JudikaturOGH

1Ob94/25t – OGH Entscheidung

Entscheidung
Eherecht
09. September 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers DI V*, Spanien, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin P*, Spanien, vertreten durch die DR. GANNER LAWFIRM RECHTSANWALTS GMBH in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 27. März 2025, GZ 54 R 11/25a 17, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 18. Dezember 2024, GZ 1 Fam 3/24s 12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

[1] Die 1993 zwischen den Parteien geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Erstgerichts vom 30. 11. 2023 aus gleichteiligem Verschulden beider Ehegatten geschieden.

[2] Die Parteien sind jeweils zur Hälfte Eigentümer eines Hauses und einer Wohnung in Spanien.

[3] Mit gerichtlichem Vergleich vom 30. 11. 2023 trafen sie eine Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Darin verpflichtete sich die Frau zur Übertragung ihres Hälfteanteils an der Wohnung in Spanien an den Mann und dieser zur Übertragung seines Hälfteanteils am Haus in Spanien an die Frau. Im Übrigen vereinbarten die Parteien, dass jeder das auf seinem Konto befindliche Guthaben, seine Ansprüche aus von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungen, das jeweils auf ihn zugelassene Fahrzeug und die Frau das bei ihr befindliche Gold sowie ihr Reitpferd behält. Die Höhe einer allfälligen Ausgleichszahlung sollte zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden, wobei ein Wert des Hauses in Spanien von 598.400 EUR und der Wohnung von 343.200 EUR zugrundezulegen sei.

[4] Für die (künftige) Festlegung der Ausgleichszahlung enthielt der Vergleich folgende Regelung:

Die Parteien verpflichten sich wechselseitig dem Vertreter der jeweils anderen Partei die Urkunden für den Nachweis der jeweils in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte / Erbschaften bzw. Schenkungen von Dritten bis längstens 15.12.2023 zu übermitteln. Nach gesonderter einvernehmlicher Berechnung der Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung dieser nicht aufteilungsrelevanten Beträge wird der sich errechnende Betrag im Einvernehmen festgelegt und entsprechend als Zahlungsverpflichtung in diesem Verfahren tituliert. Sollten die Parteien keine Einigung über die Höhe einer allfälligen Ausgleichszahlung erzielen, so steht es jeder Partei frei, binnen Jahresfrist einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ausschließlich hinsichtlich der Höhe einer allfälligen Ausgleichszahlung zu stellen. Die oben vereinbarten Werte werden diesfalls jedoch nicht neu ermittelt und [kann] keine Neuzuordnung der Liegenschaften beantragt werden.

[5] Die Parteien – beide sind deutsche Staatsangehörige – vereinbarten im Vergleich vom 30. 11. 2023 „ für ein allfällig notwendiges Verfahren betreffend die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens “ die Anwendung österreichischen Rechts.

[6] Der Mann beantragte am 26. 3. 2024 die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse durch Zuspruch einer Ausgleichszahlung für die der Frau (vereinbarungsgemäß) zukommenden Vermögenswerte.

[7] Ein von den Ehegatten als Ehewohnung genutztes Haus in Österreich sei zur Gänze aus von ihm in die Ehe eingebrachten, mit von seinen Eltern geschenktem sowie geerbtem Vermögen finanziert worden. Der Erlös aus dem Verkauf dieses Hauses in Höhe von 910.000 EUR sei für den Erwerb der Immobilien in Spanien um einen Gesamtkaufpreis von 941.600 EUR verwendet worden. Da dieser Betrag (der Kaufpreis) nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich vom 30. 11. 2023 dem Wert der Liegenschaften entspreche, stehe ihm bei wertverfolgender Berücksichtigung des von ihm in die Ehe eingebrachten, ihm von Dritten geschenkten und von ihm von Todes wegen erworbenen Vermögens vorweg ein Wert von 910.000 EUR zu. Der verbleibende Wert beider Liegenschaften in Spanien in Höhe von 31.600 EUR sei zwischen den Ehegatten aufzuteilen, sodass dem Mann für diese insgesamt ein Wert von 925.800 EUR zuzuweisen sei. Diesem Betrag sei die halbe Differenz zwischen dem Wert des von der Frau übernommenen Hauses in Spanien von 598.400 EUR und der vom Mann übernommenen Wohnung von 343.200 EUR (sohin von 127.600 EUR) hinzuzurechnen und von der sich daraus ergebenden Summe von 1.053.400 EUR der Wert der dem Mann zukommenden Wohnung in Spanien von 343.200 EUR abzuziehen, sodass sich für die beiden spanischen Liegenschaften ein Ausgleichsanspruch zu seinen Gunsten von 710.200 EUR ergebe. Außerdem stehe ihm ein weiterer Wertausgleich in Höhe von 8.500 EUR für einen aus ehelichen Mitteln angeschafften Whirlpool und eine Photovoltaikanlage für das Haus in Spanien sowie von weiteren 38.000 EUR für das der Frau verbliebene Fahrzeug und das ihr verbliebene Pferd sowie für das ihr im Vergleich zugewiesene Kontoguthaben und das Gold zu.

[8] Die Frau tritt dem Antrag des Mannes entgegen. Sie beantragt ihrerseits, diesen zu einer Ausgleichszahlung an sie zu verpflichten.

[9] Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleich vom 30. 11. 2023 enthalte zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse eine abschließende Regelung, die insoweit eine gerichtliche Entscheidung ausschließe. Offen geblieben sei nur die Bemessung einer allfälligen Ausgleichszahlung für die beiden – in natura zwischen den Ehegatten aufgeteilten – Immobilien in Spanien unter Anrechnung eventuell eingebrachter, von Dritten geschenkter sowie von Todes wegen erworbener Vermögenswerte. Beide Immobilien in Spanien seien – entgegen dessen Behauptung – aber nicht durch von der Aufteilung ausgenommenes Vermögen des Mannes, sondern aus ehelichen sowie aus von der Frau in die Ehe eingebrachten, ihr von Dritten geschenkten und von ihr geerbten Mitteln finanziert worden, die zu ihren Gunsten wertverfolgend zu berücksichtigen seien.

[10] Ausgehend vom (dem Vergleich vom 30. 11. 2023 zugrunde gelegten) Wert des der Frau zugewiesenen Hauses in Spanien von 598.400 EUR und der dem Mann zugewiesenen Wohnung von 343.200 EUR stünde diesem zwar ein Ausgleichsanspruch von 127.600 EUR (Hälfte der Differenz beider Werte) zu. Allerdings sei ein von der Frau in die Ehe eingebrachtes, ihr von Dritten geschenktes und von ihr von Todes wegen erworbenes Vermögen von insgesamt 587.000 EUR wertverfolgend zu berücksichtigen, das sie zur Finanzierung der beiden Immobilien aufgewendet habe. Insgesamt ergebe sich daher eine – vom Gericht festzulegende – Ausgleichszahlung zu ihren Gunsten.

[11] Hinzu komme, dass der Mann nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft eigenmächtig 55.000 EUR von einem gemeinsamen Konto der Parteien behoben habe, auf das auch der Erlös aus dem Verkauf einer von der Frau in die Ehe eingebrachten Liegenschaft sowie von ihr geerbtes Vermögen geflossen sei. Dafür stehe ihr ebenfalls ein Ausgleich zu.

[12] Hätte der Mann – was die Frau bestritt – für die Finanzierung der beiden Immobilien in Spanien von ihm in die Ehe eingebrachtes, ihm von Dritten geschenktes oder von Todes wegen erworbenes Vermögen verwendet, wäre dieses jedenfalls durch die gemeinsame Anschaffung dieser Liegenschaften in eheliches (Gebrauchs)Vermögen umgewidmet worden. Solche Mittel wären daher nicht zu seinen Gunsten wertverfolgend zu berücksichtigen, weil sie durch diese Umwidmung ihre besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft im Sinn des § 82 EheG verloren hätten.

