Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person I* B*, geboren * 1944, *, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Dr. Emilio Stock, Rechtsanwalt in Kitzbühel, über den Revisionsrekurs des gesetzlichen Erwachsenenvertreters T* B*, vertreten durch die Berlin Partner Rechtsanwälte (OG) in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 13. November 2025, GZ 55 R 17/25s-360, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
[1] Die Betroffene erlitt im Juli 2018 ein Schädel Hirn-Trauma. Sie ist seither nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten ohne Nachteil für sich selbst zu besorgen. Der Eheg atte der Betroffenen ist am 9. 4. 2021 verstorben. Die Betroffene hat drei Kinder .
[2] Das Erstgericht bestellte zunächst Dr. Clemens Winkler zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für die Betroffene. Mit Beschluss vom 27. 3. 2024 wurde Dr. Emilio Stock zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt.
[3] Sein Wirkungsbereich umfasst die
• Vertretung in gerichtlichen Verfahren
• Vertretung in Verwaltungsverfahren
• Vertretung vor Behörden
• Verwaltung des Einkommens
• Verwaltung des Vermögens
• Verwaltung der Girokonten
• Verwaltung der Sparguthaben und Guthaben in allen anderen Veranlagungsformen
• Vertretung beim Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs
• Vertretung beim Abschluss von Rechtsgeschäften, die über den Umfang bloß alltäglicher Rechtsgeschäfte hinausgehen.
[4] Am 13. 5. 2024 wurde ein Sohn der Betroffenen als gesetzlicher Erwachsenenvertreter im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen. Dessen Wirkungsbereich umfasst den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs, die Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit in Zusammenhang stehenden Verträgen sowie die Änderung des Wohnorts und Abschluss von Heimverträgen gemäß § 269 Abs 1 Z 4 bis 6 ABGB.
[5] Im November 2024 beantragte der gesetzliche Erwachsenenvertreter die Enthebung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters.
[6] Das Erstgericht wies den Antrag zurück und erteilte dem gesetzlichen Erwachsenenvertreter diverse Aufträge. Es prüfte und verneinte überdies von Amts wegen die behaupteten Enthebungsgründe.
[7] Das Rekursgericht bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass der gesetzliche Erwachsenenvertreter keine Parteistellung im Enthebungsverfahren habe.
[8] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des gesetzlichen Erwachsenenvertreters.
[9] 1. Der Revisionsrekurs richtet sich inhaltlich ausschließlich gegen die Verneinung der Parteistellung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters, sodass ausschließlich darauf einzugehen ist:
[10]2. Die Auslegung von Vorbringen ist eine Frage des Einzelfalls und stellt, soweit es sich um keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung handelt, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (RS0042828 [insb auch T10]; RS0044273 [T14, T51, T52]). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der gesetzliche Erwachsenenvertreter habe den Antrag auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person im eigenen Namen gestellt, bedarf keiner Korrektur, hat er doch in seinem Antrag ausdrücklich angeführt, er selbst sei aktivlegitimiert, grobe Missstände in der Erwachsenenvertretung aufzuzeigen und dessen Abberufung bzw die Bestellung eines geeigneten Erwachsenenvertreters zu beantragen. Auch in der von seinem Rechtsvertreter verfassten Ergänzung zum Enthebungsantrag findet sich kein Hinweis darauf, dass er den Antrag (auch) in Vertretung der Betroffenen stellt.
[11]Die vom Revisionsrekurs zitierte Judikatur (RS0007280 [T11]) ist nicht anwendbar, weil hier nicht die im Zweifel anzunehmende Rechtsmittellegitimation eines Rechtsbeistands gemäß § 119 AußStrG (früher Verfahrenssachwalter) gegenständlich ist. Die Entscheidung 3 Ob 167/24s ist mangels vergleichbarer Entscheidungs-grundlage nicht einschlägig.
[12]3. Gemäß § 128 Abs 1 AußStrG sind auf das Verfahren über die (unter anderem) Übertragung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 128 Abs 2 AußStrG hat das Gericht die in Abs 1 genannten Verfahren auch auf Antrag des gerichtlichen Erwachsenenvertreters einzuleiten.
[13] 3.1. Ein Antrag auf Enthebung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters und Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person kann daher vom gerichtlichen Erwachsenenvertreter und von jenen Personen gestellt werden, die auch im Bestellungsverfahren antragslegitimiert sind.
[14]Im Bestellungsverfahren ist nach § 117 Abs 1 AußStrG lediglich die betroffene Person selbst antragslegitimiert. Dritte Personen haben kein Antragsrecht und auch keinen Anspruch auf Bestellung eines Erwachsenenvertreters (vgl RS0006610). Dies gilt selbst dann, wenn ihre Interessen tangiert werden. Die rechtlich geschützte Stellung Dritter wird nämlich durch die gerichtliche Tätigkeit in einem Erwachsenenschutzverfahren nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar beeinflusst (vgl RS0006610 [T13, T14]).
[15] 3.2. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der gesetzliche Erwachsenenvertreter sei nicht legitimiert, einen Antrag auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person zu stellen, findet Deckung in der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
[16]4. Der gesetzliche Erwachsenenvertreter ist der Sohn der Betroffenen. Angehörige haben allerdings kein Recht, einen Übertragungsantrag zu stellen (8 Ob 119/20p = RS0132952 [T1]), es kommt ihnen bei Unterbleiben der Übertragung in einem bloß über ihre Anregung eingeleiteten Verfahren auch keine Rechtsmittellegitimation zu (8 Ob 115/21a = RS0132952 [T2]). Auch insoweit bedarf die Entscheidung der Vorinstanzen daher keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.
[17]5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).
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