Dritte Personen haben kein Antragsrecht und auch keinen Anspruch auf Bestellung eines Sachwalters. Es ist daher auch über eine Mitteilung solcher Personen ein Einstellungsbeschluss nicht erforderlich, wenn nach den Verfahrensergebnissen die Bestellung eines Sachwalters nicht gerechtfertigt ist. Diese Personen haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts.
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