[13] Zu den Fahrzeugen der Parteien, ihren Sparguthaben (einschließlich des der Frau verbliebenen Goldes) sowie zu ihrem Pferd sei im Vergleich vom 30. 11. 2023 eine abschließende Regelung getroffen worden, welche auch die gerichtliche Festsetzung einer Ausgleichszahlung ausschließe.

[14] Das Erstgericht verpflichtete die Frau zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von 127.600 EUR.

Dabei ging es von folgenden – vom Rekursgericht übernommenen – Feststellungen aus:

[15] Die Frau brachte kein Vermögen in die Ehe ein. Der Mann brachte ein Haus in Deutschland in die Ehe ein, das er während der ehelichen Lebensgemeinschaft verkaufte. Er erhielt von seinen Eltern während der Ehe ein weiteres Haus in Deutschland geschenkt, in dem die Ehegatten bis 2007 wohnten. Seine Eltern schenkten ihm auch Bargeldbeträge, deren Höhe teilweise nicht festgestellt werden konnte; außerdem erbte er von seinem Vater 37.000 DM (18.917,80 EUR). Er investierte das von ihm in die Ehe eingebrachte, geschenkte und geerbte Vermögen zum Teil in das bis 2007 als Ehewohnung genutzte Haus in Deutschland.

[16] 2007 verkaufte der Mann das von den Ehegatten zuletzt bewohnte Haus in Deutschland. Er erwarb ein Grundstück in Österreich um 72.000 EUR, das er (zur Gänze) aus eingebrachtem, ihm von seinen Eltern geschenktem bzw von ihm geerbtem Vermögen finanzierte. Das darauf errichtete Haus wurde „großteils“ ebenfalls aus solchen Mitteln des Mannes finanziert, insbesondere aus dem Erlös des Verkaufs des Hauses in Deutschland. Das Haus in Österreich diente den Parteien bis 2022 als Ehewohnung. Weitere Investitionen in dieses erfolgten sowohl aus ehelichen Mitteln als auch aus Mitteln, die die Frau von Dritten geschenkt bekommen bzw geerbt hatte. Sie finanzierte damit etwa eine Photovoltaikanlage.

[17] 2022 beabsichtigten die Ehegatten, nach Spanien zu übersiedeln. Der Mann verkaufte die Liegenschaft mit dem Haus in Österreich um 910.000 EUR. Er verwendete diesen Betrag zur Gänze für den gemeinsamen Erwerb des Hauses und der Wohnung in Spanien – durch beide Ehegatten jeweils zur Hälfte – um insgesamt 941.600 EUR. Der restliche Kaufpreis wurde (vorerst) vom gemeinsamen Sohn der Parteien finanziert, dem gegenüber sich die Parteien (im Vergleich vom 30. 11. 2023) jeweils zur Hälfte zur Rückzahlung verpflichteten. Die Frau finanzierte aus ihr von Dritten geschenkten und von ihr von Todes wegen erworbenen Mitteln eine Photovoltaikanlage für das Haus in Spanien, Möbel und „sämtliches Equipment“ für die beiden Liegenschaften in Spanien sowie die Notar- und Anwaltskosten für deren Erwerb.

[18] Kurz nach dem Erwerb der Immobilien in Spanien wurde die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien beendet. Im Juni 2023 behob der Mann von einem gemeinsamen Konto, das von der Frau auch mit ihr von Dritten geschenktem sowie von ihr geerbtem Geld dotiert worden war, ohne ihre Zustimmung 55.000 EUR.

