Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Weber und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 66 Cg 59/25s anhängigen Rechtssache der klagenden Partei J* H*, vertreten durch die FSM Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. * M*, und 2. * P*, beide *, vertreten durch die Brauneis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Leistung und Feststellung, über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts Innsbruck das Landesgericht Wiener Neustadt bestimmt.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 595,34 EUR (darin enthalten 99,22 EUR) bestimmten Kosten des Zwischenstreits über die Delegierung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft in Baden bei Wien. Der Kläger einerseits und die Beklagten als Eigentümerpartner andererseits sind jeweils Wohnungseigentümer einer Wohnung und eines KFZ Stellplatzes. Der Kläger wohnt auf der Liegenschaft. Die Beklagten wohnen in Innsbruck.
[2] Der Kläger klagt die Beklagten auf Unterzeichnung einer Bauanzeige für die Errichtung von KFZ Stellplätzen sowie Feststellung, dass die Beklagten zur Tragung der Hälfte der anfallenden Kosten für die Errichtung dieser KFZ-Stellplätze verpflichtet sind. Die Stellplätze seien trotz Vereinbarung im Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag bislang nicht errichtet worden.
[3] Die Beklagten begehren die Abweisung des Klagebegehrens. In der Klagebeantwortung beantragen sie die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Wiener Neustadt gemäß § 31 JN. Der Kläger habe seinen Hauptwohnsitz und die Beklagten ihren Nebenwohnsitz an der Liegenschaft. Dort hätten weiters die voraussichtlich zu beantragenden Zeugen überwiegend ihren (Neben-)Wohnsitz. Auch informierte Vertreter der Baubehörde wären in Baden aufhältig. Ein Ortsaugenschein wäre ebenfalls dort durchzuführen. Darüber hinaus hätten die rechtsfreundlichen Vertreter beider Parteien ihren Kanzleisitz in Wien. Für den Kläger wäre eine Delegierung nur von Vorteil, da er keine Anknüpfungspunkte nach Innsbruck habe.
[4] Der Kläger sprach sich gegen eine Delegierung aus. Tatsächlich hätten die Beklagten ihren Hauptwohnsitz in Innsbruck. Ein Nebenwohnsitz in Baden scheine im Zentralen Melderegister nicht auf. Die Einvernahme von Zeugen oder die Durchführung eines Ortsaugenscheins sei bislang nicht beantragt worden. Selbst solche Beweisaufnahmen oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens würden eine Delegierung nicht eindeutig zweckmäßig erscheinen lassen.
[5] Das Landesgericht Innsbruck sah eine Delegierung als zweckmäßig an.
[6] Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
[7] Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil davon vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden können, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer ist als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (RS0046333 [T3]). Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen sowie die Befundaufnahme des Sachverständigen vor Ort (RS0046540; RS0053169 [T12]).
[8] Der Kläger hat seinen Wohnsitz an der gegenständlichen Liegenschaft im Sprengel jenes Gerichts, das gemäß Antrag der Beklagten zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden soll. Dort haben auch die Beklagten, welche eine persönliche Einvernahme vor Gericht anstreben, einen amtlich gemeldeten Nebenwohnsitz, und halten sie sich nach eigenen Behauptungen regelmäßig dort auf. Auch die Durchführung eines (bisher allerdings nicht beantragten) Ortsaugenscheins, die Einvernahme informierter Vertreter der Baubehörde oder die vom Kläger angesprochene Beiziehung eines Sachverständigen würde durch die Prozessführung vor dem Landesgericht Wiener Neustadt wesentlich vereinfacht (vgl RS0108909).
[9] Dem Antrag ist daher stattzugeben.
[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO. Ist die Delegierung strittig, so ist das darüber geführte Verfahren ein Zwischenstreit, über dessen Kosten unabhängig vom Ausgang der Hauptsache zu entscheiden ist (RS0036025).
[11] Im vorliegenden Fall hat der Kläger den Beklagten daher die Kosten der Replik auf die Äußerung zum Delegierungsantrag zu ersetzen (vgl 2 Nc 30/18m). Der Schriftsatz ist nach der Generalklausel der TP 2 I lit e RATG zu honorieren (vgl RS0036025 [T1, T6]). Die Klagebeantwortung enthält neben dem Delegierungsantrag auch Vorbringen zur Sache und ist damit im Hauptverfahren verwertbar. Eine gesonderte Honorierung im Zwischenstreit ist damit ausgeschlossen (RS0036025 [T5, T8]).
[12] Der im Zwischenstreit unterlegene Kläger hat die von ihm verzeichneten Kosten seiner (ablehnenden) Äußerung selbst zu tragen (RS0036025 [T2]).
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