RS0057181 – OGH Rechtssatz
Anwendung des § 390 a Abs 1 StPO (Erfolgloses Rechtsmittel des Kammeranwaltes) bei der Kostenentscheidung.
…Disziplinarvergehen abzuhalten. Weil damit kein Erfolg der Berufung des Kammeranwalts verbunden ist, trifft den Beschuldigten keine Pflicht zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens (RIS Justiz RS0057181).…
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