[19] Aufgrund dieser Feststellungen ging das Erstgericht rechtlich davon aus, dass zwischen den Parteien aufgrund des von ihnen geschlossenen Vergleichs vom 30. 11. 2023 nur die Höhe der Ausgleichszahlung strittig und die Zuordnung der ehelichen Vermögenswerte in natura abschließend erfolgt sei. Es sei „evident“, dass durch die Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf des Hauses in Österreich für die gemeinsame – jeweils zur Hälfte erfolgte – Anschaffung der beiden Immobilien in Spanien eine Umwidmung des (in diesem Verkaufserlös enthaltenen) eingebrachten, geschenkten bzw geerbten Vermögens des Mannes in eheliches (Gebrauchs )Vermögen erfolgt sei. Beide Parteien seien davon ausgegangen, dass dieser Verkaufserlös eheliches Vermögen darstelle, welches der Aufteilung unterliege. Da die Frau nach dem Vergleich vom 30. 11. 2023 das Haus mit einem Wert von 598.400 EUR und der Mann die Wohnung mit einem Wert von 343.200 EUR erhalte, ergebe sich eine Ausgleichspflicht der Frau in Höhe von 127.600 EUR. Der finanzielle Beitrag des gemeinsamen Sohnes zum Erwerb der spanischen Immobilien könne außer Acht bleiben, weil sich beide Parteien jeweils zur Hälfte zur Rückzahlung an ihn verpflichtet hätten.

[20] Daraus, dass nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich ein Fahrzeug sowie das Pferd bei der Frau verbleibe, ergebe sich keine Ausgleichspflicht zugunsten des Mannes; ebenso wenig aus der einvernehmlichen Aufteilung der Ersparnisse einschließlich des der Frau verbleibenden Goldes. Da die Parteien vereinbart hätten, dass jeder das auf seinem Konto befindliche Guthaben behalte, stehe der Frau dafür, dass der Mann eigenmächtig 55.000 EUR von einem gemeinsamen Konto behoben habe, kein Ausgleich zu.

[21] Das (nur) vom Mann angerufene Rekursgerichtbestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass der ordentliche Revisionrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

[22] Es teilte die Beurteilung der ersten Instanz, dass das vom Mann in die Ehe eingebrachte, ihm geschenkte sowie von ihm von Todes wegen erworbene Vermögen, das er zunächst für das Haus in Österreich aufgewendet habe, durch die Verwendung des Erlöses aus dessen Verkauf für den gemeinsamen Erwerb der Immobilien in Spanien in eheliches (Gebrauchs )Vermögen umgewidmet worden sei. Aus diesem Grund sah es das Rekursgericht als unerheblich an, ob und in welchem Umfang das Haus in Österreich und – nach dessen Verkauf – die beiden spanischen Immobilien aus eingebrachtem, geschenktem oder von Todes wegen erworbenem Vermögen des Mannes finanziert worden seien. Im Ergebnis sah es daher (wie bereits das Erstgericht) von einer wertverfolgenden Berücksichtigung dieser Mittel ab. Soweit der Mann einen Ausgleich für die im Vergleich vom 30. 11. 2023 erfolgte Aufteilung der Sparguthaben (einschließlich des der Frau verbleibenden Goldes) anstrebe, sei dazu eine abschließende vertragliche Regelung getroffen worden, die auch eine Ausgleichszahlung ausschließe.

Rechtliche Beurteilung

[23] Der dagegen erhobene – von der Frau beantwortete – außerordentliche Revisionsrekurs des Mannes ist zulässig, weil die Beurteilung der Vorinstanzen zur wertverfolgenden Berücksichtigung gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommener Vermögenswerte von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht. Der Revisionsrekurs ist mit seinem hilfsweisen Aufhebungsantrag auch berechtigt .

[24] 1. Gemäß Art 69 Abs 3 VO (EU) 2016/1103 (EuGüVO) gilt deren Kapitel III (zu dem auch die Art 22 ff EuGüVO über die Zulässigkeit und Voraussetzungen einer Rechtswahl zählen) für Ehegatten, die nach dem 29. 1. 2019 die Ehe eingegangen sind oder eine Rechtswahl des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben. Hier liegt – auch hinsichtlich der in den Art 23 f EuGüVO normierten Formvorschriften (Datierung; Unterschrift der Parteien) und unter Berücksichtigung des für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Rechtswahl maßgeblichen Rechts gemäß Art 24 EuGüVO – eine zulässige Rechtswahl österreichischen Sachrechts nach Art 22 ff EuGüVO vor.

[25] 2. In dritter Instanz ist nur mehr zu beurteilen , in welcher Höhe dem Mann aufgrund der einvernehmlichen Aufteilung der beiden Immobilien in Spanien ein Ausgleichsanspruch zusteht und inwieweit dabei von den Ehegatten in die Ehe eingebrachtes, ihnen von Dritten geschenktes oder geerbtes Vermögen, das (letztlich) für den Erwerb dieser Liegenschaften verwendet wurde, zu berücksichtigen ist.

[26] Dass dem Mann für das der Frau verbleibende Fahrzeug und das Pferd sowie für das ihr verbleibende Guthaben auf ihrem Konto und das Gold kein Wertausgleich zuerkannt wurde, wird von ihm nicht mehr bekämpft. Zu den auf den Konten der Parteien befindlichen Guthaben trafen diese im Vergleich vom 30. 11. 2023 die abschließende Regelung, dass jedem Teil das auf seinem Konto befindliche Guthaben – und somit dem Mann auch die von ihm von einem gemeinsamen Konto behobenen 55.000 EUR (worauf die Frau ohnehin nicht mehr zurückkommt) – verbleiben sollen.

[27] 3. Für die Beurteilung der Frage, wie der Wertausgleich für die – in natura einvernehmlich geregelte – Aufteilung der beiden Immobilien in Spanien unter Berücksichtigung von Vermögen, das von den Ehegatten in die Ehe eingebracht, ihnen von Dritten geschenkt sowie von Todes wegen erworben wurde, zu erfolgen hat, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

[28]3.1. Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, von Todes wegen erworben wurden oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, unterliegen nicht der Aufteilung (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG). Nach dem Substitutions- bzw Surrogationsprinzip bleiben auch Gegenstände, die während der Ehe von einem Ehegatten mit von § 82 Abs 1 Z 1 EheG erfassten Mitteln oder aus dem Erlös von nach dieser Bestimmung ausgenommenen Vermögenswerten angeschafft wurden und damit (abgrenzbar) an deren Stelle getreten sind, von der Aufteilung ausgenommen (RS0057478 [T2]; RS0057305; RS0057322).

[29]3.2. Wird ein § 82 Abs 1 Z 1 EheG unterliegendes Vermögensgut zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens verwendet (oder der Bildung ehelicher Ersparnisse gewidmet), geht zwar die besondere aufteilungsrechtliche Qualität im Sinn des § 82 EheG verloren (RS0057298), allerdings ist dessen Wert zugunsten des „Einbringenden“ wertverfolgend zu berücksichtigen (RS0057298 [T5]; RS0057490; 1 Ob 43/19h [Pkt 5.1]). Wirken in einem an sich der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand Werte fort, die nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegen würden, weil sie einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt oder von Todes wegen erworben wurden oder eingebrachte Mittel darstellen, sind diese allein dem betreffenden Ehegatten zuzuordnen und rechnerisch vor der Aufteilung des Vermögens abzuziehen und dem betreffenden Ehegatten vorweg zuzuweisen (RS0057478 [T4]; RS0057490 [T1, T4]). Es würde dem Grundgedanken der gerechten Verteilung des während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Vermögens widersprechen, einen Ehegatten (auch bloß wertmäßig) an solchen Vermögensbestandteilen partizipieren zu lassen, die der andere in die Ehe eingebracht hat (1 Ob 10/18d [Pkt 2.]; 1 Ob 147/18a [Pkt 4.3]) oder die ihm als geschenkt oder geerbt allein zustehen (1 Ob 49/19s [Pkt 2.]).

