Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* P*, vertreten durch die Stadler Völkel Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S* Limited, *, Vereinigtes Königreich, vertreten durch die andréewitch partner rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. E* SARL, *, Schweiz, vertreten durch die Brandl Talos Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen 24.349,25 EUR sA (erstbeklagte Partei) und 33.367,35 EUR sA (zweitbeklagte Partei), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. April 2025, GZ 1 R 52/25m-34, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6. Februar 2025, GZ 18 Cg 82/23w-27, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 1.569,50 EUR und der zweitbeklagten Partei die mit 2.042 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1]1. Die von den Beklagten beantwortete Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung mehr vorliegt (RS0112921, RS0112769).
[2]1.1. Die Entscheidung vom 18. 12. 2025 zu 6 Ob 228/24h hatte ebenfalls das gegenständliche Videospiel sowie den darin enthaltenen Spielmodus „U* T*“ (in der Folge: UT) einschließlich dessen Funktion, Lootboxen mit zufallsgenerierten digitalen Inhalten erwerben zu können, und dessen Vereinbarkeit mit dem GSpG zum Thema. Dem genannten Urteil lag der im Wesentlichen gleichartige Sachverhalt zum Ablauf des Videospiels zugrunde.
[3]2. Nach dieser (dieselben Beklagten betreffenden) Entscheidung kann der Spieler beim – glücksspielrechtlich als Gesamtheit zu betrachtenden – Spielmodus UT trotz der vom Zufall abhängigen Zuteilung einzelner digitaler Inhalte aus den Lootboxen durch seine eigenen Fertigkeiten den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern, sodass das Spielergebnis iSd § 1 Abs 1 GSpG nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Zusammengefasst handelt es sich somit beim in den Spielmodus UT integrierten Erwerb der Lootboxen sowie dem vorgelagerten Kauf von „Points“ um kein Glücksspiel iSd § 1 Abs 1 GSpG.
[4] 2.1.Dieser Entscheidung haben sich mittlerweile weitere Senate des Obersten Gerichtshofs angeschlossen (vgl 4 Ob 82/25z; 10 Ob 64/25x; 9 Ob 86/25z).
[5] 3. Damit ist auch bereits geklärt, dass die glücksspielrechtliche Beurteilung des Spiels objektiv zu erfolgen hat und demnach unabhängig von der Frage der Geltung und Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist. Ob das dort aufgestellte Verbot des Verkaufs virtueller Spielinhalte oder ganzer Accounts wirksam vereinbart wurde, ist daher unerheblich; Fragen der Intransparenz, der gröblichen Benachteiligung oder eines Verstoßes gegen den Erschöpfungsgrundsatz stellen sich nicht.
[6] 4. Da die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit schon beantwortet sind, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
[7]5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
[8]Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Mit einer kommentarlosen Verzeichnung von 20 % Umsatzsteuer wird im Zweifel aber nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (RS0114955). Da der Normalsteuersatz für die Schweiz nicht allgemein bekannt ist, könnte ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt würde, was die Zweitbeklagte nicht getan hat (8 Ob 12/17y = RS0114955 [T13]; 6 Ob 228/24h; 10 Ob 64/25x; 9 Ob 86/25z).
[9] Die Erstbeklagte verzeichnete keine Umsatzsteuer; allerdings beträgt der Streitwert ihr gegenüber nur 24.349,25 EUR.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden