Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * Rechtsanwälte OG, *, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch die Jandl&Schöberl Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 34.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. September 2025, GZ 15 R 40/25z-21, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die klagende Rechtsanwaltsgesellschaft nimmt die beklagte GmbH, die im Geschäftsbereich der „Parkraumüberwachung“ tätig ist, wegen eines Verstoßes gegen die Generalklausel des § 1 UWG iVm dem Rechtsanwaltsvorbehalt nach § 8 Abs 2 RAO und § 14 UWG auf Unterlassung in Anspruch (iSd Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“).
[2] Die Beklagte verfügt über eine Gewerbeberechtigung für das Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe), dies eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe, weiters auf „die Tätigkeit der Kontrolle privater Liegenschaften und Meldung widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge an den Verfügungsberechtigten und hinsichtlich der Berufsdetektive eingeschränkt auf die Einholung von Auskünften über Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen“. Zusätzlich meldete die Beklagte das Gewerbe des „Haltens von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (Garagierungsgewerbe)“ an.
[3] Die Beklagte wird von ihren Kunden mit der Kontrolle der Einhaltung der ausgeschilderten Nutzungsbedingungen von Parkräumen beauftragt. Die Kunden unterzeichnen dazu ein Schriftstück mit folgendem Inhalt:
„ AUFTRAG - VOLLMACHT
Wir beauftragen die [Beklagte] mit der Kontrolle des [Kundenareals] auf Einhaltung der veröffentlichten Nutzungsbedingungen. Darüber hinaus bevollmächtigen wir die [Beklagte] mit der Einholung der Halteranfragen bei den jeweiligen Zulassungsbehörden. Die [Beklagte] ist aufgrund dieser Vollmacht berechtigt, einen Antrag auf Auskunft über die Fahrzeughalter der widerrechtlich abgestellten Fahrzeuge in unserem Namen zu beantragen. Wir als Auftraggeber entscheiden in der Folge die weitere Vorgangsweise. “
[4] Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beklagten Ansprüche aus Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen übertragen worden wären.
[5] Die Einhaltung der Nutzungsbedingungen wird durch Mitarbeiter der Beklagten vor Ort kontrolliert sowie mittels Technologie, teils unter Einsatz eines Kamerasystems. Wird ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen festgestellt, geht die Beklagte je nach Kunde und Situation unterschiedlich vor. In der Regel wird bei Feststellung einer Übertretung vor Ort ein Zahlschein samt Begleitschreiben am Fahrzeug hinterlassen. Im Begleitschreiben wird auf die Nutzungsbedingungen und eine Bevollmächtigung durch den Kunden hingewiesen und angeführt, welche Übertretung erfolgt und bis wann welcher Betrag zu zahlen sei. Wird dieser Betrag nicht gezahlt, erhebt die Beklagte den Zulassungsbesitzer und sendet ein Mahnschreiben an diesen. Solche Mahnschreiben lauteten vor Einleitung dieses Verfahrens ua wie folgt:
„ Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir sind vom Besitzer/Eigentümer/Verwalter dieser Liegenschaft mit der Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der Nutzungsbedingungen laut Aushang beauftragt und bevollmächtigt worden. Der/Die Lenker(in) hat das auf Sie zugelassene Fahrzeug entgegen den Nutzungsbedingungen abgestellt und damit die Parkfläche widerrechtlich genutzt. [...]
Bearbeitungspauschale: (allg Bearbeitungs-gebühren, Behördenabgaben, Aufwandersatz)
Wir ersuchen daher um Überweisung eines Betrages in Höhe von 150 EUR
zuzüglich 20 % MWSt 30 EUR
Summe 180 EUR
auf unser Konto [...]
Sollte der Zahlungseingang nicht bis [...] erfolgen, behalten wir uns weitere rechtliche Schritte vor. Dadurch fallen weitere Einbringungs- und Betreibungskosten an; einschließlich der gerichtlichen Geltendmachung durch die Anwaltskanzlei. [...]
Mit vorzüglicher Hochachtung
[Beklagte]
Rückfragen ersuchen wir ausschließlich an info@[...].at - In unserem Büro sind keine persönlichen Vorsprachen möglich. [...] “
[6] Während des Verfahrens änderte die Beklagte ihre Mahnschreiben ab, sodass diese ua folgende Passagen enthielten:
„ Der [Beklagten] wurden sämtliche Ansprüche aus Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen übertragen, sodass wir berechtigt sind, diese Forderung gegen Sie im eigenen Namen geltend zu machen.
Damit sind nun folgende Kosten entstanden: [...]
Sollte der Zahlungseingang nicht bis zum [...](einlangend) erfolgen, fallen zusätzliche Mahn- und Inkassogebühren an. [...] “
[7] Wird auch nach dem Mahnschreiben nicht gezahlt, übergibt die Beklagte die Angelegenheit einem Inkassobüro. Je nach Kundenwunsch wird in weiterer Folge ein Rechtsanwalt beauftragt oder nicht.
[8] Ist die Situation vor Ort schwieriger, wie beispielsweise bei Tankstellen, bei denen sich sogenannte „Roadrunner“ treffen, erfolgt vor Ort nur eine Datenaufnahme und die Angelegenheit wird sogleich nach Erhebung des Zulassungsbesitzers an einen Rechtsanwalt übergeben.
[9] Die Beklagte stellt ihren Auftraggebern keine Kosten in Rechnung, dafür fließen Zahlungen von aufgeforderten Personen zur Gänze ihr zu. Der Beklagten entstehen für ihre Tätigkeit ua Kosten für Personal, Verwaltung, die Evidenzhaltung von Fotos, die Beschilderung von Parkräumen sowie teils für den Einsatz eines Kamerasystems. Die Beklagte vereinbart mit ihren Kunden unterschiedlich hohe Beträge für Verstöße gegen die jeweiligen Nutzungsbedingungen; maßgeblich ist der Wunsch des Kunden und der Einsatz von Mitteln, wie eines Kamerasystems oder das Ausmaß des Personaleinsatzes. Der geforderte Betrag entspricht nicht den konkreten, im Rahmen der Überprüfung angefallenen (anteiligen) Kosten.
[10] Die Beklagte betreibt schließlich auch eine Webseite, auf der sie ihre Leistungen bewirbt und sowohl „Informationen für Liegenschaftseigentümer“ als auch „Informationen für Falschparker“ veröffentlicht.
[11] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Urteil antragsgemäß statt und erließ unter einem mit Beschluss eine inhaltsgleiche einstweilige Verfügung bis zu dessen Rechtskraft.
[12] Das Rechtsmittelgerichtgab einem Rekurs und einer Berufung der Beklagten nicht Folge und teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Beklagte – ungeachtet des abweichenden Sachverhalts zu den Entscheidungen 4 Ob 5/24z und 4 Ob 144/24s („ Zupf Di “ I + II) – in unvertretbarer Weise in den Rechtsanwaltsvorbehalt eingreife. Es sprach weiters aus, dass der Entscheidungsgegenstand jeweils 30.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs und die Revision nicht zulässig seien.
[13] Die außerordentliche Revision der Beklagtenist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen .
[14] 1. Einleitend ist zu betonen, dass der Beklagten weder die Parkraumüberwachung noch die Parkraumbewirtschaftung als solche von den Vorinstanzen verboten wurden, sondern lediglich jener Teil ihres Angebots, der als Eingriff in den Rechtsanwaltsvorbehalt qualifiziert wurde, nämlich die gewerbsmäßige außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen ihrer Kunden.
[15] Nach § 8 Abs 1 und 2 RAO ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung den Rechtsanwälten vorbehalten, die auch die Vertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, öffentlichen und privaten Angelegenheiten umfasst.
[16]Der Begriff der „Parteienvertretung“ beinhaltet nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs in diesem Zusammenhang nicht bloß die Vertretung vor Behörden und Gerichten, sondern ua auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vor- und/oder nachprozessualen Korrespondenz. Weiters genügt es, dass einzelne oder auch nur eine einzige Tätigkeit aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausgeübt wird (vgl 4 Ob 45/23f, 4 Ob 5/24z mwN;RS0071736,RS0134677).
