Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch die Heinisch Weber Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch die Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. November 2025, GZ 3 R 193/25i 20, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12. September 2025, GZ 14 Cg 4/25s 15, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR (darin 125,32 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1]Der Kläger ist ein nach § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigter Verband.
[2] Die beklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreibt insgesamt 15 Fernwärmenetze und versorgt ihre Kunden mit Fernwärme.
[3] In neun Netzen bietet die Beklagte einen einheitlichen (Arbeits )Preis an, der auf einer Durchschnittskalkulation der Kosten der Fernwärmeaufbringung für diese Netze beruht. In jedem dieser Netze setzt sie einen anderen Brennstoffmix (= Zusammensetzung der Primärenergieträger) ein: Er reicht von 100 % fossile Energie (Netz R*) bis zu 98,1 % erneuerbare Energie und 1,9 % fossile Energie (Netz O*). Der Einfluss des eingesetzten Primärenergieträgers Erdgas auf die Kosten der Fernwärmeaufbringung in den neun Netzen beträgt durchschnittlich 34,54 %.
[4] Die Beklagte verwendet im geschäftlichen Verkehr (auch) mit Verbrauchern, die sie über diese neun Netze mit Fernwärme versorgt, Allgemeine Geschäftsbedingungen mit der Klausel:
„ Der vereinbarte Arbeitspreis unterliegt einer indexbasierten Änderung, die zu 50% auf dem Energieholzindex der Landwirtschaftskammer Niederösterreich ('EHI'), zu 25% auf dem Österreichischen Gaspreisindex Methode 2019 MA 12 der Österreichischen Energieagentur ('ÖGPI 2019 MA 12'), zu 15% auf dem österreichischen Verbraucherpreisindex 2020 ('VPI 2020') und zu 10% auf dem österreichischen Energie Verbraucherpreisindex 2020 ('COICOP 4.5') fußt .“
[5] Die einheitliche Preiskalkulation und -anpassung verteilt die Preisänderungen der eingesetzten Primärenergieträger gleichmäßig auf die neun Netze, unabhängig davon, in welchem Ausmaß sie auf die Primärenergieträger setzen. Sie bewirkt auch, dass die Fernwärme in den kleineren der neun Netze billiger angeboten werden kann.
[6] Soweit noch Gegenstand des Revisionsverfahrens begehrte der Klägergestützt auf § 864a ABGB, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB die Unterlassung der Verwendung dieser Klausel sowie sinngleicher Klauseln und der Berufung darauf. Weiters begehrte er die Ermächtigung zur Veröffentlichung des dem Klagebegehren stattgebenden Urteilsspruchs. Inhaltlich kritisierte er, dass die vereinbarte Preisanpassung für die neun Netze einheitlich zu 25 % auf dem Österreichischen Gaspreisindex fuße. Damit bilde sie (gemeint: in Bezug auf Netze mit unter 5 % fossiler Energie als Primärenergieträger im Brennstoffmix) Gaspreisänderungen überproportional ab und enttäusche insofern die berechtigten Erwartungen der Verbraucher.
[7] Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und begehrte die Veröffentlichung des das Klagebegehren abweisenden Urteilsspruchs. Sie entgegnete, die Klausel sei weder überraschend noch sonst gesetz- oder sittenwidrig. Die der Preisanpassung zugrunde liegende Durchschnittsbetrachtung des Kostenanteils von Erdgas sei sachlich gerechtfertigt.
[8] Das Erstgericht wies das Unterlassungsbegehren und beide Urteilsveröffentlichungsbegehren ab. Die einheitliche Preisanpassungsklausel sei die logische Folge der einheitlichen Preiskalkulation. Der einheitliche Tarif beruhe auf objektiv nachvollziehbaren Erwägungen. Die einheitliche Preiskalkulation mit einheitlicher Preisanpassungsklausel bewirke, dass Netze, die überproportional von einem bestimmten Energieträger (zB Erdgas) abhängig seien, von Preisschwankungen dieses Energieträgers weniger stark betroffen seien. Sie führe auch zu günstigeren Konditionen für die Kunden der kleineren Netze und zu verhältnismäßig nur geringfügig teureren Konditionen für die Kunden der größeren Netze (weil sich bei diesen die Kosten auf mehr Kunden aufteilen). Die einheitliche Preiskalkulation mit einheitlicher Preisanpassung sei damit sachlich begründet.
[9] Das Berufungsgerichtbestätigte diese Entscheidung. Die Beklagte lege die mit der Indexanpassungsklausel verbundene Berechnungsformel so klar und transparent offen, dass sie damit den Anforderungen des § 864a ABGB gerecht werde. Ein Verbraucher könne auch nicht erwarten, dass sich eine vereinbarte Preisanpassung gerade an den Kosten der in „seinem“ Netz eingesetzten Primärenergieträger orientiere. Eine einheitliche Preisanpassung für mehrere Fernwärmenetze sei jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt (und für die Kunden nicht nachteilig), wenn sie österreichischen Energie- und Verbraucherpreisindizes folge.
