Die Bestimmung des § 41 Abs 2 JN gilt nur für die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit durch das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung. Wurde die Unzuständigkeit in diesem Stadium nicht wahrgenommen, so ist über die bei der ersten Tagsatzung erhobenen Einrede, aber auch über die von Amts wegen aufgegriffene Frage der Unzuständigkeit nach den sonst geltenden Grundsätzen mündlich zu verhandeln. Es ist also insbesondere auch das Vorbringen des Beklagten zu beachten.
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