[17] Nach den Feststellungen beschränkt sich die Beklagte keineswegs darauf, die Einhaltung der Nutzungsbedingungen, die zwischen ihren Auftraggebern und den Parkplatznutzern vereinbart werden, zu überwachen, Verstöße zu dokumentieren und für eine Ahndung aufzubereiten, Nutzer auf die geltenden Bedingungen und allfällige Verstöße hinzuweisen und die Räumung widerrechtlich genutzter Flächen, etwa mithilfe eines Abschleppdienstes, faktisch zu veranlassen. Vielmehr setzt die Beklagte auch regelmäßig mittels Aufforderungs- und Mahnschreiben (finanzielle) Ansprüche ihrer Kunden durch, die aus einer Verletzung dieser Bedingungen resultieren.
[18] Damit vertritt sie im Ergebnis aber ihre Kunden als jeweilige „Parkplatzbetreiber“ gegenüber Dritten gewerbsmäßig zum Zwecke der Durchsetzung von (vertraglichen) Ansprüchen. Als bloßer Bote, wie in der Revision behauptet, ist die Beklagte schon deswegen nicht anzusehen, weil die jeweiligen Aufforderungen gerade nicht von ihren Kunden abgegeben und von ihr nur übermittelt wurden, sondern sie die Betreibungen ausdrücklich selbständig übernimmt.
[19] Die Aufforderung der Beklagten zur Zahlung der Vertragsstrafe dient im Übrigen nicht der Vermeidung einer außergerichtlichen Auseinandersetzung, wie sie mehrfach ins Treffen führt, sondern ist vielmehr der (potentielle) Beginn einer solchen. Wie einleitend dargestellt, muss nach ständiger Rechtsprechung für einen Verstoß gegen § 8 Abs 2 RAO auch keine „umfassende Vertretung“ vorliegen, (standardisierte) Aufforderungs- und Mahnschreiben können vielmehr genügen.
[20] Dass die vereinbarte Vertragsstrafe nicht den Auftraggebern, sondern als Entlohnung der Beklagten zufließen soll, ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nichts anderes als eine interne Verrechnungsvereinbarung. Ob die Vertragsstrafe für den von der Beklagten betriebenen Aufwand der Höhe nach angemessen ist, wie in der Revision argumentiert wird, ist für die Frage eines Eingriffs in den Rechtsanwaltsvorbehalt unerheblich.
[21] Eine unvertretbare und im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht wird damit nicht aufgezeigt.
[22] 2.Nach § 8 Abs 2 und 3 RAO gilt der Rechtsanwaltsvorbehalt nicht uneingeschränkt, sondern lässt insbesondere Vertretungsbefugnisse anderer Berufungsgruppen und Interessenvereinigungen unberührt, „sowie in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fallen“.
[23]Aus § 8 Abs 3 RAO ergibt sich sohin, dass es kein umfassendes Monopol der Rechtsanwälte zur berufsmäßigen Parteienvertretung gibt und sich die Berechtigung zu einer sachlich begrenzten Parteienvertretung (auch) auf gewerberechtliche Vorschriften gründen kann (vglRS0060182).
[24] So ist etwa der von der Beklagten ins Treffen geführte „Immobilienverwalter“ gemäß § 94 Z 35, § 117 GewO 1994 ua zum Inkasso von Geldbeträgen befugt, die im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit stehen.
[25]Zur Einziehung fremder Forderungen ist weiters ein Inkassoinstitut iSd § 94 Z 36, § 118 GewO 1994 berechtigt. Selbst Inkassoinstitute dürfen aber weder Forderungen gerichtlich eintreiben noch sich Forderungen abtreten lassen, auch wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte (§ 118 Abs 2 GewO 1994).
