Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Steger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr, Dr. Vollmaier und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*, wider die beklagten Parteien 1. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, 2. Verlassenschaft nach *, vertreten durch Mag. Dr. Ingeborg Kristen, Rechtsanwältin in Wien, 3. Hon. Prof. Dr. H*, vertreten durch die Haslinger Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 116.548,66 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. April 2025, GZ 13 Nc 2/25f 2, mit dem die von der klagenden Partei erklärte Ablehnung des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Wien * sowie der Richterinnen des Oberlandesgerichts Wien * und * zu AZ 35 Nc 8/24f des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 24. 1. 2025 zu 14 R 144/24k gab das Oberlandesgericht Wien dem Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. 7. 2024 zu 35 Nc 8/24f nicht Folge, mit dem sein Ablehnungsantrag gegen die erstgerichtlichen Senatsmitglieder im Anlassverfahren zurückgewiesen worden war.
[2] Daraufhin lehnte der Kläger die an dieser Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Senats 14 des Oberlandesgerichts Wien als befangen ab.
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss wies der zuständige Ablehnungssenat 13 des Oberlandesgerichts Wien den Ablehnungsantrag als unbegründet zurück.
[4] Daraufhin lehnte der Kläger den Vorsitzenden und die Mitglieder des Ablehnungssenats als befangen ab und erhob einen „ Eventual-Rekurs “ gegen dessen Entscheidung.
[5] Nachdem der hierfür zuständige Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien zu 16 Nc 15/25i den als rechtsmissbräuchlich gewerteten Ablehnungsantrag ohne inhaltliche Entscheidung abgelegt hatte (Aktenvermerk vom 26. 9. 2025; RS0046015 ), legte das Erstgericht den „Eventual Rekurs“ des Klägers dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
[6] Mit Disziplinarerkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 13. 8. 2025 zu 20 Ds 2/25mwurde über den Kläger, der sich im vorliegenden Verfahren bisher selbst vertreten hat, die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte verhängt. Laut Kundmachung der Rechtsanwaltskammer Wien ist die Berechtigung des Klägers zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft demnach gemäß § 34 Abs 1 Z 6 RAO ex lege erloschen und wurde seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte per 14. 8. 2025 gestrichen.
[7]Wird gegen eine Partei, die nach § 28 Abs 1 ZPO von der Anwaltspflicht befreit ist, während der Dauer des Prozesses die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte verhängt, so ist nach § 28 Abs 2 ZPO von ihr für das weitere Verfahren, sofern in demselben die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, ein Rechtsanwalt zu bestellen. Eine Unterbrechung des Verfahrens findet deshalb nicht statt.
[8] Unterlässt die Partei die rechtzeitige Bestellung eines Anwalts, sind die von diesem Zeitpunkt an von ihr allein gesetzten Prozesshandlungen unwirksam und es treffen sie die entsprechenden Säumnisfolgen ( Domej in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 28 ZPO Rz 7; Zib in Fasching/Konecny 3II/1 § 28 ZPO Rz 22).
[9] Der Kläger hat den „Eventual Rekurs“ am 28. 5. 2025, also vor seiner Streichung von der Rechtsanwaltsliste zu einem Zeitpunkt eingebracht, als seine persönliche Befreiung von der Anwaltspflicht noch aufrecht war.
[10] Der Rekurs ist daher zulässig(§ 24 Abs 2 JN). Er ist aber nicht berechtigt .
[11] 1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in zahlreichen Verfahren, an denen der Kläger teilweise auch als Parteienvertreter beteiligt war, festgehalten, dass er nach beinahe jeder nicht in seinem Sinn ergangenen Entscheidung reflexhaft („kaskadenartig“) die Mitglieder des jeweils erkennenden Senats ablehnt (1 Ob 136/23s Rz 9 mwN) und über solch offenkundig rechtsmissbräuchliche Ablehnungen nicht „formell“ entschieden werden muss (RS0046015).
[12]Das Erstgericht hat sich dennoch inhaltlich mit den hier zum wiederholten Mal vorgetragenen Argumenten des Klägers auseinandergesetzt, deren mangelnde Stichhältigkeit ihm aus den vielen anderen erfolglos geführten Ablehnungsverfahren bereits bekannt sein muss. Das gilt insbesondere für seine seit Jahren vertretene – unhaltbare – Rechtsansicht zu § 183 Geo (vgl RS0132677; 1 Ob 250/22d Rz 5 mwN), aus der angeblich eine Nichtigkeit und eine Mangelhaftigkeit des Ablehnungsverfahrens resultieren soll.
[13]Anhaltspunkte dafür, dass sich die abgelehnten Gerichtsorgane bei ihrer Entscheidung von unsachlichen Motiven hätten leiten lassen, werden auch im Rekurs nicht nachvollziehbar dargelegt. Die vom Kläger (in vergleichbarer Form ebenfalls bereits mehrfach) geäußerten unsubstantiierten Vermutungen dahin, dass die abgelehnten Richter und Richterinnen „TeilnehmerInnen/UnterstützerInnen“ einer „rechtsstaatsfeindlichen Verbindung“ wären und dergleichen, entziehen sich einer rationalen Überprüfung (so schon 8 Ob 51/21i Rz 10).
[14] Soweit der Kläger in seinem Rekurs Entscheidungen bemängelt, die gar nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind, laufen seine Ausführungen überhaupt ins Leere.
[15] Zusammengefasst begegnet die Zurückweisung der Ablehnung der erkennenden Mitglieder des Senats 14 des Oberlandesgerichts Wien keinen Bedenken.
[16]2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Wegen der offenkundigen Unbegründetheit des gestellten Ablehnungsantrags konnte von der Einholung einer Rekursbeantwortung Abstand genommen werden (RS0126587 [T2]).
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