Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Weber und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Maximilian Motschiunig, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei E* AG, *, vertreten durch Pilz Burghofer Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 1.856,25 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Klagenfurt bestimmt.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Äußerungen im Delegierungsverfahren selbst zu tragen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Stellungnahme zur Äußerung der beklagten Partei vom 28. 1. 2026 selbst zu tragen.
Die Kosten des von der klagenden Partei im Delegierungsverfahren eingebrachten Schriftsatzes vom 22. 1. 2026 sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Mit der beim Bezirksgericht Klagenfurt eingebrachten Klage begehrt der Kläger Leistung aus dem Kaskoversicherungsvertrag mit der Beklagten wegen der Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers in einer Parkgarage in Klagenfurt durch unbekannte Täter.
[2] Das Bezirksgericht Klagenfurt sprach seine örtliche Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
[3] Der Kläger beantragt, die Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt zu delegieren.
[4] Klagenfurt sei der Wohnort des Klägers sowie der Arbeitsort des Polizisten, dessen Einvernahme als Beweismittel im Verfahren angeboten wurde. Überdies wurde – aufgrund der Bestreitung der Beklagten – bereits ein Ortsaugenschein unter Beiziehung eines kfz-technischen Sachverständigen beantragt.
[5] Die Beklagte spricht sich gegen die Delegierung aus. Die Besichtigung des Schadensorts erscheine entbehrlich, der Zeuge könne auch mit Hilfe einer Videokonferenz einvernommen werden.
[6] Die Delegierung ist gerechtfertigt.
[7]1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RS0046324; RS0046441) soll eine Delegierung den Ausnahmefall bilden, weil eine großzügige Anwendung zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen würde (RS0046589 [T2]).
[8]2. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (RS0046333 [T4, T6, T22]). Ob eine Delegierung zweckmäßig ist, ist daher anhand einer – auf Basis der absehbaren Beweisaufnahme erstellten – Prognose über den zukünftigen Verfahrensverlauf einzuschätzen. Zweckmäßigkeitsgründe sind etwa der Wohnort (Sitz) der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen sowie die Lage des Augenscheinsgegenstands (RS0046540; RS0053169 [T12]) und eine Befundaufnahme des Sachverständigen vor Ort (vgl 7 Nc 29/25m).
[9] 3. Nach der Aktenlage ist jedenfalls die Einvernahme des Klägers als Partei zu erwarten. Die Durchführung des beantragten Ortsaugenscheins – allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen – ist aufgrund der Bestreitung des Hergangs durch die Beklagte jedenfalls nicht – wie die Beklagte meint – von vornherein als irrelevant anzusehen; auch die beantragte Einvernahme eines in Klagenfurt ansässigen Zeugen spricht für den Delegierungsantrag des Klägers.
[10]4. Insgesamt sprechen daher trotz der Ablehnung durch die Beklagte die besseren Argumente für die Zweckmäßigkeit der Delegierung (RS0046589; RS0046324), die zu einer Verkürzung des Prozesses und einer Erleichterung des Gerichtszugangs führt.
[11]5. Die Kostenentscheidung gründet auf § 41 ZPO. Ist die Delegierung strittig, so ist das darüber geführte Verfahren ein Zwischenstreit, über dessen Kosten grundsätzlich unabhängig vom Ausgang der Hauptsache zu entscheiden ist. Der Delegierungsantrag des Klägers wurde gemeinsam mit einem vorbereitenden Schriftsatz eingebracht und ist damit im Hauptverfahren verwertbar. Eine gesonderte Honorierung im Zwischenstreit ist damit ausgeschlossen (RS0036025 [T5, T8]). Seine weitere Stellungnahme zur Äußerung der Beklagten war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht mehr notwendig und ist daher nicht zu honorieren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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