RS0111521 – OGH Rechtssatz
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a StPO (entgegen EvBl 1990/166).
…nachträglicher Verurteilung ( § 55 StGB ) richtet sich nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a StPO (RIS-Justiz RS0111521 und Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 55 Rz 5). [5] Im Gegenstand war daher das Bezirksgericht Graz-West – als jenes…
…nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a StPO (RIS Justiz RS0111521 und Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 55 Rz 5). [14] Demnach hat der Disziplinarrat zu Unrecht von einem Widerruf der mit…
…Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich nach § 495 Abs 2 StPO (RIS-Justiz RS0111521; Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 55 Rz 5). Demnach obliegt die Beschlussfassung über einen Widerruf in einem solchen Fall unter Gerichten…
…Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich nach § 495 Abs 2 StPO (RIS Justiz RS0111521; Jerabek in WK² § 55 Rz 5). Demnach obliegt die Beschlussfassung über einen Widerruf in einem solchen Fall jenem Gericht, dessen Urteil…
…bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a StPO richtet (RIS Justiz RS0111521; Jerabek in WK² StGB § 55 Rz 5). Demnach obliegt die Beschlussfassung über einen Widerruf im Fall einer nachträglichen Verurteilung jenem Gericht…
… 55 StGB) nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0111521; Jerabek in WK 2 § 55 Rz 5). Sie kam somit nicht dem Bezirksgericht Graz-Ost, sondern dem Landesgericht für Strafsachen Graz im…
…des § 55 StGB abgesprochen. Die Zuständigkeit zu einer solchen Entscheidung richtet sich aber nach § 495 Abs 2 StPO (RIS Justiz RS0111521; Jerabek , WK StPO § 494a Rz 7), kam also hier dem Landesgericht für Strafsachen Wien und zwar im Verfahren AZ 163 …
… 2 StPO, denn bei Beachtung der Wortlautgrenze scheidet eine Zuständigkeit des nach § 494a Abs 1 StPO erkennenden Gerichts aus (RIS-Justiz RS0111521). § 495 Abs 2 StPO ist dabei - ungeachtet der gesetzwidrigen Unterlassung der schon im Urteil des Bezirksgerichts Feldbach gebotenen Verknüpfung nach…
…Berufungen sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter Missachtung der in § 495 Abs 2 StPO geregelten Entscheidungskompetenz gefassten (vgl RIS-Justiz RS0111521) Widerrufsbeschluss (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.…
…Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich nach § 495 Abs 2 StPO (RIS Justiz RS0111521; Jerabek in WK² StGB § 55 Rz 5). Demnach obliegt die Beschlussfassung über einen Widerruf in einem solchen Fall unter Gerichten gleicher…
…§ 494a Abs 1 StPO bei Beachtung der Wortlautgrenze dieser Bestimmung nicht in Betracht (vgl Jerabek in WK² § 55 Rz 5; RIS-Justiz RS0111521). Gemäß § 495 Abs 2 StPO obliegt die Beschlussfassung über einen Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) unter Gerichten gleicher Ordnung jenem, dessen Urteil…
…wurden. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich daher nach § 495 Abs 2 StPO (RIS Justiz RS0111521; Jerabek in WK² § 55 Rz 5). Demnach obliegt die Beschlussfassung über einen Widerruf im Fall einer nachträglichen Verurteilung jenem Gericht, dessen Urteil eine…
…sowie einen entgegen § 495 Abs 2 StPO gemäß § 55 StGB gefassten und gemeinsam mit dem Urteil ausgefertigten Beschluss betreffend den Mitangeklagten (RIS-Justiz RS0111521) enthält, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I./) schuldig erkannt. Danach haben (zusammengefasst und…
…nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a StPO (vgl RIS-Justiz RS0111521, Jerabek , WK-StPO § 494a Rz 7), kommt also unter Gerichten wie hier gleicher Ordnung jenem zu, dessen Urteil eine bedingte Nachsicht enthält…
…einen Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) gemäß § 495 Abs 2 StPO jenem Gericht zukommt, dessen Urteil die bedingte Nachsicht enthält (RIS Justiz RS0111521; Jerabek , WK StPO § 494a Rz 7).…
…zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich daher nach § 495 Abs 2 StPO (RIS Justiz RS0111521; Jerabek in WK² § 55 Rz 5). Demnach obliegt die Beschlussfassung über einen Widerruf im Fall einer nachträglichen Verurteilung jenem Gericht, dessen…
…Verurteilung (§ 55 StGB) nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0111521; Jerabek in WK 2 § 55 Rz 5). Demnach obliegt die Beschlussfassung über einen Widerruf im Fall einer nachträglichen Verurteilung jenem Gericht, dessen…
…die Zuständigkeit zur Beschlussfassung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) nach § 495 Abs 2 StPO richtet (RIS Justiz RS0111521; Jerabek , WK StPO § 494a Rz 7), das Erstgericht diese Kompetenz hier also zu Unrecht in Anspruch genommen hat (US 6). Der…
… 494a Abs 1 Z 4 StPO, also gerade nicht in jenen des § 495 Abs 2 StPO (vgl RIS Justiz RS0111521; Jerabek , WK StPO § 494a Rz 7), zu treffen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Der…
…also vor dessen Rechtskraft) kommt nicht in Betracht, weil es sich um keinen Fall des § 494a Abs 1 StPO handelt (RIS Justiz RS0111521). Das Landesgericht Korneuburg hätte demzufolge erst nach Rechtskraft seines Urteils nichtöffentlich mit Beschluss über einen allfälligen Widerruf der zu AZ 13 Hv …
…§ 31 StGB ab, sondern nur auf das (tatsächliche) Verhältnis der nachträglichen Verurteilung zu derjenigen, in der die bedingte Strafnachsicht gewährt wurde (RIS-Justiz RS0111521 [T6]). Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich jedoch nach § 495 Abs 2…
…Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a StPO (vgl RIS Justiz RS0111521, Jerabek , WK StPO § 494a Rz 7; derselbe in WK² StGB § 55 Rz 5), kommt also unter Gerichten wie…
…der Entscheidungskompetenz, die sich bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a StPO richtet (RIS Justiz RS0111521) unter einem gefassten Beschluss folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.…
…Widerruf bei nachträglicher Verurteilung nach § 55 Abs 1 StGB gemäß § 494a Abs 1 StPO bei Beachtung der Wortlautgrenze nicht in Betracht (RIS Justiz RS0111521; Jerabek in WK 2 § 55 Rz 5). Vielmehr ist in jenen Fällen die Entscheidung gemäß § 495 Abs 2 StPO, also auch der Ausspruch…
…nach § 495 Abs 1 StPO dem Landesgericht Linz zukommt (Jerabek, WK-StPO § 494a Rz 7 und WK2 § 55 Rz 5, RIS-Justiz RS0111521). Amtswegige Wahrnehmung auch der verfehlten rechtlichen Beurteilung des zu 1. genannten (vom Tankwart beobachteten) Selbsttankens als Diebstahl statt (richtig) als Betrug (EvBl 1988/77, Kirchbacher…
…erst nach dem Ende der Probezeit mit Beschluss des (für eine solche Entscheidung nicht zuständigen; vgl Jerabek in WK2 § 55 Rz 5; RIS-Justiz RS0111521, insb 14 Os 184/98, EvBl 1999/111, 476 = JBl 2000, 130 = RZ 1999/57, 227) Landesgerichtes Innsbruck vom 14. April 2000 ausgesprochene und auf…
…interpretativ unumgänglichen Beachtung der Wortlautgrenze des § 494a Abs 1 StPO nicht in Betracht (Jerabek in WK² § 55 [2006] Rz 5; RIS-Justiz RS0111521, insbesondere 14 Os 184/98, EvBl 1999/111, 476; zuletzt 14 Os 106/06d, 107/06a und 14 Os 68/07t; anders [nur] noch EvBl…