[26] Die Beklagte verfügt hingegen bloß über Gewerbeberechtigungen für das Sicherheitsgewerbe gemäß § 94 Z 62, § 129 GewO 1994 sowie das (freie) Garagierungsgewerbe. Eine vergleichbare Berechtigung zur Geltendmachung fremder Forderungen findet sich in § 129 GewO 1994 aber nicht. Gemäß § 5 Z 3 der vom Erstgericht festgestellten Standesregeln des Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister für das Sicherheitsgewerbe, eingeschränkt auf Berufsdetektive, verhalten sich Berufsdetektive vielmehr standeswidrig, wenn sie sich zivilrechtliche Forderungen des Auftraggebers gegenüber Dritten abtreten lassen oder solche Forderungen einziehen bzw eintreiben.
[27]Fehlen notwendige Bewilligungen, verwirklicht aber schon das Anbieten entsprechender Tätigkeiten einen Rechtsbruch iSd § 1 UWG (vglRS0060330 [ T1]).
[28] Wenn die Beklagte argumentiert, dass ihr angemeldetes Gewerbe ohne ein außergerichtliches Mahnwesen vollkommen „zahnlos“ und die Differenzierung sachlich nicht gerechtfertigt sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass dem Gesetzgeber bei gewerbe- und berufsrechtlichen Regelungen grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt, gerade zum Schutz einer geordneten Rechtspflege. Ein gewisses Korrektiv bietet zudem die GewO selbst, nämlich in § 32 GewO 1994 über „Nebenrechte“ von Gewerbetreibenden (s dazu auch 4 Ob 48/23x). Dass und warum die Beklagte – in zumindest vertretbarer Weise im Sinn der ständigen Rechtsprechung zum Rechtsbruchtatbestand nach § 1 UWG (vgl RS0077771, RS0123239) – vom Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach § 32 GewO 1994 und § 8 Abs 3 RAO für ihre Art der Forderungseintreibung ausgehen durfte, wird in der Revision jedoch nicht dargelegt.
[29] 3.Soweit die Beklagte neuerlich die Mitbewerbereigenschaft der klagenden Anwaltsgesellschaft und damit deren Aktivlegitimation iSd § 14 UWG bestreitet, genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, wonach es ausreicht, wenn sich der Verletzer in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt, sodass eine gegenseitige Behinderung im Absatz eintritt; bemühen sich Unternehmer verschiedener Branchen um denselben Kundenkreis, stehen sie miteinander in Konkurrenz (vgl RS0077680;s auch 4 Ob 134/24w mwN zu einem Musterbuch, mit dem man sich [vermeintlich] „den Weg zum Anwalt erspart“).
[30] 4.Bei der Fassung des Unterlassungsgebots sind zwei Fragen auseinanderzuhalten, nämlich jene, ob das Begehren hinreichend bestimmt ist, und jene, wie weit es angesichts der – begangenen oder drohenden – Rechtsverletzung gehen darf (vgl RS0037518). Während die Frage, ob ein Unterlassungsbegehren zu weit ist, nach materiellem Recht zu beurteilen ist, ist die Bestimmtheit des Klagebegehrens eine prozessuale Klagevoraussetzung (vgl RS0037518 [T2]; § 226 ZPO). Ob ein Unterlassungsgebot im Einzelfall diesen Voraussetzungen gerecht wird, bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (vglRS0037671 [insb T4]).
[31]Der Vorwurf der „Nichtigkeit“ des Verfahrens wegen Unbestimmtheit der (als solcher gar nicht angefochtenen) einstweiligen Verfügung verfängt sohin nicht. Soweit die Beklagte in ihrer Revision (erkennbar) das Klagebegehren mittels Rechtsrüge als zu weit bekämpfen will, weil der Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte nur für ein Auftreten in fremdem Namen gelte, ist ihr die Entscheidung 4 Ob 5/24z (RS0134678) entgegenzuhalten, in der bereits festgehalten wurde, dass ein mit dem Eingriff in den Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte verbundener lauterkeitsrechtlicher Rechtsbruch selbst dann vorliegen kann, wenn der Unternehmer gegenüber den Störern nicht als Vertreter der Kunden auftritt.
[32] Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird auch in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt, sodass die Revision der Beklagten zurückzuweisen ist.
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