Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers E*, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die Antragsgegnerin R*, vertreten durch Prof. Mag. DDr. h.c. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 25. Juni 2025, GZ 23 R 187/25k-51, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die im Jahr 1973 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Erstgerichts vom 27. 1. 2022 geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist zumindest seit dem Jahr 2017 aufgehoben. Der Antragsteller brachte eine von seinen Eltern geerbte Liegenschaft in die Ehe ein, auf der sich die Ehewohnung befand. Im Jahr 1984 schenkte er der Antragsgegnerin das Hälfteeigentum an der Liegenschaft. Aufgrund von Investitionen der Ehegatten aus ehelichem Vermögen kam es unter Außerachtlassung der bloßen Bodenwertsteigerung zu einer Steigerung des Verkehrswerts der Liegenschaft seit der Eheschließung bis zum Bewertungsstichtag von insgesamt 201.677,05 EUR.
[2] Soweit für das Revisionsrekursverfahren von Interesse, übertrugen die Vorinstanzendem Antragsteller den Hälfteanteil der Antragsgegnerin an der Liegenschaft gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von 101.000 EUR und wiesen ihr Begehren ab, ihn zu verpflichten, ihr 200.000 EUR aus dem Grund des § 98 ABGB zu zahlen.
[3] Der außerordentliche Revisionsrekursder Antragsgegnerin ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig .
[4] 1. Die Antragsgegnerin meint, dass auch die Bodenwertsteigerung bei Bemessung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen sei.
[5]1.1. Bereits das Rekursgericht hat ihr entgegengehalten, dass nur die eheliche Errungenschaft der Aufteilung unterliegt, also das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben (RS0057486). Während der Ehe erzielte Wertsteigerungen von nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommenen Liegenschaften sind nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen, wenn diese auf die allgemeine Preisentwicklung (zB steigender Immobilienpreis) und nicht auf gemeinsame Leistungen der Ehegatten zurückzuführen sind (1 Ob 66/22w Pkt 1.2 mwN).
[6]Damit stehen die zu RS0115775 zitierten Entscheidungen nicht in Widerspruch, die nur zum Ausdruck bringen, dass auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten beruhende Wertsteigerungen angemessen berücksichtigt werden können, obgleich in der Regel dem seinerzeit beschenkten Ehegatten für die Rückübertragung des geschenkten Anteils kein wertmäßiger Ausgleich zugebilligt wird (RS0115775 [T2]; vgl auch RS0113358 [T4]).
[7] Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die Vorinstanzen nur die auf Investitionen der Ehegatten zurückzuführende Wertsteigerung der Aufteilung zugrunde gelegt haben.
[8]1.2. Bei den (in sich nicht schlüssigen und teilweise in Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt stehenden) Behauptungen der Antragsgegnerin, die Schenkung des Hälfteanteils an der Liegenschaft (im Jahr 1984) habe ausschließlich zu ihrer Absicherung gedient, um ihr als Hauptgesellschafterin der (nach den Feststellungen erst 1994 gegründeten) Z* Ges.m.b.H. die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Gesellschaftsschulden bedienen zu können, handelt es sich um unbeachtliche Neuerungen (RS0119918 ua).
[9]2. Die Antragsgegnerin macht überdies geltend, sie habe weit über ihre tatsächliche Entlohnung hinausgehende Tätigkeiten für die Mitwirkung im Erwerb des Antragstellers erbracht, sodass ihr Anspruch nach § 98 ABGB entgegen der Meinung des Rekursgerichts berechtigt sei.
[10]Auf ihre diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen muss aber nicht weiter eingegangen werden, weil sie die Alternativbegründung des Rekursgerichts unangefochten lässt (RS0118709), wonach ein allfälliger Anspruch nach § 98 ABGB schon wegen vertraglichen Regelungen im Gesellschaftsvertrag ausscheide (§ 100 ABGB; siehe dazu RS0009621).
[11]3. Ihre Anregung, dem angefochtenen Beschluss gemäß § 44 Abs 1 AußStrG die vorläufige Vollstreckbarkeit abzuerkennen, geht schon deshalb ins Leere, weil eine solche dem angefochtenen Beschluss nicht zuerkannt wurde.
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