JudikaturOGH

22Ds6/25i – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. September 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 26. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwältin Dr. Mascher und den Rechtsanwalt Dr. Schimik als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 17. Dezember 2024, GZ D 88/24 39, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Dem Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *, Rechtsanwalt in *, der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten sowie der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt schuldig erkannt und gemäß § 16 Abs 1 Z 2 DSt zur einer Geldbuße von 2.500 Euro verurteilt.

[2] Das Erkenntnis wurde dem Beschuldigten am 27. Februar 2025 via WebERV zugestellt (§ 89d Abs 2 GOG [Direktzustellungsnachweis bei ON 39]), sodass die Berufungsfrist (§ 48 Abs 1 DSt) am 27. März 2025 endete.

[3] An letztgenanntem Tag um 20:01 Uhr ging bei der Rechtsanwaltskammer Wien eine E-Mail des Beschuldigten ein, deren Anhang eine gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats vom 17. Dezember 2024 gerichtete Berufung enthielt.

[4]Gemäß § 48 Abs 1 DSt ist die Berufung binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Disziplinarrat, der sie gefällt hat, schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzubringen.

[5]Über diese Vorschrift hinaus enthält das DSt bezüglich der Form der Eingabe keine weitere Regelung, aus welchem Grund insoweit nach § 77 Abs 3 DSt die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden sind (vgl 20 Ds 3/25h).

[6]Nach der – solcherart hier maßgeblichen – Bestimmung des § 84 Abs 2 erster Satz StPO können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an das Gericht schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Die Eingabe per EMail stellt hingegen nach § 6 ERV 2021 nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinn dieser Verordnung dar, wenn der letztgenannte Übermittlungsweg durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird, was in Ansehung der Einbringung einer Berufung weder nach dem DSt noch nach der StPO der Fall ist (RIS-Justiz RS0127859 [T2], jüngst 20 Ds 3/25h; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO 11§ 48 DSt Rz 1). Ein Anbringen in der Form einer EMail wird den Formerfordernissen des DSt an das Einbringen einer Berufung somit schon von vornherein nicht gerecht.

[7]Die Berufung war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur und der Äußerung des Kammeranwalts – gemäß § 54 Abs 1 DSt zurückzuweisen.

[8]Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt, welche Bestimmung sich auch auf die von § 54 Abs 1 DSt umfassten Beschlüsse bezieht (RISJustiz RS0132219).