RS0113116 – OGH Rechtssatz
Der Rechtsmittelausschluss gilt ebenso für Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe, auch wenn diese funktionell als Prozessgericht bzw in erster Instanz tätig wurde.
…in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe (funktionell) in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (vgl RS0036078 [insb T1]; RS0044213 [insb T5, T6, T15]; RS0052781 [insb T3]; RS0113116; 6 Ob 60/23a).…
…insbesondere der Ausschluss einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO; RIS Justiz RS0036078; RS0113116). Das demnach absolut unzulässige Rechtsmittel des Antragstellers ist daher zurückzuweisen.…
…es nach ständiger Rechtsprechung gleichgültig ist, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (RIS-Justiz RS0113116; RS0036078 [T1]; RS0044213 [T6]; 3 Ob 312/99z; zur Aufforderung zur Vorlage eines ZPForm 1 - damals noch Armenrechtszeugnis - siehe auch 4 Ob 18/71 = RS0036182…
…Z 4 ZPO gilt zwar ebenso für Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe, wenn diese funktionell als Prozessgericht bzw in erster Instanz tätig wurde (RS0113116). Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings bei dem angefochtenen Beschlussteil nicht um eine Entscheidung „über die Verfahrenshilfe“ iSd § 528 Abs 2…
…in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe (funktionell) in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (vgl RS0036078 [insb T1]; RS0044213 [insb T5, T6, T15]; RS0052781 [insb T3]; RS0113116 ). [5] 2. Der Kläger führt zwar aus, dass der Beschluss nicht inhaltlich angefochten werde, sondern die „Zulässigkeit des Antrages und damit die Zulässigkeit…
…Rechtsmittelausschlusses ist es gleichgültig, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe funktionell in erster Instanz oder als Rekursgericht entschieden hat (RIS Justiz RS0113116; RS0036078 [T1]; RS0044213 [T6]). Auch der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Erstgericht, mit dem es sich für die Sachentscheidung über den Verfahrenshilfeantrag unzuständig erklärt…
…7] 2. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn ein Rechtsmittelgericht – wie hier – funktionell als Erstgericht über einen Verfahrenshilfeantrag entschieden hat (RS0113116). [8] 3. Der Rekurs ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. [9] 4.1. Gemäß § 89c Abs 1 GOG gelten für Eingaben…
… 4 ZPO ist es gleichgültig, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (RIS-Justiz RS0113116; RS0036078 [T1]; RS0044213 [T6]). 3. Auch der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Erstgericht, womit es eine Sachentscheidung über den Verfahrenshilfeantrag unterließ, sich für unzuständig…
…Z 4 ZPO gleichgültig ist, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (RIS-Justiz RS0113116; RS0036078 [T1]; RS0044213 [T6]). Ein Verbesserungsverfahren wegen der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwalts ist entbehrlich (RIS Justiz RS0005946).…
…einem Oberlandesgericht gestellt wurde, ist der Rekurs der Antragstellerin gegen die Nichtgewährung als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (6 Ob 59/09h mwN; RIS Justiz RS0113116). Soweit sich die selbstverfassten Rekurse der Antragstellerin gegen die Beschlüsse ON 6 und ON 11 richten, leiden sie an einem wesentlichen Formmangel, der…
…in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe (funktionell) in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (vgl RS0036078 [insb T1]; RS0044213 [insb T5, T6, T15]; RS0052781 [insb T3]; RS0113116; 4 Ob 123/24b).…
…528 Abs 2 Z 4 ZPO normierte Rechtsmittelausschluss gilt ebenso für Entscheidungen eines Oberlandesgerichts, auch wenn diese funktionell in erster Instanz tätig wurde (RS0113116). [4] Der Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags ist somit absolut unzulässig und daher zurückzuweisen (6 Ob 22/25s).…
…Gerichtshof entzogen. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für Entscheidungen von Gerichten zweiter Instanz, wenn diese funktionell als Prozessgericht bzw in erster Instanz tätig waren (RIS Justiz RS0113116). Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.…
…in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe (funktionell) in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (vgl RS0036078 [insb T1]; RS0044213 [insb T5, T6, T15]; RS0052781 [insb T3]; RS0113116; 4 Ob 123/24b). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl RS0044213; RS0012383) gilt dieser Rechtsmittelausschluss auch für die Bekämpfung einer Formalentscheidung, mit…
…RS0052781; RS0036078). Dabei ist es ohne Belang, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe als Rechtsmittelgericht oder funktionell als Erstgericht entschieden hat (RS0113116). Entscheidungen über die in den §§ 63 bis 73 ZPO geregelten Gegenstände sind generell einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0036078 [T8…
…6); dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für Entscheidungen über die Verfahrenshilfe, wenn die zweite Instanz funktionell als Prozessgericht bzw in erster Instanz tätig wurde (RIS-Justiz RS0113116). Der die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet bekämpfende Rekurs ist hingegen gemäß § 519 Abs 1 Z…
