Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Dr. Florian Johann Ernst Knaipp, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 5.550 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. März 2025, GZ 1 R 4/25x 18, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 15. Oktober 2024, GZ 20 C 316/24b 12, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in der Hauptsache dahin abgeändert, dass das Urteil insgesamt wie folgt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 5.500 EUR samt 4 % Zinsen seit 12.4.2021 binnen 14 Tagen zu zahlen.
Das Mehrbegehren auf Zahlung von 4 % Zinsen aus 5.500 EUR von 6.2.2019 bis 11.4.2021 wird abgewiesen .“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.931,76 EUR (darin 674,16 EUR USt und 1.886,80 EUR Fahrtkosten und Gerichtsgebühren) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger, ein Verbraucher, nahm im Februar 2019 bei der beklagten Bank einen Kredit über 185.000 EUR auf. Die Beklagte verrechnete dabei „3 % Bearbeitungsentgelt vom Kreditbetrag bei Zuzählung“. Der Kreditvertrag lautete auszugsweise:
„ Im Gesamtbetrag bzw in den Gesamtkosten sowie im Effektiven Jahreszinssatz sind mit Ausnahme der Notargebühr en folgende einmalige Gebühren, Spesen und Entgelte, die wir Ihnen im Rahmen der Krediteröffnung verrechnen, enthalten:
[2] Der Kläger begehrte mit seiner am 12. 4. 2024 bei Gericht eingelangten Klage die Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts von 5.500 EUR sA, das nicht im Einzelnen ausgehandelt worden, in einem Vertragsformblatt enthalten gewesen und nicht Teil des Entgelts für die Hauptleistungspflicht der Beklagten sei, weshalb es der AGB rechtlichen Inhaltskontrolle unterliege. Mangels konkreter Zusatzleistung sei das Entgelt missbräuchlich sowie intransparent.
[3] Die Beklagtebestritt und wandte ein, dass durch die einen Teil der Hauptleistung bildende Bearbeitungsgebühr der durch die Bearbeitung des Geschäftsfalls entstehende Aufwand der Bank abgedeckt werde. Der Bearbeitungsgebühr stünden näher dargestellte Leistungen der Bank von durchschnittlich 19 Stunden gegenüber. Die Kreditbearbeitungsgebühr sei Teil der Hauptleistung und unterliege daher nicht der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. Sie sei im Übrigen weder gröblich benachteiligend noch intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Eine Überschneidung der Bearbeitungsgebühr mit anderen Entgelten liege nicht vor. Im Hinblick auf die mehr als drei Jahre rückständigen Zinsen wendete die Beklagte Verjährung gemäß § 1480 ABGB ein.
[4] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil das Bearbeitungsentgelt als kontrollfreie Hauptleistung einzuordnen sei. Mangels Überschneidung mit anderen Entgelten liege auch keine Intransparenz vor.
[5] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Begriff „Bearbeitungsentgelt“ sei ein Ausdruck des allgemeinen Sprachgebrauchs und werde vom Kreditnehmer dahin verstanden, dass er ein Entgelt für die Tätigkeit und den Aufwand bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredits bezahle. Da auch die übrigen einmaligen Gebühren und Entgelte sich rein begrifflich voneinander abgrenzen ließen, gebe es keine Überschneidungen.
[6] Die Revision ließ das Berufungsgericht im Hinblick auf die wegen der Vielzahl anhängiger Parallelverfahren gebotene Klarstellung zu.
[7] Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn vollständiger Stattgebung der Klage abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[8] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[9] Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und teilweise (in der Hauptsache) berechtigt .
[10]Der Kläger argumentiert darin, dass das Bearbeitungsentgelt nicht als Hauptleistung qualifiziert werden könne und damit der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliege. Da die Höhe des prozentmäßig festgelegten Entgelts außer Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand der Beklagten stehe, liege gröbliche Benachteiligung vor. Es liege auch eine zu Intransparenz gemäß § 6 Abs 3 KSchG führende Überschneidung zwischen dem Bearbeitungsentgelt und den anderen vereinbarten Entgelten (insbesondere für Liegenschaftsbesichtigung und verwertung, Grundbuchsüberprüfung und Abwicklung über einen Treuhänder) vor.
