Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Robert Müller und andere Rechtsanwälte in Hainfeld, gegen die beklagten Parteien 1. L*, und 2. L*, beide vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Entfernung, Unterlassung und Einverleibung, infolge der „außerordentlichen Revision“ der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2025, GZ 21 R 151/25a 57, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Lilienfeld vom 29. April 2025, GZ 2 C 72/23f 51, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird an das Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Der Kläger ist Alleineigentümer der Grundstücke 133, 136/1, 136/3 jeweils inneliegend EZ *. Die Beklagten sind Hälfteeigentümerinnen der Grundstücke 634/2 und 634/4 inneliegend EZ *.
[2] Der Kläger begehrt die Entfernung der von den Beklagten auf dem von ihm näher bezeichneten Weg platzierten Siloballen, die Unterlassung künftiger Eingriffe in die ihm als Eigentümer der Grundstücke 133, 136/1 und 136/3 zustehende Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens an dem von ihm näher beschriebenen Weg über die Grundstücke 634/2 und 634/4 der Beklagten und die Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über diesen Weg im Lastenblatt der Liegenschaft der Beklagten.
[3] Das Erstgericht gab sämtlichen Klagebegehren statt.
[4] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, hinsichtlich des Entfernungsbegehrens allerdings mit einer Maßgabe in Form einer Konkretisierung der Lage des Servitutswegs. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteige, nicht jedoch 30.000 EUR. Die ordentliche Revision ließ es mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu.
[5] Nur die stattgebende Entscheidung in Bezug auf das Einverleibungsbegehren bekämpfen die Beklagten mit ihrem als „ außerordentliche Revision “ bezeichneten Rechtsmittel und begehren die Abänderung des Spruchpunkts 2. des Ersturteils. Dem Einverleibungsbegehren solle nun mit der Einschränkung stattgegeben werden, „dass die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens im Rahmen der gewöhnlichen land und forstwirschaftlichen Bewirtschaftung der Parzellen 133, 136/1 und 136/3 [besteht] und dass diese Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens nicht besteht bei außertourlicher Bringung im Rahmen der Land und Forstwirtschaft, die Schäden an den Wiesen der Beklagten, Parzellen 634/2 und 634/4 verursachen können“.
[6] Das Rechtsmittel enthält auch einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO.
[7] Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
[8] Der Oberste Gerichtshof ist zu einer Entscheidung aber derzeit nicht berufen:
[9] 1. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall der nachträglichen Zulassung nach § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (§ 508 Abs 1 ZPO). Dieser Antrag ist mit der ordentlichen Revision zu verbinden und beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen. Der Rechtsmittelschriftsatz ist dem Berufungsgericht vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO) und von diesem nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof darf über das Rechtsmittel nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RS0109623 [T17]).
[10] 2. Bilden mehrere Ansprüche den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts, hat eine Zusammenrechnung nur dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN erfüllt sind (RS0053096). Liegt – wie hier – auch eine Parteienhäufung vor, so sind gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Das Gesetz verlangt somit das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft entweder auf Kläger oder Beklagtenseite. Es muss daher entweder eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstands bestehen oder eine Parteienmehrheit, die aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet ist. Liegt hingegen eine formelle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO vor, kommt es selbst dann nicht zu einer Zusammenrechnung der Streitwerte, wenn die geltend gemachten Forderungen in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen (5 Ob 88/20g Pkt 2. mwN; RS0035528 [T9]). Die eine materielle Streitgenossenschaft begründende Rechtsgemeinschaft muss sich auf den Streitgegenstand „im engeren Sinn“ beziehen (1 Ob 309/02a Pkt 1.). Eine Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben tatsächlichen Grund im Sinn des zweiten Falls des § 11 Z 1 ZPO setzt einen einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalt voraus. Wo für einen Streitgenossen weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten, ist keine materiellen Streitgenossenschaft gegeben (vgl RS0035450).
[11] 3. Die Beklagten sind die Hälfteeigentümerinnen der nach den Behauptungen des Klägers dienenden Liegenschaft. Dass sie schon deshalb materielle Streitgenossen im Sinn des § 11 Z 1 ZPO sind, weil sie in Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstands stehen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Aber auch die vom Berufungsgericht in der Begründung seines Bewertungsausspruchs für das Entfernungs und Unterlassungsbegehren ausdrücklich bejahte Zusammenrechnung entspricht § 55 Abs 1 JN, weil alle Begehren (einschließlich desjenigen auf Einverleibung) ihre Grundlage in der vom Kläger behaupteten Ersitzung einer Dienstbarkeit des Fahrrechts über die Grundstücke der Beklagten haben, sodass sämtliche Ansprüche aus einem einheitlichen Rechtsgrund abgeleitet werden (RS0037648; RS0037905). Dass das Berufungsgericht (erkennbar) von einer Zusammenrechnung in Bezug auf sämtliche Begehren gegenüber beiden Beklagten bei seinem Bewertungsausspruch ausging, ist daher nicht zu beanstanden.
[12] 4. Damit ist davon auszugehen, dass der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts zwar insgesamt 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt. Wird aber gegen eine Entscheidung, gegen die gemäß § 508 Abs 1 ZPO nur ein mit der ordentlichen Revision verbundener Abänderungsantrag an das Berufungsgericht gestellt werden kann, eine „außerordentliche Revision“ erhoben, so hat – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO zu werten sind. Dies gilt hier umso mehr, als die Beklagten einen solchen Antrag in ihren Rechtsmittelausführungen auch tatsächlich gestellt haben (vgl RS0109623).
[13] 5. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen, welches das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen hat.
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