JudikaturOGH

6Ob173/24w – OGH Entscheidung

Entscheidung
Gesellschaftsrecht
13. August 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch zu FN * eingetragenen W* GmbH, *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und des Geschäftsführers Dipl. Ing. (FH) H* H*, beide vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 21. Juni 2024, GZ 3 R 14/24v – 3 R 24/24i 14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

2. Der Antrag, eine mündliche Revisionsrekursverhandlung anzuberaumen, wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 7. 10. 2015, G 224/2015, G 229230/2015, ausgesprochen, Zwangsstrafen nach § 283 UGB seien keine Strafen i SdArt 6 EMRK und des Art 92 BVG; vielmehr handle es sich um Vollstreckungsmaßnahmen, das heißt um Maßnahmen zur effektiven Durchsetzung der (auch unionsrechtlich gebotenen) Pflicht zur Vorlage von Jahresabschlüssen. Auch nach ständiger, mit Art 48 ff GRC im Einklang stehender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Zwangsstrafen nach § 283 UGB keine Strafen i SdArt 6 EMRK (RS0115894 [T11, T12, T13]; 6 Ob 29/23t [ErwGr 2.]; ausführlich 6 Ob 136/21z [ErwGr 1.2.1. ff]). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in diesem Zusammenhang kein Erfordernis der Gewährleistung einer mündlichen Verhandlung erblickt (C 418/11, Texdata [Rn 87]).

[2]Weshalb Zwangsstrafen nach § 283 UGB mit einem „Disziplinarstrafverfahren“ vergleichbar sein sollen, legt der Revisionsrekurs nicht schlüssig dar. Tatsächlich geht es dabei nicht primär um eine Bestrafung eines in der Vergangenheit liegenden Fehlverhaltens, sondern vielmehr um wiederkehrende Maßnahmen, um den (weiterhin) säumigen Offenlegungspflichtigen zu einem vorschriftsgemäßen Verhalten zu veranlassen (Beugemittel; 6 Ob 29/23t [ErwGr 2.]; 6 Ob 136/21z [ErwGr 1.2.1.2.]).

[3] 2. Nach ständiger Rechtsprechung (6 Ob 29/23t [ErwGr 3.]; 6 Ob 233/21i) bestehen keine Bedenken gegen die Unionsrechtskonformität des § 283 UGB (RS0113089), was auch durch die jüngst ergangene Entscheidung des EuGH zu C-561/22 ( Willy Hermann Service [Rn 35 f]) neuerlich bekräftigt wurde (vgl auch EuGH C-418/11, Texdata ).

[4]Der Hinweis auf ein Kumulierungsverbot verkennt, dass es sich im vorliegenden Fall um Beugestrafen handelt (vgl 6 Ob 136/21z). Gerade durch das stufenweise Vorgehen, nämlich Bestrafung für jeweils zwei Monate (weiterer) Säumnis bei der Vorlage des Jahresabschlusses, wird dem vom Revisionsrekurs eingemahnten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen (6 Ob 233/21i).

[5]3.1. Im Zwangsstrafverfahren gemäß § 283 UGB besteht kein Verbot der reformatio in peius, weil das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird (§ 55 Abs 2 AußStrG). Das Rekursgericht kann daher den angefochtenen Beschluss auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abändern, also innerhalb des Strafrahmens eine höhere Strafe verhängen (6 Ob 152/12i [ErwGr 4.]; RS0127684). Können– wie hier – aus dem Firmenbuchakt die Größenklassen nicht verlässlich beurteilt werden, ist bei Nichtvorlage von Bilanzen und Unterlassung der Bekanntgabe der Größenmerkmale iSd § 282 Abs 2 UGB vom Vorliegen einer großen Gesellschaft auszugehen und die Strafe danach zu bemessen (6 Ob 136/21z [ErwGr 1.2.2.2.]; RS0113285 [T9]). Die Anknüpfung des Strafrahmens des § 283 UGB an auch sonst das Rechnungslegungsrecht prägende Größenkriterien in Bezug auf die verschiedenen offenlegungspflichtigen Gesellschaften schafft eine sachgerechte Differenzierung (6 Ob 136/21z [ErwGr 1.2.2.2.]), zumal bei größeren Gesellschaften auch ein größeres Informationsbedürfnis der Allgemeinheit besteht (6 Ob 119/07d [ErwGr 4.2. f]).