Der Senat hat dazu erwogen:
[11] I.Der 2. Senat des Obersten Gerichtshofs hat sich jüngst (jeweils am 23. 10. 2025) mit zwei im Kern gleichlautenden Kreditverträgen von Verbrauchern mit der hier wie dort beklagten Bank und insbesondere mit textidenten Vereinbarungen betreffend ein „Bearbeitungsentgelt“ beschäftigt (2 Ob 92/25f Rz 10 bis 17; 2 Ob 63/25s Rz 11 bis 17) und zu teils nahezu textidenten, teils inhaltlich gleichgerichteten Revisionen der dortigen Kläger gegen die klagsabweisenden Entscheidungen der dortigen Vorinstanzen das Folgende ausgeführt:
[12] I.1. Nach dem als Umsetzungsbestimmung zu Art 5 Satz 1 der (Klausel-)Richtlinie 93/13/EWG anzusehenden ( Kathrein/Schoditsch in KBB 7 [2023]§ 6 KSchG Rz 31) § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Eine geltungserhaltende Reduktion einer nach § 6 Abs 3 KSchG intransparenten Klausel ist nach ständiger Rechtsprechung auch im Individualprozess ausgeschlossen ( RS0122168 ).
[13] I.1.1. Der Oberste Gerichtshof hat zu 6 Ob 13/16d ErwGr 8.1. f ausgesprochen, dass der Begriff der „Bearbeitungsgebühr“ als Ausdruck des allgemeinen Sprachgebrauchs grundsätzlich nicht intransparent ist, sondern der gesonderte Ausweis dieses Entgelts – im Vergleich zur Verrechnung höherer Zinsen – die Preistransparenz sogar erhöht.
[14] I.1.2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat das in Art 5 Klausel RL enthaltene Transparenzgebot dieselbe Tragweite wie die in Art 4 Abs 2 Klausel RL enthaltene Forderung nach der klaren und verständlichen Abfassung von Klauseln (EuGH 3. 9. 2020, C 84/19, C 222/19 und C 252/19 , Profi Credit Polska , Rn 72 mwN; 23. 11. 2023, C 321/22 , Provident Polska , Rn 56). Das Transparenzgebot muss umfassend verstanden werden, sodass die Vertragsklausel nicht nur in grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein, sondern diesen auch in die Lage versetzen muss, auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen einzuschätzen (EuGH C 84/19, C 222/19 und C 252/19 , Profi Credit Polska , Rn 73 mwN; C 321/22 , Provident Polska , Rn 56; 5. 6. 2025, C 280/24, Malicník , Rn 32 mwN). Mit anderen Worten bedarf der Verbraucher ausreichender Informationen bei Vertragsabschluss, damit er Kenntnis von Inhalt und Funktionsweise der Klausel, ihrer Rolle im Darlehensvertrag und den das Entgelt rechtfertigenden Gründen erlangt (EuGH 16. 7. 2020, C 224/19, C 259/19, Caixabank II , Rn 70). Es ist zwar nicht erforderlich, ausführliche Angaben zur Art aller Dienstleistungen zu machen, die als Gegenleistung für die Kosten erbracht werden, welche dem Verbraucher auferlegt werden. Um jedoch dem Transparenzgebot Rechnung zu tragen, ist es wichtig, dass die Art der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen anhand des Vertrags als Ganzes angemessen verstanden oder abgeleitet werden kann. Darüber hinaus muss der Verbraucher in der Lage sein, zu überprüfen, dass sich diese verschiedenen Entgelte oder damit vergüteten Dienstleistungen nicht überschneiden (EuGH C 84/19, C 222/19 und C 252/19, Profi Credit Polska , Rn 75 mwN; C 321/22 , Provident Polska , Rn 57; 30. 4. 2025, C 699/23, Caja Rural de Navarra , Rn 35; C 280/24, Malicník , Rn 33). Die Nennung eines Prozentsatzes widerspricht als solches nicht dem Transparenzgebot (C 699/23, Caja Rural de Navarra , Rn 54).
