RS0132219 – OGH Rechtssatz
Die Kostenersatzpflicht nach § 54 Abs 5 DSt ist auch in den in Abs 1 genannten Beschlüssen auf Zurückweisung auszusprechen.
Die Kostenersatzpflicht nach § 54 Abs 5 DSt ist auch in den in Abs 1 genannten Beschlüssen auf Zurückweisung auszusprechen.
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