Gemäß § 45 Abs. 12 NAG 2005 setzt die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" für Drittstaatsangehörige, die subsidiär schutzberechtigt sind, die (bisherige) Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte über einen näher genannten Zeitraum voraus. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtslage klar, dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG 2005 herrührenden Aufenthaltsrechts zulässig ist, weil das Vorliegen eines Schutzstatus nach dem AsylG 2005 sogar die Voraussetzung zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG 2005 (§ 45 Abs. 12) ist.
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