Es entspricht den gefestigten Standesauffassungen und der ständigen Judikatur in Disziplinarsachen, dass die Geltendmachung überhöhter Honoraransprüche eines Rechtsanwaltes mit Ehre und Ansehen des Standes unvereinbar ist und daher ein Disziplinarvergehen gemäß § 1 Abs 1 DSt 1990 darstellt (Bkd 89/86); zu dessen Verwirklichung bedarf es keines Vorsatzes, Fahrlässigkeit genügt (Bkd 111/89).
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