[30] 3.3. Die wertverfolgende Berücksichtigung eingebrachten, (von Dritten) geschenkten und von Todes wegen erworbenen Vermögens eines Ehegatten hat dergestalt zu erfolgen, dass zunächst der Wert dieses Vermögens zum (Verkehrs)Wert der damit finanzierten Sache bei deren Erwerb ins Verhältnis gesetzt und daraus die „Einbringungs-, Schenkungs- bzw Erbquote“ ermittelt wird. Ein dieser Quote entsprechender Teil des späteren Wertes der Sache ist von diesem abzuziehen und dem einbringenden Gatten wertmäßig vorweg zuzuweisen. Der verbleibende Betrag ist als eheliche Errungenschaft auf die Ehegatten entsprechend dem Aufteilungsschlüssel aufzuteilen (zuletzt etwa 1 Ob 95/24p [Rz 70 mwN]).

[31]3.4. Eine wertverfolgende Berücksichtigung eingebrachten, von Dritten geschenkten und von Todes wegen erworbenen Vermögens eines Ehegatten hat auch in dem Fall zu erfolgen, dass damit zunächst ein bestimmter Vermögensgegenstand finanziert und dessen Verkaufserlös in der Folge für den Erwerb eines anderen Vermögensgegenstands verwendet wurde. Bei einer solchen „mehrstufigen“ Wertverfolgung ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, mit welchem prozentuellen Anteil nicht der Aufteilung unterliegendes (eingebrachtes, geschenktes oder geerbtes) Vermögen im Verkehrswert des damit (zunächst) finanzierten Vermögensgegenstands bei dessen Veräußerung (also im Veräußerungserlös) – unter Berücksichtigung allfälliger wertsteigernder Investitionen der Ehegatten nach Erwerb dieses Vermögensgegenstands – fortwirkte. In einem weiteren Schritt ist zu beurteilen, welcher Teil dieses im Veräußerungserlös des ursprünglich angeschafften Vermögensgutes enthaltenen „Einbringungs-, Schenkungs- bzw Erbanteils“ für die Anschaffung des weiteren (real aufzuteilenden) Vermögensgegenstands verwendet wurde und (anteilig; also mit der für diesen Vermögensgegenstand ermittelten Einbringungs-, Schenkungs- bzw Erbquote) in diesem fortwirkt (vgl 1 Ob 64/18w [Pkt 4.]).

4. Davon ausgehend ergibt sich folgende Beurteilung des Falls :

[32] 4.1. Dass die beiden Immobilien in Spanien real der Aufteilung unterliegen , entspricht dem im Vergleich vom 30. 11. 2023 zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen, haben die Ehegatten darin doch gerade auch die Zuteilung (Aufteilung) dieser Liegenschaften geregelt. Eines „Rückgriffs“ auf die von den Vorinstanzen angenommene „schlüssige“ Umwidmung vom Mann eingebrachten, ihm (von Dritten) geschenkten und von ihm von Todes wegen erworbenen Vermögens in eheliches (Gebrauchs )Vermögen bedarf es daher nicht.

[33]4.2. Dass die beiden Immobilien in Spanien real der Aufteilung unterliegen, bedeutet aber nicht, dass darin fortwirkende Vermögenswerte eines oder beider Ehegatten im Sinn des § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht zugunsten des betreffenden Ehegatten wertverfolgend zu berücksichtigen wären. Indem die Vorinstanzen von einer solchen wertverfolgenden Berücksichtigung des von den Ehegatten in die Ehe eingebrachten, ihnen von Dritten geschenkten und von ihnen von Todes wegen erworbenen Vermögens absahen, haben sie die dargelegte Rechtsprechung verkannt. Entgegen der Beurteilung des Rekursgerichts kommt es daher darauf an, in welchem Umfang das Haus in Österreich – und aufgrund der gänzlichen Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf dieser österreichischen Liegenschaft für den Erwerb der beiden Immobilien in Spanien letztlich auch diese – aus zugunsten des einen oder anderen Ehegatten von der Aufteilung ausgenommenen Vermögens finanziert wurde(n).

[34]4.3. Für die wertverfolgende Berücksichtigung von gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommener Vermögenswerte der Ehegatten ist im vorliegenden Fall – wie allgemein dargelegt (vgl Pkt 3.4) – in einem ersten Schritt zu beurteilen, inwieweit solches Vermögen in der Liegenschaft mit dem Haus in Österreichwertbildend aufging und letztlich noch in dessen Verkaufserlös fortwirkte. Zu diesem Zweck sind zunächst die prozentuellen „Einbringungs-, Schenkungs- und Erbquoten“ beider Ehegatten hinsichtlich dieser Liegenschaft zu ermitteln. Diese bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes des zugunsten der jeweiligen Partei gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommenen Vermögens zum Wert der damit finanzierten Liegenschaft mit dem Haus in Österreich bei deren Erwerb bzw dessen Errichtung. Die derart ermittelten „Einbringungs-, Schenkungs- und Erbquoten“ beider Ehegatten sind dann mit dem Verkehrswert dieser Liegenschaft zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung (sohin mit dem Verkaufserlös in Höhe von 910.000 EUR) – nach Abzug allfälliger wertmäßig noch vorhandener Investitionen der Ehegatten nach Errichtung des Hauses (siehe sogleich) – zu multiplizieren (1 Ob 64/18w [Pkt 4.]) und insoweit die „Einbringungs-, Schenkungs- und Erbanteile“ beider Ehegatten – hinsichtlich der Liegenschaft mit dem Haus in Österreich – zu bemessen. Da die Frau behauptet (und feststeht), dass sie aus geschenktem und geerbtem Vermögen nachträgliche Investitionen (etwa eine Photovoltaikanlage) in das Haus in Österreich finanziert habe, ist auch zu beurteilen, inwieweit aus solchen Mitteln eine zum Verkaufszeitpunkt (im Verkaufserlös) fortwirkende Wertsteigerung des Hauses erzielt wurde (vgl wieder 1 Ob 64/18w [Pkt 4.]). Diese wäre dann zu ihren Gunsten wertverfolgend zu berücksichtigen.

[35] 4.4. Da die im Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in Österreich enthaltenen „Einbringungs-, Schenkungs- und Erbanteile“ (allenfalls) beider Ehegatten in der Folge in die beiden spanischen Immobilien investiert wurden, sind diese Anteile in einem zweiten Schritt auch bei den spanischen Liegenschaften – wieder unter Berücksichtigung allfälliger nachträglicher wertsteigernder Investitionen der Ehegatten in diese Liegenschaften – wertverfolgend zu berücksichtigen.

[36]4.5. Ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht der Vorinstanzen zur wertverfolgenden Berücksichtigung von nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommener Vermögenswerte fehlen jedoch Feststellungen dazu, in welchem Umfang nicht der Aufteilung unterliegendes Vermögen beider Ehegatten (zunächst) in die Liegenschaft mit dem Haus in Österreich und (in der Folge) in die – mit dem Erlös aus dem Verkauf dieser Liegenschaft finanzierten – Immobilien in Spanien floss und inwieweit dieses darin fortwirkte.

[37]4.5.1. Die erstinstanzliche Feststellung, wonach die Errichtung des Hauses in Österreich „großteils“ aus (gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG) von der Aufteilung ausgenommenem Vermögen des Mannes finanziert wurde, ist zu unkonkret, um daraus dessen „Einbringungs-, Schenkungs- und Erbquote“ (hinsichtlich dieses Hauses) zu ermitteln. Es fehlen sowohl Feststellungen zur (auch bloß ungefähren) Höhe des vom Mann aus solchen Mitteln für den Hausbau aufgewendeten Betrags als auch Feststellungen zu den (gesamten) Errichtungskosten.

