Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S* AG, *, 2. S* GmbH, *, beide vertreten durch Wehner Steinböck Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, gegen die beklagte Partei M*, geboren am *, vertreten durch Summereder Pichler Wächter Rechtsanwälte GmbH in Leonding, wegen 200.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. Jänner 2026, GZ 2 R 170/25w 37.2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Beklagte und seine Schwester waren Mitgesellschafter einer GmbH (Gesellschaft). Sie veräußerten ihre Geschäftsanteile an die Klägerinnen. Im diesbezüglichen Abtretungsvertrag wurde ein Wettbewerbsverbot vereinbart. Der Beklagte und seine Schwester verpflichteten sich gegenüber den Klägerinnen für eine bestimmte Dauer, jeden Wettbewerb mit der Gesellschaft zu unterlassen, insbesondere sich an Konkurrenzunternehmen weder unmittelbar noch mittelbar zu beteiligen, nicht in die Dienste eines Konkurrenzunternehmens zu treten oder ein solches Konkurrenzunternehmen auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar durch Rat und Tat zu fördern. Ausgenommen von dem Wettbewerbsverbot war eine tatbestandliche Tätigkeit, insofern und sobald deren Dienst oder Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft von Seiten der Dienst oder Arbeitgeberin gekündigt oder infolge ungerechtfertigter Entlassung fristlos beendet wurde. Für jeden Verstoß gegen diese Verpflichtung war die Zahlung einer Vertragsstrafe von 50.000 EUR vereinbart.
[2] Der Beklagte war weiterhin einer der Geschäftsführer der Gesellschaft. Er kündigte das Dienstverhältnis zwischen der Gesellschaft und seiner Schwester am 1. 10. 2020 zum 15. 11. 2020. Im Dezember 2020 erwarb die Schwester einen Geschäftsanteil an einem Konkurrenzunternehmen, was am 26. 1. 2021 in das Firmenbuch eingetragen wurde.
[3] Die Klägerinnen begehrten mit ihrer am 17. 1. 2024 eingebrachten Klage – soweit in dritter Instanz noch relevant – (unter anderem) die Zahlung von 50.000 EUR. Der Beklagte habe seine Schwester einzig mit der Absicht gekündigt, deren gesellschaftsrechtliche Beteiligung am und deren aktive Mitarbeit im Konkurrenzunternehmen ohne Verstoß gegen das Konkurrenzverbot zu ermöglichen. Er habe damit selbst gegen das Konkurrenzverbot verstoßen, weil er dadurch ein Konkurrenzunternehmen auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar durch Rat und Tat gefördert habe. Den Klägerinnen sei die Tatsache der Beteiligung der Schwester am Konkurrenzunternehmen frühestens durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Firmenbuch erkennbar und erst deutlich später bewusst geworden. Die Kenntnis der Klägerinnen von der Beendigung des Dienstverhältnisses der Schwester sei für den Lauf der Verjährungsfrist des gegenständlichen Verstoßes nicht maßgeblich.
[4] Der Beklagte wendete ein, die Auflösung des Dienstverhältnisses mit seiner Schwester sei den Vertretern der Klägerinnen schon im November 2020 bekannt gewesen und der darauf gestützte Pönaleanspruch daher verjährt.
[5] Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren (unter anderem) auch in diesem Punkt statt.
[6] Die nur gegen den Zuspruch dieses Teilbegehrens gerichtete außerordentliche Revision des Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs 1 ZPO auf:
[7]1. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB beginnt zu laufen, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt soweit bekannt ist, dass er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann, er also in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (1 Ob 121/18b ErwGr 1.; RS0034524 [T14, T24, T25]). Die Kenntnis gemäß § 1489 ABGB muss den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen (vgl RS0034951 [T1, T2, T4 bis T7]). Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten dabei nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, eine Klage mit Aussicht auf Erfolg zu führen (RS0034524). Bloße Mutmaßungen genügen nicht (9 Ob 40/21d ErwGr III.3.; vgl RS0034524 [T6, T18]).
[8]Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihre Kenntnis nicht zu ersetzen (RS0034459 [T1]). Der Geschädigte darf sich aber auch nicht rein passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von die Ersatzpflicht begründenden Umständen eines Tages zufällig Kenntnis erhält (RS0065360 [T3]; RS0034459 [T2]). Die Kenntnis gilt schon in dem Zeitpunkt als erlangt, in dem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre, wenn er sie ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen hätte können (4 Ob 96/20a ErwGr 2.3.; RS0034327 [T1]).
[9]Wer die Verjährung einwendet, hat die dafür maßgeblichen Tatsachen – einschließlich einer Verletzung von Erkundigungsobliegenheiten – deutlich vorzubringen und zu beweisen (8 Ob 50/25y ErwGr 1.2.; vgl 4 Ob 96/20a ErwGr 2.7.; RS0034456 [T3, T4, T5]).
[10]Ab wann eine die Verjährungsfrist auslösende Kenntnis der dafür maßgeblichen Tatsachen anzunehmen ist, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig (5 Ob 102/21t ErwGr 5.; RS0113916 [T1, T5]), sodass diese Beurteilung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 ZPO aufwirft.
[11] 2. Nach den Feststellungen kam es dem Beklagten bei der Kündigung darauf an, seine Schwester vom Konkurrenzverbot zu befreien und ihr so die Möglichkeit zu eröffnen, sich für das damals im Vorgründungsstadium befindliche Konkurrenzunternehmen zu engagieren. Der Vertreter der Klägerinnen erfuhr noch im Jahr 2020 von dieser Kündigung. Er glaubte bereits zum Zeitpunkt, als er von der Kündigung erfuhr, dass diese nur erfolgt war, um das Wettbewerbsverbot zu umgehen.
[12] 3. Das Berufungsgericht war der Ansicht, in diesem Glauben des Vertreters der Klägerinnen sei zu diesem Zeitpunkt eine bloße Mutmaßung zu sehen, die die Verjährungsfrist noch nicht ausgelöst habe. Dem Beklagten werde von den Klägerinnen auch nicht die Befreiung der Schwester vom Wettbewerbsverbot vorgeworfen, sondern die Förderung des Konkurrenzunternehmens. Der Verjährungseinwand sei daher nicht stichhaltig.
[13]Diese Beurteilung bedarf keiner Korrektur im Einzelfall durch den Obersten Gerichtshof. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der hier verfahrensgegenständliche Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot habe die unmittelbare oder mittelbare Förderung eines Konkurrenzunternehmens durch den Beklagten auf sonstige Weise durch Rat und Tat erfordert, führt die Revision keine zugkräftigen Argumente ins Treffen. Es wurde bereits erörtert, dass die Kenntnis gemäß § 1489 ABGB den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen muss. Aufgrund welcher festgestellter oder behaupteter Umstände die Klägerinnen mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung Kenntnis davon erlangten oder bei angemessener Erkundigung erlangen hätten können, dass der Beklagte durch die Kündigung der Schwester das Konkurrenzunternehmen förderte, legt die Revision ebenfalls nicht dar. Damit versäumt es die Revision, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 ZPO aufzuzeigen.
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