[15] I.1.3.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des EuGH hat der Oberste Gerichtshof zu 2 Ob 238/23y Rz 8 ff eine Vereinbarung in einem Kreditvertrag, die eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 4 %, Erhebungsspesen von 75 EUR, Überweisungsspesen von 15 EUR und Kosten für Porto und Drucksorten von 25 EUR vorsah, als intransparent qualifiziert, weil sich für Verbraucher nicht ausreichend klar überprüfen ließ, inwieweit es hierdurch zu Überschneidungen und Doppelverrechnungen kommt. Entsprechendes gilt nach 4 Ob 181/24g Rz 9 ff für eine V ereinbarung, wonach neben einer einmaligen Bearbeitungsgebühr und einer Kontoführungsgebühr auch eine einmalige Erhebungsgebühr und eine einmalige Lohnvormerkgebühr geschuldet wird und der Kreditnehmer sich zusätzlich zur Zahlung sonstiger Kosten und Gebühren verpflichtet, die nur beispielhaft (Stundungsgebühren und Ratenplanänderungen) angeführt sind, sodass sich die Bearbeitungsgebühr nicht klar von anderen Zahlungspflichten abgrenzen lässt.Schließlich beurteilte der Oberste Gerichtshof zu 5 Ob 191/24k Rz 92 ff [Klausel 10] eine Bearbeitungsgebühr mangels Überprüfbarkeit der darin enthaltenen Leistungen als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, weil sich dem Klauselwerk nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen ließ, ob diese Bearbeitungsgebühr zusätzlich zum Währungsumrechnungsentgelt zu bezahlen war oder nicht (Rz 108).
[16] I.1.4. Der 2. Senat gelangte vor diesem Hintergrund jüngst zu 2 Ob 92/25f und zu 2 Ob 63/25sübereinstimmend zur Einschätzung, dass in Ansehung textidenter Vertragsbestimmungen wie im vorliegenden Fall Intransparenz im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG vorliegt. Eine Abgrenzung des – dort mit 12.150 EUR bzw 8.040 EUR vereinbarten, jeweils gleichartig berechneten – Bearbeitungsentgelts zu den weiters (hier wie dort) vereinbarten Entgelten für „Liegenschaftsbesichtigung und bewertung“, „Grundbuchsüberprüfung“ und „Abwicklung über Treuhänder“ ist dem Verbraucher mit den ihm bei Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Informationen nicht möglich, sodass er die Art der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen anhand des Vertrags als Ganzes nicht angemessen verstehen kann. Das Argument, wonach das Kreditbearbeitungsentgelt einerseits und die „spezifischen Einzelentgelte“ andererseits für den Verbraucher erkennbar unterschiedlichen Zwecken dienten, überzeugt nicht, weil die Beklagte weder im Vertrag noch in den AGB offenlegt, für welche Leistungen sie das Bearbeitungsentgelt verlangt, sodass auch eine Abgrenzung zu den weiteren, im Detail beschriebenen Entgelten nicht möglich ist. Aus welchem Grund die Entgelte für „Liegenschaftsbesichtigung undbewertung“ sowie für „Grundbuchsüberprüfung“ und „Abwicklung über einen Treuhänder“ keine Tätigkeiten betreffen sollten, die bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredits anfallen und damit nach allgemeinem Sprachgebrauch unter eine „Kreditbearbeitungsgebühr“ zu subsumieren sind (vgl 2 Ob 238/23y Rz 8 mwN), ist nicht ersichtlich.
[17] Laimer(Kreditnebenkosten nach 2 Ob 238/23y, ÖJZ 2025/5, 13 [16] ) geht davon aus, dass bei funktionell eindeutig unterscheidbaren und keine Dienstleistungen der Bank betreffenden Einzelentgelten vernünftigerweise keine Überschneidung mit einem Kreditbearbeitungsentgelt anzunehmen sei, und nennt als Beispiele die gesetzlich vorgesehene Gebühr für Grundbuchseintragungen, Kosten für Abfragen aus öffentlichen Büchern und Datenbanken, Kosten für die Liegenschaftsbewertung und Notariatsgebühren.
[18] Es bedarf im Anlassfall aber keiner näheren Auseinandersetzung mit dieser Rechtsansicht, weil die von der Beklagten gewählten Formulierungen dem Verbraucher nicht hinreichend deutlich vor Augen führen, dass die Entgelte für Liegenschafts besichtigung und bewertung sowie für Grundbuchs überprüfung und Abwicklung über einen Treuhänder) keine mit dem Bearbeitungsentgelt abgegoltenen Dienstleistungen der Bank betreffen.
