Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Pflegschaftssache des R* S*, geboren am * 2017, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter A* S*, vertreten durch Mag. Philip Wurm, MBA, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2025, GZ 43 R 701/25v 83, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kinder und Jugendhilfeträger stellte den Antrag, der Mutter wegen Gefährdung des Kindeswohls die Pflege und Erziehung für den 2017 geborenen R* zu entziehen und damit ihn zu betrauen.
[2] Die Mutter verfasste zahlreiche ablehnende Stellungnahmen und stellte wiederholt den Antrag auf Rückführung des vom Kinder und Jugendhilfeträger im Rahmen seiner Interimskompetenz nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB fremduntergebrachten Kindes.
[3] Der Vater stellte einen Antrag auf Übertragung der Obsorge an ihn.
[4] Das Erstgericht entzog der Mutter die gesamte Pflege und Erziehung für das Kind und betraute damit den Kinder und Jugendhilfeträger. Den Antrag des Vaters wies das Erstgericht ab.
[5] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[6] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist verspätet.
[7] 1. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§ 65 Abs 1 AußStrG).
[8] 2. Der Mutter wurde Verfahrenshilfe bewilligt und eine Rechtsanwältin für die Vertretung in diesem Pflegschaftsverfahren beigegeben.
[9] Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt, so haben bis zu deren Kündigung oder Widerruf – auch im Außerstreitverfahren – alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen (§ 24 Abs 1 AußStrG iVm § 93 Abs 1 ZPO). Eine daneben auch an die Partei selbst erfolgte Zustellung ist für den Lauf von Rechtsmittelfristen bedeutungslos (3 Ob 73/25v; 2 Ob 79/19k; RS0006023; RS0036252). Ein nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO bestellter Verfahrenshelfer steht in diesem Punkt einem bevollmächtigten Vertreter gleich. Zustellungen haben daher entsprechend an den als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt zu erfolgen (5 Ob 247/18m; 2 Ob 79/19k; RS0036271 [T1]).
[10] Der Rechtsanwalt kann die ihm erteilte Prozessvollmacht für einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens an einen anderen Rechtsanwalt übertragen (§ 31 Abs 2 ZPO). Auch der Verfahrenshilfeanwalt kann sich eines Substituten bedienen, dem er einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens, ja sogar die gesamte Prozessführung, übertragen kann. Hat der Verfahrenshelfer nach außen keine Erklärung über den Umfang der Substitution abgegeben, ist das Erstgericht jedoch verpflichtet, Zustellungen weiterhin an den Verfahrenshelfer (und nicht unmittelbar an dessen Substituten) vorzunehmen (5 Ob 247/18m; RS0115976).
[11] Die Verfahrenshelferin hier hat eine Erklärung über den Umfang der Substitution abgegeben. Deren Substitut gab in der Tagsatzung am 27. 8. 2025 bekannt, „insgesamt als Substitut für die bestellte Verfahrenshelferin“ einzuschreiten und ersuchte ausdrücklich um weitere Zustellung an ihn. Das Erstgericht war daher verpflichtet, die Zustellung nicht unmittelbar an die Verfahrenshelferin, sondern an dessen Substituten vorzunehmen.
[12] 3. Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Substituten für die bestellte Verfahrenshelferin als Vertreter der Mutter im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) am 12. 11. 2025 zugestellt. Der letzte Tag der 14 tägigen Revisionsrekursfrist war daher der 26. 11. 2025. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde (erst) am 5. 12. 2025 ebenfalls im ERV eingebracht.
[13] Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.
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