Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. G* Rechtsanwalt GmbH und 2. Mag. J*, beide vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 125.475,86 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. November 2025, GZ 15 R 79/25k 21, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger hatte einer Immobilienentwicklerin ein qualifiziertes Nachrangdarlehen gewährt, dessen Rückzahlung er in einem Vorprozess begehrte. In diesem Verfahren schloss die durch die erstbeklagte Rechtsanwalts GmbH vertretene Immobilienentwicklerin einen Vergleich mit dem Kläger, in dem sie sich zur Rückzahlung des Darlehens samt (geringerer als den vertraglich geschuldeten) Zinsen verpflichtete, ohne eine der Regelung im Darlehensvertrag entsprechende qualifizierte Nachrangklausel vorzusehen.
[2] Mit seiner Drittschuldnerklage macht der Kläger die ihm exekutiv überwiesenen Schadenersatzansprüche der Immolilienentwicklerin gegen die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten als deren Geschäftsführer wegen behaupteter Fehlberatungen im Zuge des Vergleichsabschlusses im Vorprozess geltend.
[3] Die Vorinstanzen wiesen die Klage als unschlüssig ab.
[4] In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
[5]1. Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden. Ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ableiten lässt, begründet daher grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ( RS0037780 ; RS0116144 ). Eine solche könnte nur bei einer krassen Fehlbeurteilung vorliegen, die im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigieren ist ( RS0037780 [T5]).
[6] Eine derartige Fehlbeurteilung ist den Vorinstanzen hier nicht unterlaufen.
[7] 2. Hängt der Erfolg der Schadenersatzklage gegen den Rechtsanwalt davon ab, ob dem Kläger (Klienten) durch den Anwaltsfehler ein Schaden entstanden ist, so muss das Gericht den mutmaßlichen Verlauf der Geschehnisse unter der Voraussetzung ermitteln, dass sich der Rechtsanwalt richtig verhalten hätte ( 3 Ob 89/25x [Rz 7];7 Ob 209/19i Pkt 2.2.). D abei trifft den Geschädigten die Behauptungs und Beweislas t dafür, dass der behauptete Schaden bei pflichtgemäßem Handeln nicht eingetreten wäre ( RS0022700 ; RS0022900 ; 10 Ob 38/25y [ Rz 49]). Besteht das Fehlverhalten des Rechtsanwalts in einer unterbliebenen oder unrichtigen Aufklärung, so hat der Geschädigte daher darzulegen, was er bei erfolgter Aufklärung unternommen hätte(8 Ob 48/21y [Rz 34]; 7 Ob 164/18w Pkt 5.4.). Anhand dieses Vorbringens ist der mutmaßliche Erfolg der (angeblich) pflichtwidrig unterlassenen Schritte zu untersuchen und zu prüfen, ob und gegebenenfalls für welchen Nachteil der (potentielle) Anwaltsfehler kausal war (vglRS0022706 [T9]; RS0023549 [T30]).
[8] 3.1. Im Anlassfall stützt sich der Kläger darauf, dass die Immobilienentwicklerin bei einer ordnungsgemäßen Beratung durch die Beklagten den Vergleich entweder nur mit einer dem Darlehensvertrag entsprechenden qualifizierten Nachrangklausel oder gar nicht abgeschlossen hätte. Da nach seiner Ansicht im Vorprozess ohne den Vergleich ein stattgebendes Urteil „mitsamt der qualifizierten Nachrangklausel“ ergangen wäre, hätte die Immobilien entwicklerin den Darlehensbetrag in beiden Varianten nur unter der Voraussetzung eines positiven Eigenkapitals zahlen müssen . Da dies weder bei Abschluss des Vergleichs noch seither der Fall gewesen sei, sei der Immobilienentwicklerin insofern ein Schaden entstanden, als sie den Darlehensbetrag nunmehr unbedingt, also auch bei negativem Eigenkapital schulde.
[9] 3.2. Schon die Vorinstanzen haben zutreffend ausgeführt, dass sich daraus weder eine durch die behauptete Fehlberatung eingetretene Verschlechterung der Rechtsposition der Immobilienentwicklerin noch ein dadurch verursachter Schaden in Höhe der Darlehensschuld schlüssig ableit en lässt.
[10] Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Immobilienentwicklerin den Vergleich bei entsprechender Beratung nur mit einer Nachrangklausel abgeschlossen hätte, hat dem schon das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum entgegengehalten, dass dafür die Zustimmung des Klägers als dortiger P rozessg egner notwendig gewesen wäre. Dass er einem solcherart ergänzten Vergleic h zugestimmt hätte, hat der Kläger allerdings nicht behauptet. Er setzt sich auch nicht mit dem weiteren Argument des Berufungsgerichts auseinander, dass seine Zustimmung ohnedies auch unrealistisch erscheine, weil ihn ein derartiger Vergleich vor allem wegen der darin vereinbarten Reduktion der Zinsen sogar schlechter gestellt hätte als eine Abweisung seiner Klage.
[11] Zur weiteren Argumentation legt der Kläger nicht nachvollziehbar dar, unter welchen Umständen ein stattgebendes Urteil „mitsamt der Nachrangklausel“ hätte ergehen können. Die Nachrangabrede verschaffte ihm nur einen bedingten R ückzahlungsanspruch gegen die Immobilienentwicklerin, weiler sich dazu verpflichtete, die Befriedigung seiner Forderung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals zu verlangen (§ 67 Abs 3 erster Fall IO). Dies begründete eine aufschiebende Bedingung, mit der verhindert werden sollte, dass der Kläger seinen Anspruch auf Rückzahlun g des Darlehens in der Krise geltend macht (vgl Pateter/Pirker , Zur Rechtsnatur der Nachrangabrede, ZIK 2015, 217 ff ; Laszlo , Die qualifizierte Nachrangabrede als Teil der essentialia negotii des Nachrangdarlehens, ZFR 2018, 64 [65]; Pirker , Qualifizierte Nachrangdarlehen als Finanzierungsinstrument, RdW 2016, 807 [809] ). Nur für diesen Fall stand der Immobilienentwicklerin der Einwand des Eintritts der vereinbarten Bedingung für den Verzicht auf die Rückforderung zu ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , Österreichisches Insolvenzrecht § 67 KO, Rz 109; Schummer , Das Eigenkapitalersatzrecht 158). E in stattgebendes Urteil hätte im Vorprozess daher nur ergehen können, wenn im maßgebenden Zeitpunkt (vgl RS0041116 [T1]) kein negatives Eigenkapital vorlag. In einem solchen Fall (also bei positivem Eigenkapital) wurde der Verzicht auf die Rückforderung mangels Eintritts der dafür vereinbarten Bedingung aber nicht schlagend und war daher hinfällig (vgl Schumacher § 67 KO Rz 109).
[12] Darüber hinaus besteht für die Ansicht des Klägers, dass die Nachrangabrede insofern weiterwirke, als auch die Begleichung des (prozessual) erfolgreich geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs von der künftigen Entwicklung des Eigenkapitals abhängig sei, keine nachvollziehbar dargelegte Grundlage.
[13] 3.3. Dass die Position der Immobilienentwicklerin entgegen der Ansicht der Vorinstanz en in der vom Kläger behaupteten Weise besser gewesen wäre, wenn sie den Vergleich nicht abgeschlossen hätte, vermag der Kläger somit nicht schlüssig darzulegen.
[14] 4. Zusammenfassend begründet die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich aus dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt die Kausalität der angeblich unterlassenen Beratung durch die hier Beklagten für den behaupteten Schaden nicht schlüssig ableiten lasse, keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.
[15] Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.
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