Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dirlinger als Schriftführer in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Juni 2025, GZ 86 Hv 55/25z-27.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde* S* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2]Danach hat er am 15. September 2024 in W* K* E* eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er dem Genannten gezielte Schläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser einen komplexen Bruch des Unterkiefers sowie eine Hautabschürfung, eine Blutunterlaufung und Prellungen an verschiedenen Körperstellen erlitt.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit b und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
[4]Entgegen der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) ist im Urteil zweifelsfrei festgestellt (vgl RIS-Justiz RS0089983 [insb T2]), dass der Angeklagte dem Opfer gezielte Faustschläge ins Gesicht versetzte und diesem dadurch die bezeichneten Verletzungen absichtlich zufügte (US 4). Die weitere Konstatierung, dass auch andere, unbekannt gebliebene Personen gegen dieses „handgreiflich“ waren, ändert daran nichts.
[5] Die weitere Rüge (Z 5 zweiter Fall) macht geltend, es seien Widersprüche in den Aussagen des Opfers und des Zeugen M* E* ungewürdigt sowie Angaben der Zeugen * L*, * Sa* und * N* unberücksichtigt geblieben, aus denen sich ergebe, dass eine Rangelei stattgefunden habe, an der bis zu zehn Personen beteiligt gewesen seien.
[6] Darüber hinaus zeige sich aus den Angaben der Zeugen Sa* und N*, dass das Opfer einige Stunden nach dem Vorfall mit Sa* telefoniert habe, mit mehreren Personen zum Lokal zurückgekehrt sei und dort Gegenstände in dessen Richtung geworfen hätte. Dies wäre – mit Blick auf die im medizinischen Gutachten angeführten Auswirkungen – aber nicht möglich gewesen, wenn der Angeklagte dem Opfer zuvor den gegenständlichen Kieferbruch zugefügt hätte.
[7] Schließlich sei übergangen worden, dass das Opfer aufgrund seiner Verletzungen finanzielle Interessen gehabt habe. Solche seien gegen den als Security-Mitarbeiter identifizierbaren Angeklagten leichter durchzusetzen als gegen einen anonymen Täter.
[8] Diese Einwände treffen nicht zu:
[9] In Bezug auf die Feststellung zur Täterschaft des Angeklagten, die auf dessen Identifizierung durch das Opfer und den Zeugen M* E* gestützt wurde (US 5 ff), setzten sich die Tatrichter sehr wohl ausdrücklich mit den in der Rüge angesprochenen Widersprüchen innerhalb dieser Aussagen, insbesondere zur Frage, wie lange das Opfer nach dem Angriff am Boden lag, auseinander (US 6).
[10] Dabei berücksichtigten sie die Deponate der genannten Zeugen zu ihren (zeitlich und örtlich eingeschränkten) Wahrnehmungen zum Ablauf der Auseinandersetzung, darunter zur Teilnehmerzahl (US 7), ebenso wie zur Frage eines weiteren Aufeinandertreffens in derselben Nacht. Das Schöffengericht schloss insoweit unter weiterer Berücksichtigung zweier Videos (eines zum als solchen angenommenen Tatgeschehen, eines betreffend das behauptete spätere Aufeinandertreffen) aus, dass das Opfer die konstatierten Verletzungen später und anders als durch die Faustschläge des Beschwerdeführers erlitt (US 7 ff).
[11] Auch „allfällige Geldforderungen gegen den Täter“ bezogen die Tatrichter in ihre Erwägungen ein und kamen zum Schluss, dass solche nicht bedeuteten, dass ein Opfer „zum Vorfall der erlittenen Gewalt selbst falsch aussagt“ (US 6).
[12]Solcherart legt die Rüge nicht dar, dass Beweisergebnisse unerörtert geblieben wären, die der Konstatierung der Täterschaft des Nichtigkeitswerbers entgegenstünden (vgl RIS-Justiz RS0098646, RS0099578 [T10]). Stattdessen versucht sie, die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) anhand einer eigenständigen Bewertung dieser Verfahrensergebnisse nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen.
[13] Weiters wird mit inhaltsgleicher Argumentation („mehrere Personen involviert“; „Opfer zu diesem Zeitpunkt nicht verletzt, erst später“) releviert, dass Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen nicht oder nur offenbar unzureichend begründet seien (Z 5 vierter Fall).
[14]Dem ist zu erwidern, dass die Konstatierungen (US 4) zur Tathandlung – danach versetzte der Angeklagte dem Opfer gezielt und mehrfach wuchtige Faustschläge gegen das Gesicht und den Kiefer – auf die Aussagen des Opfers, des Zeugen M* E* und auf die durch Krankenhaus-Befunde dokumentierten Verletzungen gegründet wurden (US 5 f). Die Feststellungen zur inneren Tatseite – nach diesen kam es dem Angeklagten dabei darauf an, dem Opfer den Kiefer zu brechen und dieses schwer am Körper zu verletzen – wurden aus diesem objektiven Tatgeschehen abgeleitet (US 9; vgl RIS-Justiz RS0098671).
[15]Solcherart wurden für jede dieser Feststellungen Gründe angegeben, ohne dabei gegen Regeln der Logik oder grundlegende Erfahrungssätze zu verstoßen (vgl RIS-Justiz RS0099413, RS0116732). Das weitere dazu erstattete Vorbringen erschöpft sich erneut in einer hier nicht offenstehenden Kritik an der Beweiswürdigung (vgl Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.128).
[16]Der auf dieses Vorbringen gestützten Tatsachenrüge (Z 5a) gelingt es nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0100555 [insb T13]).
[17] Die Rechtsrüge (Z 9 lit b), die „aggressives Verhalten des Opfers“, nämlich, „dass es Drogen im Klub verkauft“, „einer jungen Frau das Handy gestohlen“ und diese „anschließend geschlagen haben soll“ ins Treffen führt,zeigt keine in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse auf, die klärende Feststellungen zu einem für die Schuld- oder Subsumtionsfrage relevanten Ausnahmesatz indiziert hätten. Damit ist sie nicht prozessförmig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0116735, RS0099671 [T4]).
[18]Mit dem Vorbringen, selbst eine „überschießende Notstandsüberschreitung“ müsse „zu einem milderen Urteil führen“, zu diesem „rechtlichen Komplex“ seien aber keine Feststellungen getroffen worden, spricht die Sanktionsrüge keinen der drei Fälle der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO an (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 662, 666, 677).
[19] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[20]Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[21]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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