BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsvertragsgesetz§ 5b

§ 5b

(1) Gibt der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung auszuhändigen.

(Anm.: Abs. 2 bis 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 51/2018)

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