[10] Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die Revision zulässig sei. Es sei zu klären, ob die Wertsicherung des Arbeitspreises in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fernwärmeanbietern gegenüber Verbrauchern die Kostenentwicklung der im jeweiligen Fernwärmenetz eingesetzten Primärenergieträger abbilden müsse.
[11] Die – von der Beklagten beantwortete – Revisiondes Klägers zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) auf und ist daher zurückzuweisen, obwohl das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass sie zulässig sei (vgl RS0102059).
[12] 1. Der Oberste Gerichtshof ist auch bei Verbandsklagen nur dann zur Auslegung von AGBKlauseln berufen, wenn das Berufungsgericht Grundsätze der höchstgerichtlichen Rechtsprechung missachtete oder sonst für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516). Dass die Klauseln häufig verwendet werden, macht die Revision für sich allein nicht zulässig (vgl RS0121516 [T38]).
[13] 2.Der Kläger meint, die Klausel halte einer Geltungskontrolle nach § 864a ABGB nicht stand.
[14]Nach der Rechtsprechung erfüllt eine Klausel den Tatbestand des § 864a ABGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht mit ihr zu rechnen braucht. Der Klausel muss ein Überrumpelungseffekt innewohnen ( RS0014646 [T1]). Entscheidend ist, ob die Klausel beim jeweiligen Geschäftstyp unüblich ist und ob sie den redlichen Verkehrsgewohnheiten entspricht ( RS0105643 [T3]; RS0014627 [T3]). Dabei kommt es nicht allein auf den Inhalt der Klausel an. Diesem kommt vielmehr im Zusammenhang mit der Stellung im Gesamtgefüge des Vertragstextes Bedeutung zu, weil sich das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung insbesondere aus der Art ihrer Einordnung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt ( RS0014659 [T2]; RS0014646 [T4, T17, T23). Die Bestimmung darf im Text nicht so versteckt sein, dass sie der Vertragspartner nicht dort vermutet, wo er sie findet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte ( RS0105643 [T2]; RS0014646 [T14]).
[15] Der Kläger macht weder geltend, dass die Klausel beim hier zu beurteilenden Geschäftstyp unüblich sei noch dass sie im Gesamtgefüge der AGB der Beklagten versteckt sei. Eine erhebliche Rechtsfrage ist in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht ersichtlich.
[16] 3.In Anlehnung an die Begründung des Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts meint der Kläger, es fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob eine Klausel über die Anpassung des Arbeitspreises gegenüber Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fernwärmeanbietern die Kostenentwicklung der im jeweiligen Fernwärmenetz eingesetzten Primärenergieträger abbilden müsse oder ob der Unternehmer eine Durchschnittsbetrachtung vornehmen könne. Das Vorgehen der Beklagten führe zwangsläufig zu einer Verzerrung des ursprünglichen Äquivalenzverhältnisses. Damit wendet sich der Kläger gegen die Ansicht der Vorinstanzen, die Preisanpassungsklausel der Beklagten sei sachlich gerechtfertigt im Sinn von § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB.
[17] Die Beurteilung, ob eine konkrete Klausel sachlich gerechtfertigt ist, erfordert nach der ständigen Rechtsprechung eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung (vgl RS0016913 ; RS0016914 [T64]). Das gilt auch für die Frage der sachlichen Rechtfertigung einer einheitlichen Entgeltanpassungsklausel für verschiedene Fernwärmenetze, die in unterschiedlichem Ausmaß auf verschiedene Primärenergieträger setzen. Hängt aber die Entscheidung – wie hier – von den Umständen des Einzelfalls ab, kann nur eine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts eine erhebliche Rechtsfrage begründen ( RS0021095 [T3]). Der Kläger kritisiert zwar die Beurteilung der Vorinstanzen, die die sachliche Rechtfertigung der Klausel bejahten, als inhaltlich unrichtig. Dass aber den Vorinstanzen eine Fehlbeurteilung von einer solchen Qualität unterlaufen wäre, die eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte, behauptet die Revision nicht.
[18] Im Übrigen steht fest, dass der Einfluss des eingesetzten Primärenergieträgers Erdgas auf die Kosten der Fernwärmeaufbringung in den neun Netzen durchschnittlich 34,54 % beträgt. Die Klausel bindet die Wertsicherung zu einem niedrigeren Prozentsatz an den Österreichischen Gaspreisindex. Die ihr zugrunde liegende Durchschnittsbetrachtung bewirkt günstigere Konditionen für die Kunden der kleineren Netze, während sie für die Kunden der größeren Netze nur zu verhältnismäßig geringfügig höheren Preisen führt (weil sich bei diesen die Kosten auf mehr Kunden aufteilen). Wenn die Vorinstanzen die Klausel auch vor diesem konkreten Hintergrund als im Einzelfall sachlich gerechtfertigt angesehen haben, bedarf dies keiner Korrektur.
[19] 4. Weitere Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung macht die Revision nicht geltend. Sie ist daher zurückzuweisen.
[20] 5.Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden