1Ob250/22d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 28.999,75 EUR sA und Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27. Jänner 2023, AZ 1 Ob 250/22d, wird dahin berichtigt, dass es in der Begründung unter Rz 4 statt „dem Beklagtenvertreter bekannter Rechtsprechung“ richtig „dem Klage vertreter bekannter Rechtsprechung“ zu lauten hat.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 419 ZPO kann das Gericht jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder offenbare Unrichtigkeiten – wie hier – berichtigen (vgl RS0041519).