Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. S*, Vereinigtes Königreich, vertreten durch andréewitch partner rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. E*, Schweiz, vertreten durch BRANDL TALOS Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen 26.845,58 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juli 2025, GZ 5 R 48/25b 25, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 29. Jänner 2025, GZ 2 Cg 66/24a 18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei jeweils die mit 1.727 EUR bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Das von der Zweitbeklagten herausgegebene Fußball Simulationsspiel (in der Folge „das Videospiel“) beinhaltet unter anderem einen Spielmodus (in der Folge „UT“), bei dem nicht nur das Fußballspielen und rein das technische Können ausschlaggebend sind, sondern in dem es auch darum geht, eine Mannschaft zu formen und auszubauen. Um die Mannschaft zu verbessern, können neue Spieler hinzugefügt werden, die bestehende Spieler ersetzen. Diese erhält er unter anderem über im Videospiel zu beziehende „Lootboxen“ (sogenannte „Packs“), die zufallsgenerierte digitale Inhalte bereitstellen. Diese Packs kann der Spieler unter anderem durch Einsatz einer virtuellen Währung erwerben, die man im Online Shop der Erstbeklagten um „echtes“ Geld kaufen muss. Der einzige Grund für den Erwerb von Packs besteht darin, schneller das gewünschte virtuelle Fußballteam zusammenzustellen.
[2] Der Kläger begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Rückzahlung von für den Bezug solcher Packs aufgewendeten 26.845,58 EUR, i m Wesentlichen gestützt auf ein von den Beklagten gemeinschaftlich veranstaltetes, verbotenes Glücksspiel.
[3] Die Beklagten bestritten das Klagebegehren mit dem – für das Revisionsverfahren noch relevanten – Vorbringen, bei dem Spiel handle es sich um kein Glücksspiel, sondern um ein Geschicklichkeitsspiel und der Erwerb der Packs könne nicht isoliert von diesem betrachtet werden.
[4] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
[5] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Charakteristikum eines Glücksvertrags sei das Eingehen eines wirtschaftlichen Wagnisses. Rein virtuelle, nicht monetarisierbare „Gewinne“ würden aber keinen vermögenswerten Vorteil begründen. Es ließ die ordentliche Revision zu, weil zur Frage, ob die im Spiel angebotenen Lootboxen dem Glücksspielmonopol unterliegen, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
[6] Mit seiner dagegen erhobenen Revision strebt der Kläger die Stattgabe des Klagebegehrens an; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[7] Die – von den Beklagten beantwortete – ordentliche Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfragen auf und ist daher nicht zulässig.
[8] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde ( RS0112921 [T5]). Das ist hier der Fall. Der Oberste Gerichtshof hat die vom Berufungsgericht und der Revision angesprochene Frage der Glücksspieleigenschaft der hier relevanten Lootboxen bereits in den – dasselbe Spiel betreffenden – Entscheidungen 6 Ob 228/24h und 4 Ob 82/25z beantwortet.
[9] 2. Demnach kann der Spieler bei dem – glücksspielrechtlich als Gesamtheit zu betrachtenden – Spielmodus UT trotz der vom Zufall abhängigen Zuteilung einzelner digitaler Inhalte aus den Packs durch seine eigenen Fertigkeiten den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern, sodass das Spielergebnis im Sinn des § 1 Abs 1 GSpG nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Zusammengefasst handelt es sich somit beim Erwerb und dem Öffnen der Lootboxen sowie dem vorgelagerten Erwerb der virtuellen Währung um kein Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs 1 GSpG.
[10] 3. Weitere für die Frage der Glücksspieleigenschaft der gegenständlichen Lootboxen relevante Aspekte zeigt die Revision nicht auf. Auf die darin thematisierten Fragen, ob der Kläger mit dem Erwerb der Packs ein wirtschaftliches Wagnis einging und ob rein virtuelle, nicht monetarisierbare „Gewinne“ einen vermögenswerten Vorteil begründen könnten, kommt es daher nicht entscheidend an. Aus diesem Grund ist auch auf den in der Revision behaupteten – auf derartige Feststellungen abzielende – Mangel des Berufungsverfahrens nicht weiter einzugehen. Da auch die Frage, ob der Kläger mit dem Erwerb und dem Öffnen der Packs einen vermögenswerten Vorteil – liege dieser im Marktwert der digitalen Inhalte oder des gesamten Accounts – erzielen wollte, für die rechtliche Beurteilung nicht wesentlich ist, liegt auch der in der Revision geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel nicht vor (RS0053317).
[11] 4. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
[12] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von 26.845,58 EUR bemisst sich der Kostenersatz jeweils mit 1.727 EUR netto. Der Zweitbeklagten war die verzeichnete Umsatzsteuer nicht zuzusprechen. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Mit einer kommentarlosen Verzeichnung von 20 % Umsatzsteuer wird im Zweifel aber nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (RS0114955). Da der Normalsteuersatz für die Schweiz nicht allgemein bekannt ist, könnte ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt würde, was hier nicht der Fall war (RS0114955 [T13]). Die Erstbeklagte verzeichnete keine Umsatzsteuer.
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