[38] 4.5.2. Auch die Feststellung, dass nachträgliche Investitionen in dieses Haus in Österreich (nach dessen Errichtung) sowohl aus ehelichen Mitteln als auch (etwa hinsichtlich einer Photovoltaikanlage) aus der Frau geschenkten und von ihr geerbten Mitteln finanziert wurden, ist ergänzungsbedürfig, weil sich daraus nicht ergibt, in welchem Umfang aus welchen Mitteln eine Wertsteigerung dieses Hauses bewirkt wurde und inwieweit eine solche bei dessen Verkauf (im Verkaufserlös) noch fortwirkte.

[39]4.5.3. Es fehlen auch Feststellungen dazu, ob die Frau – wie sie behauptet – geschenktes oder von Todes wegen erworbenes Vermögen im Sinn des § 82 Abs 1 Z 1 EheG für den Erwerb (etwa für die dafür erforderlichen Notar- und Anwaltskosten) sowie für den „Ausbau“ (behauptet wurde Errichtung einer Photovoltaikanlage sowie die Finanzierung von nicht näher beschriebenem und daher von der Frau noch zu konkretisierendem „Equipment“) der Liegenschaften in Spanien verwendet hat. Wäre damit ein wertbildender Beitrag zu deren Erwerb oder zu deren Wertsteigerung geleistet worden, wäre dies zu ihren Gunsten wertverfolgend zu berücksichtigen.

[40] 4.6. Zusammengefasst bedarf es also konkreter Feststellungen zu jenen Anteilen (letztlich) am Wert der spanischen Immobilien, die durch eingebrachtes, (von Dritten) geschenktes oder von Todes wegen erworbenes Vermögen des einen oder anderen Ehegatten finanziert wurden. Diese wertverfolgend zu berücksichtigenden Beiträge (ihr Anteil am Wert der Liegenschaften in Spanien) wären dem jeweiligen Ehegatten vorab zuzuweisen und vom (außer Streit stehenden) Wert dieser Liegenschaften abzuziehen. Der verbleibende Restbetrag wäre als eheliche Errungenschaft nach dem (außer Streit stehenden, gleichteiligen) Aufteilungsschlüssel aufzuteilen. Von den demnach jedem Ehegatten zustehenden Vermögenswerten wäre der Wert der ihm nach dem Vergleich tatsächlich zukommenden Liegenschaft abzuziehen. Jene Partei, bei der sich daraus ein wertmäßiger Überhang ergäbe, hätte diesen auszugleichen.

[41]4.7. Sollte nach dem im fortgesetzten Verfahren zu ergänzenden Beweisverfahren nicht konkret – sondern etwa nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite – festgestellt werden können, in welcher Höhe gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommenes Vermögen der Ehegatten – allenfalls auch durch nachträgliche Investitionen – wertbildend für die beiden Immobilien in Spanien (und zuvor für das Haus in Österreich) verwendet wurde, käme für die Bemessung der solchen Mitteln zuzurechnenden Wertschöpfung auch eine Anwendung des § 34 AußStrG in Betracht (vgl 1 Ob 43/19h [Pkt 6.]).

5. Ergebnis :

[42]Da die bisherigen Verfahrensergebnisse für eine abschließende Beurteilung der in dritter Instanz strittigen Frage, ob und in welchem Umfang gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommenes Vermögen wertverfolgend zu berücksichtigen ist, nicht ausreichen, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage durch die erste Instanz aufzuheben .

[43] 6. Über die Verfahrenskostenist nach § 78 Abs 1 AußStrG erst in dem die Sache erledigenden Beschluss zu entscheiden.