[6]3.2. Die Ausmessung der Zwangsstrafe hängt grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RS0115833). Sie hat typischerweise eher schematisch und aufgrund objektiver Kriterien zu erfolgen, ohne dass es einer näheren Feststellung über die Vermögenslage der Geschäftsführer bedarf (6 Ob 136/21z [ErwGr 1.2.2.2.]; RS0115833 [T6, T8]). Nach ständiger Rechtsprechung darf die Zwangsstrafe nicht zu niedrig angesetzt werden, weil sie sonst dem Zweck eines Druckmittels für die Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung nicht mehr dienen könnte (6 Ob 136/21z [ErwGr 1.2.2.2.]; 6 Ob 17/12m [ErwGr 5.2.]; RS0115833 [T7]). Es wurde bereits ausgesprochen, dass sich durch die Kumulierung periodisch verhängter Zwangsstrafen dann, wenn sich die säumigen Offenlegungspflichtigen über einen langen Zeitraumhinweg ungeachtet der wiederkehrenden Strafen zu keiner Verhaltensänderung bewegen lassen, aufgrund der letztlich angewachsenen Summe an Strafbeträgen eine hohe Gesamtbelastung ergeben kann. Die Beugemaßnahmen müssen aber, will man die intendierte Beugewirkung rasch und effektiv herbeiführen, nicht nur in regelmäßigen, kurzen Abständen getroffen werden, sondern jeweils im Einzelnen auch eine spürbare Sanktion mit sich bringen. Eine absolute Höchstgrenze bezogen auf die Gesamtstrafsumme, nach deren Erreichen weitere Zwangsstrafen trotz der anhaltenden Nichtbeachtung des Gebots der Offenlegung nicht mehr verhängt werden dürften, würde der Effektivität des Sanktionensystems als solches zuwiderlaufen (6 Ob 136/21z [ErwGr 1.2.2.2.]).

[7] 3.3. In Anbetracht des vom Rekursgericht hervorgehobenen Umstands, dass sich der säumige Geschäftsführer seit dem Jahr 2011 ungeachtet wiederkehrender Strafen zu keiner Verhaltensänderung bewegen ließ, ist die Erhöhung der jeweiligen, verschiedene Bilanzstichtage betreffenden Zwangsstrafen durch das Rekursgericht nicht zu beanstanden (vgl 6 Ob 146/07z; 6 Ob 119/07d). Ausgehend von den im Revisionsrekurs nicht bezweifelten Ausführungen des Rekursgerichts zum anwendbaren Strafrahmen im ordentlichen Verfahren aufgrund eines Einspruchs gegen eine weitere Zwangsstrafverfügung (§ 283 Abs 4 f UGB) hat das Rekursgericht aber ohnehin jeweils lediglich die vorgesehene Mindeststrafe verhängt.

[8]4. Der Oberste Gerichtshof hat sich auch mit den im Revisionsrekurs erhobenen Einwänden zur behaupteten Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz durch die Offenlegungspflichten gemäß §§ 277 ff UGB bereits befasst (6 Ob 136/21z [ErwGr 1.3.]) und (wiederholt) ausgesprochen, dass insofern auch unter Bedachtnahme auf § 1 DSG und Art 8 GRC keine Bedenken bestehen (6 Ob 29/23t [ErwGr 4.]; 6 Ob 136/21z [ErwGr 1.3.]; 6 Ob 63/11z [ErwGr 3.]; 6 Ob 64/11x [ErwGr 2.3.]; vgl 6 Ob 307/99m; RS0113089 [T21]).

[9] Die DSGVO enthält Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen und erfasst nicht die Daten, die juristische Personen betreffen (Art 1 Abs 1 und 2 DSGVO; EuGH C 620/19 [Rn 41]). Mit der Offenlegung personenbezogener Daten natürlicher Personen in einem öffentlich zugänglichen Handelsregister hat sich der EuGH bereits befasst und dargelegt, dass dafür regelmäßig die Rechtmäßigkeitsgründe des Art 6 Abs 1 lit c und/oder lit e DSGVO in Betracht kommen, deren Vorliegen im jeweiligen konkreten Fall die nationalen Gerichte zu beurteilen haben (EuGH C 200/23 [Rn 94, 98 und 103 f]).Der außerordentliche Revisionsrekurs legt aber weder dar, welche personenbezogenen Daten mit den einzureichenden Jahresabschlüssen der Gesellschaft offengelegt würden noch welche solcher Offenlegungen nach der Richtlinie 2013/34/EU oder den §§ 277 bis 281 UGB nicht erforderlich wären. Auch insoweit zeigt er keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

[10]5. Die beantragte Durchführung einer Revisionsrekursverhandlung ist schon deshalb abzulehnen, weil der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht als Tatsacheninstanz, sondern als Rechtsinstanz nur über Rechtsfragen zu entscheiden hat und daher Beweisaufnahmen oder -ergänzungen nicht in Betracht kommen. Die Antragsteller hatten in ihrem Rechtsmittel ausreichend Gelegenheit zur Darlegung ihres Rechtsstandpunkts (6 Ob 29/23t [ErwGr 6.]; 6 Ob 136/21z [ErwGr 4.]; vgl RS0043689 [T1, T2, T3, T4]).