JudikaturOGH

20Ds3/25h – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 11. Juni 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Malesich als weitere Richterin und die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 8. Jänner 2025, AZ D 37/21, D 64/21, D 66/21, D 44/22, D 65/22 und D 90/22, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit Beschluss vom 8. Jänner 2025 bestimmte der Vorsitzende des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (§ 41 Abs 1 DSt) die Höhe der vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten.

[2] Gegen diesen Beschluss erhob der Disziplinarbeschuldigte am 3. Februar 2025 – rechtzeitig (§ 48 Abs 1 DSt) – Beschwerde, die er jedoch lediglich per E Mail einbrachte (vgl ON 72 sowie den Vorlagebericht des Präsidenten des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 17. Februar 2025).

[3] Gemäß § 48 Abs 1 DSt ist die Beschwerde binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Disziplinarrat, der sie gefällt hat schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzubringen.

[4] Über diese Vorschrift hinaus enthält das DSt bezüglich der Form der Eingabe keine weitere Regelung, aus welchem Grund insoweit nach § 77 Abs 3 DSt die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden sind. Nach der – solcherart hier maßgeblichen – Bestimmung des § 84 Abs 2 erster Satz StPO können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an das Gericht schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Die Eingabe per E Mail stellt hingegen nach § 6 ERV 2021 nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinn dieser Verordnung dar, wenn der letztgenannte Übermittlungsweg durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird, was in Ansehung der Einbringung einer Beschwerde weder nach dem DSt noch nach der StPO der Fall ist (RIS Justiz RS0127859 [insbes T6]; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 11 § 48 DSt Rz 1; Wiesinger in Murko/Nunner Krautgasser , Anwaltliches und notarielles Berufsrecht, § 48 DSt Rz 2).

[5] Ein Anbringen in Form einer E Mail wird den Formerfordernissen des DSt an das Einbringen einer Beschwerde somit schon von vornherein nicht gerecht.

[6] Die Beschwerde war – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – als unzulässig zurückzuweisen.

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