Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. November 2025, GZ 41 Hv 91/25p-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des * A* in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
[2]Danach hat er am 23. August 2025 in W* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, wegen der er im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig war (§ 11 StGB), nämlich einer undifferenzierten, prozesshaft verlaufenden Schizophrenie,
(I) Beamte, und zwar * E* und * R* mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung, konkret an seiner Identitätsfeststellung samt Aufklärung des einsatzbegründenden Sachverhalts zu hindern versucht, indem er eine etwa ein Meter lange Metallstange in drohender Gebärde in Richtung der Beamten hielt, im Zuge des Zugriffs der Beamten massive Gegenwehr setzte und versuchte, mehrmals mit den Füßen in Richtung E* zu treten, seine Hände aus dem Griff von R* zu lösen und zu einem Schlag in Richtung R* auszuholen, und
(II) durch die zu I geschilderte Tat an den Genannten, sohin an Beamten, eine Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten
a) begangen, und zwar an E*, die dadurch Verletzungen im Bereich des linken und rechten Unterarms in Form von Kratzern mit etwa drei Zentimeter Länge, eine leichte Rötung und Schwellung im Bereich des linken Knies sowie ein etwa fünf Zentimeter großes Hämatom über dem Knie erlitt, und
2) zu begehen versucht, und zwar an R*, der keine Verletzungen erlitt,
und somit Taten begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (I) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2, 15 StGB (II) jeweils mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.
[4]Zur erfolgversprechenden Verfahrensrüge (Z 4) ist ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag oder ein nach Art von Anträgen substanziierter Widerspruch stets unabdingbare Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099112, RS0099250 und RS0099244; zum Ganzen eingehend Ratz , WK-StPO § 281 Rz 302, 306, 311, 313, 320 f).
[5]Auf kein solches Prozessgeschehen bezieht sich die Rüge, indem sie bloß moniert, der Erwachsenenvertreter des Betroffenen sei nicht zur Hauptverhandlung geladen worden (vgl dazu auch 11 Os 35/24t [11 Os 36/24i, 37/24m]).
[6]Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurden beim Ausspruch über entscheidende Tatsachen die Angaben des Betroffenen nicht übergangen (US 7). Indem die Mängelrüge die diesbezüglichen erstgerichtlichen Erwägungen ausblendet, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).
[7]Das darüber hinausgehende Vorbringen lässt keinen Bezug zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen. Vielmehr wendet sich die Rüge mit eigenen Erwägungen zur (aus Beschwerdesicht bloß rudimentären) Befundaufnahme des psychiatrischen Sachverständigen und zu dessen Gutachtensqualität nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO iVm § 434f Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO; zu prozessförmiger Geltendmachung von Mängeln an Befund und Gutachten sowie mangelnder Fachkunde von Sachverständigen siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0126626 [insb T1] und RS0117263 [insb T1]; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 351 ff).
[8]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[9]Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
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