4Ob122/25g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, wider die beklagte Partei *, wegen 5.000 EUR sA (hier wegen Verfahrenshilfe im Delegierungsverfahren) über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Juni 2025, GZ 16 Nc 10/25d 6, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung von 5.000 EUR sA aus dem Titel des Schadenersatzes.
[2]Seinen Antrag, die Rechtssache gemäß § 31 JN aus Gründen der Zweckmäßigkeit an ein anderes (Erst )Gericht zu delegieren, wies das zuständige Oberlandesgericht Wien ab. Nach Zustellung dieses Beschlusses beantragte der Kläger zur Erhebung eines Rechtsmittels dagegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts.
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien (funktionell als Erstgericht ) diesen Verfahrenshilfeantrag ab.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist als absolut unzulässig zurückzuweisen:
[5]1. Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RS0052781). Dabei ist es ohne Belang, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe als Rechtsmittelgericht oder funktionell als Erstgericht entschieden hat (RS0113116; RS0044213 [T6]). Entscheidungen über die in den §§ 63 bis 73 ZPO geregelten Gegenstände sind generell einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0036078 [insb T8]; 6 Ob 60/23a).
[6]2. Mit der Zustellung der den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Entscheidung des Oberlandesgerichts trat daher deren formelle Rechtskraft ein. Auf die im Rekurs angesprochene Ablehnung einzelner Mitglieder des für die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag zuständigen Senats des Oberlandesgerichts ist nicht näher einzugehen, weil dem Kläger ein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Befangenheit von Richtern nach rechtskräftiger Entscheidung geltend zu machen, fehlt (vgl RS0041974 [T1]; RS0045978; 2 Ob 128/14h mwN). Eine allfällige Nichtigkeit infolge Teilnahme eines mit Erfolg abgelehnten Richters wird durch den Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung geheilt (1 Ob 273/99z; RS0041974).
[7]3. Betreffend die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags steht dem Kläger kein Rechtsmittel mehr offen, in dem (oder in einem gesonderten Schriftsatz) die erfolgreiche Ablehnung als Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO geltend gemacht werden (RS0041933 [insb T12]) oder anlässlich dessen die Nichtigkeit von Amts wegen wahrgenommen werden kann (vgl RS0041942 [insb T9, T11]). Wegen der eingetretenen Rechtskraft bedarf es auch keiner Klärung, ob die Ausführungen des Klägers als Ablehnungsantrag zu werten sind.