…in erster Instanz entschieden. Der Rechtsmittelausschuss des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO gilt nach der Rechtsprechung auch für diesen Fall (RS0113116; RS0036078 [T1 und T7]). 2.1 Sofern die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich…
… 4 ZPO ist es gleichgültig, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (RIS Justiz RS0113116; RS0036078 [T1]; RS0044213 [T6]). 2. Auch der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Erstgericht, womit es eine Sachentscheidung über den Verfahrenshilfeantrag unterließ, sich für unzuständig…
…somit ebenso für Entscheidungen von Gerichten zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe, auch wenn diese funktionell als Prozessgericht bzw in erster Instanz tätig wurden (RIS Justiz RS0113116), und auch für Entscheidungen in Wiederaufnahmsverfahren (RIS Justiz RS0043965). Ist nun ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz über den Verfahrenshilfeantrag schon grundsätzlich ausgeschlossen…
…RS0052781; RS0036078). Dabei ist es ohne Belang, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe als Rechtsmittel oder Erstgericht entschieden hat (RIS Justiz RS0113116 ua). Entscheidungen über die in den §§ 63–73 ZPO geregelten Gegenstände sind damit generell einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen…
…§ 528). Der Rechtsmittelausschluss gilt für Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe, auch wenn diese funktionell als Prozessgericht bzw in erster Instanz tätig wurde (RS0113116). 2. Der Rekurswerber wendet sich auch gegen die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage durch das Berufungsgericht. Vorweg ist zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels auszuführen, dass der Rekurs erst…
…T9]; RS0036078). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für Entscheidungen von Gerichten zweiter Instanz, wenn diese funktionell als Prozessgericht bzw in erster Instanz tätig waren (RIS Justiz RS0113116). Der unzulässige Rekurs ist daher zurückzuweisen.…
…ein solcher Fall vorliegt, weil der Verfahrenshilfeantrag bei einem Oberlandesgericht gestellt wurde, ist der Rekurs der Klägerin zurückzuweisen (6 Ob 59/09h mwN; RIS-Justiz RS0113116).…
…16] 2. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn ein Rechtsmittelgericht – wie hier – funktionell als Erstgericht über einen Verfahrenshilfeantrag entschieden hat (RS0113116). [17] 3. Der Rekurs ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.…
…durch den Obersten Gerichtshof – unabhängig davon, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe (funktionell) in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (RS0113116 ua). Entscheidungen über die Verfahrenshilfe sind auch Formalentscheidungen, die die meritorische Erledigung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe ablehnen (RS0044213). [13] 1.3. Der…
…auch dann ausgeschlossen, wenn die zweite Instanz funktionell als Erstgericht tätig wurde (2 Ob 574/79 = RZ 1980/65, 272 ua; RIS-Justiz RS0044213 [T6]; RS0113116; 7 Ob 235/01m). An dieser ständigen Rechtsprechung ist entgegen der nicht weiter begründeten Ansicht des nunmehrigen Rekurswerbers festzuhalten. Sein Rechtsmittel ist daher ohne inhaltliche…
…unzulässig (RS0052781). Dabei ist es ohne Belang, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe als Rechtsmittelgericht oder funktionell als Erstgericht entschieden hat (RS0113116; RS0044213 [T6]). Entscheidungen über die in den §§ 63 bis 73 ZPO geregelten Gegenstände sind generell einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen…
…RS0052781; RS0036078). Dabei ist es ohne Belang, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe als Rechtsmittelgericht oder funktionell als Erstgericht entschieden hat (RS0113116). Entscheidungen über die in den §§ 63–73 ZPO geregelten Gegenstände sind damit generell einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0036078…
…hier ein solcher Fall vorliegt, weil der Verfahrenshilfeantrag bei einem Oberlandesgericht gestellt wurde, ist der Rekurs der Klägerin zurückzuweisen (3 Ob 314/99v; RIS-Justiz RS0113116; Zechner in Fasching/Konecny2 § 528 ZPO Rz 166 mwN).…
…am Rekursverfahren. Der Rekurs ist nicht berechtigt. 1. Wie das Rekursgericht bereits in seinem Beschluss vom 27.8.2024 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung ( RS0052781 ; RS0036078 ; RS0113116 ; RS0012383 ; RS0110165 ; RS0044330 ) ausgeführt hat, ist der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof in Verfahrenshilfesachen gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO…
…4 Ob 585/89, 586/89; RS0043965) gilt selbst dann, wenn das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe funktionell als Erstgericht entschieden hat (RS0113116; 6 Ob 22/25s). Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Unterbrechungsantrag ergibt sich im Übrigen auch aus § 192 Abs 2 ZPO. …
…gegenständlichen Beschluss, der dem Antragsteller vom Landesgericht St. Pölten zuzustellen sein wird, ist der Rekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO absolut unzulässig (RS0113116 [T4]). …
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