Bundesrecht
Bundesgesetze
Zivilprozessordnung
§ 463

§ 463§. 463.

(1) Auf das Berufungsverfahren sind die Vorschriften über das Verfahren vor Gerichtshöfen erster Instanz insoweit anzuwenden, als sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.

(2) Im Berufungsverfahren müssen die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sein.

Entscheidungen
94
  • Rechtssätze
    10