[19] II.1. Der erkennende Senat erachtet die Darlegungen des 2. Senats zu 2 Ob 92/25fund zu 2 Ob 63/25s für überzeugend und schließt sich dessen Ansicht an, zumal die Beklagte auch in ihrer nunmehrigen Revisionsbeantwortung keine überzeugenden Gegenargumente ins Treffen führt, die über die in den genannten Vorverfahren erstatteten Rechtsmittelschriftsätze hinausgingen.
[20] II.2.Zwar wurde in der jüngst (26. 11. 2025) ergangenen Entscheidung zu 3 Ob 77/25g ein gegenteiliges Ergebnis erzielt, jedoch ist dort betont worden, dass sich die vom 3. Senat beurteilte Klausel einer anderen Bank durch bessere Abgrenz- und Unterscheidbarkeit der einzelnen Gebührenpositionen auszeichnete; für die Beurteilung der hier in Frage stehenden Vereinbarung sieht sich der erkennende Senat dadurch nicht veranlasst, von Begründung und Ergebnis zu 2 Ob 92/25fund 2 Ob 63/25s abzugehen.
[21] III.1.Aufgrund der sich nach österreichischem Recht an den Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG knüpfenden Rechtsfolgen (siehe oben ErwGr I.1.) bedarf es hier ebenso wenig wie zu 2 Ob 92/25f und 2 Ob 63/25s näherer Ausführungen zur im Fall der Bejahung von Intransparenz nach europarechtlichen Vorgaben unabhängig vom Vorliegen einer Hauptleistung oder einer Frage der Preisangemessenheit im Sinn des Art 4 Abs 2 Klausel RL gebotenen Prüfung von Missbräuchlichkeit (EuGH C 321/22 , Provident Polska , Rn 58 mwN).
[22] III.2.Die Beklagte meint, dass sie sich auf die eine Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bejahende Rechtsprechung (insbesondere die Entscheidung 6 Ob 13/16d) verlassen habe und eine nunmehr vorgenommene Missbräuchlichkeitsprüfung solcher Entgelte nach § 879 Abs 3 ABGB zu enormen Rückzahlungsverpflichtungen führen würde. Es sei damit eine Beschränkung der zeitlichen Urteilswirkungen geboten.
[23]Für zivilgerichtliche Erkenntnisse gilt jedoch kein Rückwirkungsverbot, sodass eine geänderte Rechtsprechung auch Sachverhalte erfassen kann, die sich davor verwirklicht haben (RS0109026). Da das Postulat einer „richtigen“ Entscheidung dem Schutz des Vertrauens des Rechtsanwenders vorgeht, muss stets mit einer Judikaturänderung gerechnet werden (10 Ob 65/17g ErwGr 6.2.; 2 Ob 92/25f Rz 20 und 2 Ob 63/25s Rz 20, jeweils mwN ).
[24]Zudem beziehen sich die Ausführungen der Beklagten auf eine im Anlassfall gar nicht erfolgte Missbräuchlichkeitsprüfung des Bearbeitungsentgelts nach § 879 Abs 3 ABGB. Inwiefern und aus welchen konkreten Entscheidungen abgeleitet sie schützenswert auf die vom Senat allein geprüfte Transparenz der konkret verrechneten Entgelte vertraut haben will, legt die Beklagte im Revisionsverfahren nicht dar.
[25] IV.Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme gelten ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht als Verzögerungszinsen im Sinn des § 1333 ABGB und verjähren daher nach § 1480 ABGB in drei Jahren; darunter fallen auch Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme („Vergütungszinsen“), wie etwa bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung eines unwirksamen Vertrags ( 4 Ob 210/23w Rz 11 f; RS0031939 ). Der in erster Instanz erhobene Verjährungseinwand der Beklagten, dem der Kläger nicht entgegengetreten ist, erweist sich folglich in Bezug auf die bei Klageerhebung mehr als drei Jahre rückständigen Zinsen als berechtigt ( 2 Ob 92/25f Rz 22).
[26] V.1. Insgesamt war der Revision des Klägers damit in der Hauptsache zur Gänze und im Zinsenpunkt zum Teil Folge zu geben.
[27] V.2.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens stützt sich auf § 43 Abs 2 erster Fall ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO. Einwendungen nach § 54 Abs 1a ZPO gegen das erstinstanzliche Kostenverzeichnis des Klägers wurden nicht erhoben. Das geringfügige Unterliegen mit einem Teil des Zinsenbegehrens hat keinen besonderen Aufwand verursacht.
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