Auch der im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt darf sich eines Substituten bedienen. Hat der Verfahrenshelfer nach außen keine Erklärung über den Umfang der Substitution abgegeben, ist das Erstgericht verpflichtet, Zustellungen weiterhin an den Verfahrenshelfer (und nicht unmittelbar an dessen Substituten) vorzunehmen.
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