Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die beklagte Partei Apotheke * OG, *, wegen 374.653,42 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. August 2025, GZ 5 R 98/25f 6.1, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 9. Juli 2025, GZ 51 Cg 66/25z 2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Die Klägerinbegehrt 374.653,42 EUR sA an Schadenersatz für frustrierte Honorare, Testkits und Analysekosten. Der Landeshauptmann von Wien habe im Zuge der COVID-19-Krise mit der L* GmbH einen Vertrag zur Durchführung von PCR-Tests im Rahmen eines Screeningsprogramms nach § 5a EpiG geschlossen. Die L* GmbH habe mit den Tests unter anderem die Beklagte beauftragt, die wiederum die M* GmbH als Erfüllungsgehilfin beigezogen habe. Diese habe die Tests nur zum Schein durchgeführt. Die Kosten für das Screeningprogramm, das mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Pflege, Gesundheit und Konsumentenschutz durchgeführt worden sei, habe aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung mit dem Landeshauptmann von Wien gemäß § 36 Abs 1 lit a EpiG die Klägerin getragen. (Auch) Zur Zuständigkeit des angerufenen Handelsgerichts Wien beruft sie sich darauf, dass der Vertrag zwischen der L* GmbH und der Beklagten Schutzwirkungen zu ihren Gunsten entfalte. In diesem Vertrag werde darauf hingewiesen, dass die Finanzierung des Programms durch die Klägerin erfolge. Außerdem stützt sie sich auf eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation und auf unrechtmäßige Bereicherung.
[2] Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit a limine zurück. Aus den Klagsangaben lasse sich kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ableiten. Ein schutzwürdiges Interesse bereits des Landeshauptmanns von Wien sei zu verneinen, weil er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seiner Vertragspartnerin, die ihrerseits die Beklagte vertraglich als Erfüllungsgehilfen beigezogen habe, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz habe. Erst recht müsse dies die hinter dem Landeshauptmann stehende Klägerin betreffen. Warum sich die Klägerin nicht am Landeshauptmann von Wien schadlos halte, bringe sie nicht vor und dazu sei sie auch nicht verhalten. Sie könne aber nicht die von ihr ins Treffen geführte (und sei es öffentlich rechtliche) Sonderrechtsbeziehung zum Landeshauptmann von Wien negieren und parallel einen Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter anziehen.
[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Den Revisionsrekurs ließ es mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags sei ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches sei schon beim Landeshauptmann Wien zu verneinen, weil er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner (der L* GmbH), der seinerseits den späteren Schädiger (die Beklagte) vertraglich als Erfüllungsgehilfen beigezogen habe, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz habe. Der Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn und seinem Erfüllungsgehilfen entfalte regelmäßig keine Schutzwirkung zugunsten des Gläubigers des Geschäftsherrn. Diesem fehle ein schutzwürdiges Interesse an einer Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags. Umso mehr müsse diese Abgrenzung die hinter dem Landeshauptmann von Wien stehende Klägerin, die ihrerseits einem Sonderrechtsverhältnis mit dem Landeshauptmann von Wien unterliege, betreffen und deren Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags ausschließen.
[4] Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs strebt die Klägerin die ersatzlose Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen an.
[5]Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 508a Abs 1 iVm § 528 Abs 3 ZPO) aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig . Er ist auch berechtigt .
[6]1.1. Falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 15.000 EUR übersteigt, gehören gemäß § 51 Abs 1 Z 1 JN Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften vor die selbständigen Handelsgerichte, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft ist. Mangels Änderung zur früheren Rechtslage kann zur Konkretisierung des Tatbestandserfordernisses „unternehmensbezogenes Geschäft“ auch auf die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Handelsrechts-Änderungsgesetzes (HRÄG BGBl I 2005/120) mit 1. 1. 2007 zurückgegriffen werden (vgl RS0046425 [T3]).
[7] 1.2. Nach dieser ist Voraussetzung für die Zuständigkeit des Handelsgerichts, dass der Anspruch aus einem unternehmensbezogenen Geschäft abgeleitet wird und somit in einem sachlichen Zusammenhang mit der Gewerbetätigkeit steht und aus dem unternehmensbezogenen Geschäft selbst geltend gemacht wird ( RS0046425). Ein direkter Geschäftsabschluss zwischen den Prozessparteien wird grundsätzlich nicht gefordert (RS0046402).
[8] 1.3. Für Schadenersatzansprüche gegen einen Unternehmer gilt, dass diese nur dann vor die Handelsgerichte gehören, wenn sie aus der Erfüllung, Schlechterfüllung oder Nichterfüllung eines unternehmensbezogenen Geschäfts abgeleitet werden ( RS0113977 ; RS0046419 ).
[9]1.4. Auch solche Schadenersatzansprüche fallen aber in die Zuständigkeit der Handelsgerichte, die ein geschädigter Dritter aus der Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit einem Vertrag geltend macht, den ein im Firmenbuch eingetragener Unternehmer im Zuge eines unternehmensbezogenen Geschäfts abschließt, sofern der Geschädigte nur ein in den Schutzkreis dieses Vertrags aufgenommener Dritter ist (RS0113979).
[10]2.1. Der amtswegigen Prüfung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in limine litis, also vor Einbeziehung des Beklagten in das Verfahren, sind gemäß § 41 Abs 2 JN (nur) die Angaben des Klägers in der Klage zugrunde zu legen ( RS0046236 ; RS0046200 [T2]).
[11] 2.2. Die Klägerin leitet ihren Anspruch unter Anführung eines konkreten Tatsachensubtrats ausdrücklich aus einem unternehmensbezogenen Geschäft der beklagten im Firmenbuch eingetragenen Unternehmerin ab und stützt dies (rechtlich) darauf, in den Schutzkreis des Vertrags zwischen der L* GmbH und der Beklagten aufgenommen zu sein. Damit hat sie die Zuständigkeit des Handelsgerichts ausreichend begründet.
[12] 2.3. Dagegen vertreten die Vorinstanzen, dass der Landeshauptmann von Wien sich nicht auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter berufen könne, weshalb das rechtliche Interesse der „hinter diesem stehenden“ Klägerin beseitigt werde, und weiters, dass die Klägerin über einen deckungsgleichen Anspruch aus einer „Sonderbeziehung“ mit dem Landeshauptmann von Wien verfüge. Infolgedessen sei das Vorliegen des behaupteten Vertrags mit Schutzwirkung zu ihren Gunsten und die Zuständigkeit des Handelsgerichts zu verneinen.
[13] 2.4. Damit zielen die Vorinstanzen darauf ab, dass sich die von der Klägerin behauptete Rechtsfolge nicht aus dem dargelegten Sachverhalt ableiten lässt, womit sie die materielle Schlüssigkeit des Klagebegehrens zur Gänze verneinen. Die Schlüssigkeit betrifft die Begründetheit der Klage. Selbst unschlüssige Klagen wären vom Gericht anzunehmen und es wäre das weitere Verfahren einzuleiten ( Geroldinger in Fasching/Konecny 3[2017] § 226 ZPO Rz 195 mwN).
[14] 3. Da die Klägerin ausreichendes Tatsachensubstrat für die Zuständigkeitsbegründung dargetan hat, haben die Vorinstanzen die Zuständigkeit des Erstgerichts daher zu Unrecht verneint. Ihre Entscheidungen sind ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht ist die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
[15]4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
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