…war daher das angefochtene Urteil im dargestellten Umfang sowie die Strafaussprüche und der - im Übrigen verfehlte (Jerabek in WK2 § 55 Rz 5; RIS-Justiz RS0111521) - Beschluss nach § 55 Abs 1 StGB bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen…
…die Beschlussfassung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung nach § 55 Abs 1 StGB jenem Gericht zukommt, dessen Urteil die bedingte Strafnachsicht enthält (RIS-Justiz RS0111521). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.…
…1 StGB gemäß § 494a Abs 1 StPO bei Beachtung der Wortlautgrenze nicht in Betracht (Jerabek in WK2 § 55 [2006] Rz 5; RIS-Justiz RS0111521, zuletzt 14 Os 106/06d, 14 Os 107/06a). Gemäß der Bestimmung des § 495 Abs 2 StPO obliegt - nach nunmehr gefestigter Judikatur - die Beschlussfassung…
…die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde (zur Zuständigkeit für die Beschlussfassung nach § 55 Abs 1 StGB vgl RIS-Justiz RS0111521) folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.…
…495 Abs 2 StPO gestützt werden konnte (vgl Jerabek in WK² § 55 Rz 5; derselbe, WK-StPO § 494a Rz 7; RIS-Justiz RS0111521, insbesonders 14 Os 184/98, EvBl 1999/111, 476 = JBl 2000, 130 = RZ 1999/57, 227). Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO…
…285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Bleibt zur Zuständigkeit hinsichtlich der Entscheidung nach § 55 StGB nur auf RIS-Justiz RS0111521 hinzuweisen.…
…zur Gänze - samt dem im Übrigen verfehlten Beschluss nach § 55 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO (vgl RIS-Justiz RS0111521) - aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO). Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung und Beschwerde war der…
…Widerruf bei nachträglicher Verurteilung nach § 55 Abs 1 StGB gemäß § 494a Abs 1 StPO bei Beachtung der Wortlautgrenze nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0111521, zuletzt 14 Os 68/07t; Jerabek in WK² § 55 Rz 5). Vielmehr steht in diesen Fällen die Entscheidung gemäß § 495 Abs 2…
…wurden. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich daher nach § 495 Abs 2 StPO (RIS-Justiz RS0111521; Jerabek in WK² § 55 [2006] Rz 5). Demnach obliegt die Beschlussfassung über einen Widerruf im Fall einer nachträglichen Verurteilung jenem Gericht, dessen Urteil…
…gemäß § 494a Abs 1 StPO bei Beachtung der Wortlautgrenze dieser Bestimmung nicht in Betracht (Jerabek in WK2 § 55 [2006] Rz 5; RIS-Justiz RS0111521). Gemäß § 495 Abs 2 StPO obliegt - nach nunmehr gefestigter Judikatur - die Beschlussfassung über einen Widerruf bei einer nachträglichen Verurteilung jenem Gericht, dessen Urteil eine…
…§ 495 Abs 2 StPO gestützt werden konnte (vgl Jerabek in WK2 § 55 Rz 5; ders, WK-StPO § 494a Rz 7; RIS-Justiz RS0111521, insbes 14 Os 184/98, EvBl 1999/111, 476 = JBl 2000, 130 = RZ 1999/57, 227). In Bezug auf das (inhaltlich) bekämpfte Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes…
…im Innkreis im Verfahren 10 Hv 18/04 zukommt (Jerabek, WK-StPO § 494a Rz 7 und WK² § 55 Rz 5, RIS-Justiz RS0111521). Über die Berufungen der Angeklagten Michaela K***** und Friedrich T***** wird hingegen das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben. Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf §…
…über die Berufungen und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den - unter verfehlter Inanspruchnahme einer auf § 495 Abs 2 StPO gegründeten Entscheidungskompetenz (vgl RIS-Justiz RS0111521) gefassten - Beschluss (US 27) betreffend den Angeklagten Manfred S***** (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten H***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.…
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