RS0060182 – OGH Rechtssatz
Aus § 8 Abs 3 RAO ergibt sich deutlich, daß es kein umfassendes Monopol der Rechtsanwälte zur berufsmäßigen Parteienvertretung gibt und daß sich die Berechtigung zu einer sachlich begrenzten Parteienvertretung (auch) auf gewerberechtliche Vorschriften gründen kann. Für die Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung sind gemäß § 29 GewO 1994 im Zweifelsfall auch die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen heranzuziehen.