Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr. in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das am 1. Februar 2022 mündlich verkündete und am 25. Februar 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W276 2116913 2/24E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: R J), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Mitbeteiligte, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 15. Juli 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 5. Oktober 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung, die mit Bescheid vom 6. März 2017 verlängert wurde.
3 Am 29. August 2018 stellte der Mitbeteiligte den Antrag, die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für zwei weitere Jahre zu verlängern.
4 Mit Bescheid vom 30. November 2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen ab (I.), entzog ihm die mit Bescheid vom 5. Oktober 2015 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (V.), und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (VI.).
5 Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde.
6 Mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2022 gab der Mitbeteiligte dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass ihm der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt worden sei.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt (Spruchpunkt A) I.), erkannte dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt A) II.), erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1. Februar 2024 (Spruchpunkt A) III.), behob in Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides ersatzlos (Spruchpunkt A) IV.) und sprach aus, dass die Erhebung der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
8 Gegen die Spruchpunkte A) II. und A) III. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Amtsrevision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Amtsrevision in Bezug auf Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses vor, das Bundesverwaltungsgericht habe den Beschwerdegegenstand verkannt, weil es dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt habe, obwohl nur der Aberkennungsbescheid angefochten worden sei. Die Stattgabe der Beschwerde in Spruchpunkt A) I. könne nur so verstanden werden, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vollständig beseitigt werde. Der Mitbeteiligte sei daher bereits subsidiär Schutzberechtigter. Indem ihm das Bundesverwaltungsgericht nochmals mit Spruchpunkt A) II. diesen Status zuerkenne, weiche es von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
13 Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, weil gemäß § 17 VwGVG die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG auch von diesen anzuwenden ist (vgl. VwGH 2.8.2019, Ra 2019/09/0056, mwN). Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. die Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen (vgl. zum Ganzen VwGH 14.4.2022, Ra 2022/14/0082 bis 0086, mwN).
14 Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Behörde konnte angesichts der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, der sich entnehmen lässt, dass dem Mitbeteiligten aufgrund der „ersatzlosen Behebung des Bescheides im gesamten Umfang“ „weiterhin“ der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zukomme, die Unrichtigkeit der in Spruchpunkt A) II. des Erkenntnisses verwendeten Wortfolge („wird ... zuerkannt“) erkennen. Bei dieser Wortfolge handelt es sich somit um eine offenkundig auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, welche von der Behörde hätte erkannt werden und vom Bundesverwaltungsgericht bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Erkenntnisses hätte vermieden werden können. Es liegt somit kein wesentlicher Mangel vor, weil die Entscheidung bereits vor einer entsprechenden Berichtigung in der richtigen Fassung zu lesen ist (vgl. VwGH 29.4.2019, Ro 2018/20/0013, mwN). Abgesehen davon erlangte der Mitbeteiligte durch den Ausspruch in Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses auch keine andere oder neue Rechtsposition, weil wie die Revision selbst anspricht die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beseitigt wurde und daher der bisherige Schutzstatus aufrecht blieb.
15 In Bezug auf Spruchpunkt A) III. des angefochtenen Erkenntnisses macht die Amtsrevision zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob einem subsidiär Schutzberechtigten, dem wie dem Mitbeteiligten der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ gemäß § 45 Abs. 12 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt worden sei, auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu erteilen bzw. verlängern sei. Auch wenn keine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Bestimmung existiere, „ersetze“ der Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 12 NAG nach Ansicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl die Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte. Daher hätte das Bundesverwaltungsgericht den Verlängerungsantrag des Mitbeteiligten ablehnen müssen.
16 Mit diesem Vorbringen wird das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht dargetan, weil wie nachstehend aufgezeigt wird die Rechtslage zum gleichzeitigen Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts eindeutig ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 1.9.2020, Ra 2020/20/0239, mwN).
17 Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG gilt das NAG (u.a.) nicht für Fremde, die nach dem AsylG 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind. Davon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung lediglich jene Fälle, in denen das NAG anderes bestimmt.
18 Ein solcher Fall liegt hier vor. Dem Mitbeteiligten wurde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ gemäß § 45 NAG erteilt. Gemäß § 45 Abs. 12 NAG setzt die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige, die subsidiär schutzberechtigt sind, die (bisherige) Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte über einen näher genannten Zeitraum sogar voraus. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtslage klar, dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zulässig ist, weil das Vorliegen eines Schutzstatus nach dem AsylG 2005 sogar die Voraussetzung zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG (§ 45 Abs. 12) ist.
19 Die in der Revision begründungslos dargestellte Rechtsauffassung, der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ ersetze die Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte, erweist sich daher nicht mit dem Gesetz im Einklang und es bleibt die Revision die Darlegung entsprechender gesetzlicher Anordnungen solcher „Regelungen“ auch schuldig.
20 Soweit sich die Revision auf die Vorschriften der Richtlinie 2011/51/EU (Daueraufenthaltsrichtlinie), insbesondere Art. 8 Abs. 4, beruft, kann es hier genügen, darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie keine Regelungen dazu enthält, unter welchen Voraussetzungen einem Fremden der ihm früher zuerkannte Schutzstatus nach dem AsylG 2005 abzuerkennen ist (vgl. dazu konkret den Fall eines Asylberechtigten betreffend VwGH 6.5.2022, Ra 2022/20/0064, mwN).
21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juli 2022
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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