Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Mag. Jelinek, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Johannes Müller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V* GmbH, *, vertreten durch Mag. Claudia Bogensberger, Rechtsanwältin in Wien, wegen 62.040 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. September 2025, GZ 3 R 99/25p 121, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1.Mit wem ein Vertrag zustande kommt, ist – wie bereits vom Berufungsgericht dargelegt – nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (4 Ob 251/06z; 4 Ob 151/07w; 6 Ob 13/13z; 4 Ob 66/20i). Die Auslegung einer Willenserklärung kann allerdings nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls erfolgen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (RS0042555; RS0042936; RS0042776 uam). Insbesondere die (vertretbare) Lösung der Frage, ob eine Person im eigenen oder fremden Namen gehandelt hat, bildet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RS0108494).
[2]Vor allem mit Blick darauf, dass im Zweifel ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen ist (RS0088884 [T3, T4]; RS0019516; RS0019558 [T9]), steht die Auslegung der Vertragsschlusserklärungen durch die Vorinstanzen zur Frage der Passivlegitimation hier jedenfalls mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang.
[3] 2.1.Widersprüchliche Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, sind Feststellungsmängel, deren Vermeidung zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt (RS0042744).
[4] 2.2. Die hier von der Klägerin behauptete Inkonsistenz der Feststellungen betreffend den Termin am 18. September 2019 liegt aber nicht vor. Die – im Revisionsverfahren unzulässigerweise – in Kritik gezogene Tatsachenannahme der Vorinstanzen, dass es bereits vor dem E Mail mit der in Rede stehenden „Doppelsignatur“ zu einer (Teil )Beauftragung gekommen ist, steht auch damit in Einklang, dass die Klägerin – wie sie selbst gar nicht in Abrede stellt – bereits zeitlich vor jenem E Mail eine Rechnung gelegt hat.
[5] 3.Die Revision ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden