretenen Vertragsänderung kann dies folgerichtig dazu führen, dass dem Kläger ein Rücktrittsrecht von der Vertragsänderung zukommt, wenn er (nur) im Zuge der Vertragsänderung nicht oder unrichtig über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG belehrt worden sein sollte. Selbst im Fall einer Vertragsänderung trägt daher ein allfälliges Rücktrittsrecht zu diesem Zeitpunkt das hier vorliegende Klagebegehren nicht.
[10] 2. Mit der weiteren Beurteilung des Berufungsgerichts, die vom Kläger begehrte zusätzliche Feststellung sei aufgrund der Art des Zustandekommens des Vertrags über Einschaltung eines Maklers für die Beurteilung eines Rücktrittsrechts nach § 5b VersVG nicht wesentlich (vgl 7 Ob 147/20y), setzt sich die Revision nicht auseinander, sodass in diesem Punkt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt (vgl RS0043605).
[11] 3. Der Oberste Gerichtshof hatte bereits zu 7 Ob 156/24b und 7 Ob 190/24b Ansprüche auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu fondsgebundenen Lebensversicherungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit gleichem Antragswortlaut zu beurteilen.
[12] Die in den beiden zitierten Entscheidungen herangezogenen Erwägungen treffen auch hier zu. Der Kläger geht selbst davon aus, dass es bei Wegfall der von ihm beanstandeten Klausel bei der Kapitalgarantie abzüglich der Versicherungssteuer bleibe. Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Wegfall der Klausel hätte allenfalls Einfluss auf die Höhe des garantierten Kapitals, führe aber nicht zu Undurchführbarkeit des Vertrags, ist nicht korrekturbedürftig.
[13] 4. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, Schadenersatzansprüche gemäß § 874 ABGB scheiterten daran, dass keine Täuschung des Klägers vorliege, weil sich aus dem Antrag und der Polizze übereinstimmend ergeben habe, dass Garantiegeberin die S*, nicht jedoch die Rechtsvorgängerin der Beklagten sei und der Kläger dies nach den getroffenen Feststellungen ebenso verstanden habe, wie dass die Garantie unter gewissen Bedingungen entfallen könne, ist nicht zu beanstanden.
[14] 5. Das Berufungsgericht wertete die Rechtsrüge des Klägers in seiner Berufung, dass durch den Entfall der Garantien im Jahr 2017 eine nachträgliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung eingetreten sei, als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dagegen führt die Revision keine Argumente ins Treffen. Dass das Berufungsgericht zu Unrecht die sachliche Behandlung der Rechtsrüge in der Berufung in diesem Punkt verweigert hätte, hat der Kläger in der Revision nicht als Mangelhaftigkeit gerügt. Dem Obersten Gerichtshof ist daher eine Überprüfung verwehrt (RS0043231).
[15] 6. Eine anfängliche Unmöglichkeit iSd § 878 ABGB, weil die Garantie bis zum Vertragsende von Anfang an nicht erfüllbar gewesen sei, wurde vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Das dahingehende Revisionsvorbringen verstößt gegen das Neuerungsverbot (vgl RS0042025 ; RS0037612 ).
[16] 7. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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