Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* H*, vertreten durch Berlin Partner Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei R* A*, vertreten durch die Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 20.100 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. Juli 2025, GZ 2 R 87/25i 119, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 25. April 2025, GZ 36 Cg 77/23k 114, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.599,90 EUR (darin enthalten 266,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Beklagte war Geschäftsführer einer mittlerweile im Firmenbuch gelöschten Gesellschaft mbH, von der der Kläger am 8. 3. 2018 ein „Mining-Paket Ethereum Premium“ mit einer Rechenleistung von 550 MH/s für 30 Monate zu einem Kaufpreis von 16.666,67 EUR zzgl 20 % USt, sohin zu einem Bruttokaufpreis von insgesamt 20.000 EUR, erwarb.
[2] Der Kläger begehrt vom Beklagten 20.100 EUR, nämlich den Investitionsbetrag und das Account-Entgelt. Dieser hafte deliktisch für den beim Kläger eingetretenen Schaden.
[3] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
[4]Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision des Klägers unzulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
[5] 1. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor:
[6]Mit der Frage, ob das Mining von Kryptowährungen als Glücksspiel iSd § 1 GSpG bzw als verbotene Ausspielung iSd § 2 Abs 4 GSpG zu qualifizieren ist, hat sich die höchstgerichtliche Rechtsprechung bisher nicht auseinandergesetzt (vgl 5 Ob 95/21p). Auch im vorliegenden Verfahren ist sie nicht zu klären.
[7]Das Erstgericht hat unter Verweis auf 5 Ob 95/21p ausgeführt, dass ungeachtet der Frage, ob das Geschäftsmodell der Gesellschaft dem GSpG unterlegen wäre, dem Beklagten selbst eine allfällige Fehleinschätzung nicht vorwerfbar sei, weil er bis zum Vertragsabschluss davon ausgehen habe dürfen, dass das Mining von Kryptowährungen kein in Österreich illegales Glücksspiel sei.
[8]Das Berufungsgericht erkannte zutreffend, dass sich die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge von den Feststellungen des Erstgerichts entfernt, wenn sie sich darauf stützt, dass es für den Beklagten deshalb erkennbar gewesen sei, dass das Geschäftsmodell der von ihm vertretenen Gesellschaft ohne Konzession nach dem GSpG nicht betrieben hätte werden dürfen, weil bereits vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt zwei Publikationen vorgelegen seien, in denen vertreten worden sei, dass Mining von Kryptowährungen dem GSpG unterliege. Der Kläger hat nämlich sein Begehren zwar ua darauf gestützt, dass das Mining von Kryptowährungen als verbotene Ausspielung iSd § 2 Abs 4 GSpG zu qualifizieren sei, er hat aber im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet, aus welchen Gründen dem Beklagten zum Vertragsabschlusszeitpunkt – insbesondere auch in einer gegenüber dem Kläger haftungsbegründenden Weise – bekannt sein hätte können, dass diese Rechtsmeinung vertreten werde. Dementsprechend hat das Erstgericht hierzu auch keine Feststellungen getroffen.
[9]Dass das Berufungsgericht daher auf die rechtliche Beurteilung nicht weiter einging, begründet keinen Mangel des Berufungsverfahrens (RS0043231 [T6a]).
[10]2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können dann, wenn in der Berufung die Rechtsrüge nur zu einem bestimmten Rechtsgrund ausgeführt wurde, andere in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, jedenfalls wenn es um selbstständig zu beurteilende Rechtsfragen geht (RS0043338 [T11, T13, T15]; RS0043480 [T22]; RS0043573).
[11]Die Rechtsrüge des Klägers in seiner Berufung richtete sich ausschließlich dagegen, dass dem Beklagten zum Vertragsabschlusszeitpunkt nicht erkennbar gewesen sei, dass das Geschäftsmodell der von ihm vertretenen Gesellschaft dem GSpG unterliegen könnte. Da der Kläger der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, dem Beklagten seien keine Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Vorliegen erforderlicher Betriebsanlagengenehmigungen oder einer Genehmigungs- bzw Konzessionspflicht nach dem AlFMG vorzuwerfen, in der Berufung nicht entgegentrat, kann dies in der Revision nicht mehr nachgeholt werden. Auf die vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage ist daher nicht einzugehen (vgl RS0043338 [insb T29]).
[12]3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 und § 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.
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