12Os81/25s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. SetzHummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Artner in der Strafsache gegen * R* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten sowie die Berufungen der Angeklagten * K* und * C* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 22. April 2025, GZ 41 Hv 31/25g 83.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
* R* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche zweier Mitangeklagter enthält, wurde * R* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB (II./) schuldig erkannt.
[2] Danach haben von November 2024 bis zum 24. Jänner 2025 in B* vorschriftswidrig
I./ * K* und * C* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter und als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, indem sie eine Vielzahl von Cannabispflanzen durch das Aussetzen von Samen sowie das Aufziehen und Kultivieren der Plantage anbauten und einen Teil der Pflanzen durch Abtrennen der suchtgifthaltigen Teile vom Rest der Pflanzen abernteten, ehe der Ernteprozess durch polizeiliche Intervention unterbrochen wurde, Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
1./ erzeugt, nämlich 11.760,40 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest durchschnittlich 1,28 % Delta 9 THC und 16,8 % THCA;
2./ zu erzeugen versucht, nämlich 29.370,90 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest durchschnittlich 1,27 % Delta 9 THC und 16,71 % THCA;
II./ * R* als Mitglied einer kriminellen Vereinigung * K* und * C* durch die Aufforderung an die beiden Genannten, die Samen der Cannabispflanzen auszusetzen, die Pflanzen aufzuziehen und zu kultivieren sowie durch Abtrennen der suchtgifthaltigen Teile vom Rest der Pflanzen abzuernten, das regelmäßige Erteilen von diesbezüglichen Handlungsanweisungen und das Bereitstellen von zum Anbau und Abernten erforderlichen Materials zu den zu I./ beschriebenen Tathandlungen bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
[3]Die dagegen aus Z 5, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R* schlägt fehl.
[4]Die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) übersieht, dass die Tatrichter die Feststellungen in subjektiver Hinsicht (US 7 f), wonach der Beschwerdeführer die beiden anderen Angeklagten dazu bringen wollte, „eine hohe Anzahl an Cannabispflanzen (…) zu dem Zweck anzubauen, um daraus Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge (…) zu gewinnen“, ersichtlich auf die in Frage stehende (als stillschweigend subsidiär verdrängt erachtete – vgl US 16) strafbare Handlung der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und 3 SMG bezogen. Da das angefochtene Urteil einen solchen Schuldspruch nicht enthält, betreffen diese Konstatierungen keine entscheidenden Tatsachen. Damit stehen sie auch nicht im Widerspruch zu den Feststellungen zu einem weiteren , auf das Erzeugen von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge gerichteten Vorsatz (US 7).
[5]Die entsprechende subjektive Ausrichtung leiteten die Tatrichter – von der weiteren Rüge (Z 5 vierter Fall, nominell verfehlt auch fünfter Fall) prozessordnungswidrig übergangen (vgl RIS Justiz RS0119370) – aus der Größe der sich über mehrere Räume erstreckenden Suchtgiftplantage ab (US 14).
[6]Die Kritik (nominell Z 5 vierter Fall, der Sache nach Z 10) am Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 2 SMG übergeht – erneut prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) – den genau darauf bezogenen Urteilssachverhalt (US 8).
[7]Dem Einwand fehlender Konstatierungen zum Vorsatz in Richtung der Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG genügt der Hinweis auf die Erledigung der Mängelrüge.
[8]Die Ausführungen der Sanktionsrüge (Z 11) zu angeblich unterbliebener Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf den Einziehungsausspruch nach § 34 Abs 1 SMG iVm § 26 StGB (US 3) gehen schon deshalb ins Leere, weil Suchtgift jedenfalls einzuziehen ist.
[9]Hinsichtlich des Konfiskationsausspruchs (§ 19a StGB) ist zu entgegnen, dass § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO einerseits auf keinen Sachverhaltsbezug abstellt, woraus keine Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung folgt ( Ratz , WKStPO § 281 Rz 677, 691). Andererseits zieht auch das bloße Fehlen rechtlicher Erwägungen zur Strafbemessung keine Nichtigkeit nach sich ( Ratz , WKStPO § 281 Rz 681). Nichtigkeitsrelevant ist vielmehr nur die (rechts )fehlerhafte Beurteilung von Strafzumessungstatsachen ( Ratz , WKStPO § 281 Rz 680). Anhaltspunkte dafür, dass das Erstgericht die jeweilige Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Gänze unterlassen hätte (RISJustiz RS0088035), sind nicht ersichtlich, da auch keine Verfahrensergebnisse vorliegen, die eine schlechthin unverständliche Vernachlässigung maßgeblicher rechtlicher Gesichtspunkte bei der Konfiskation der für die Suchtgifterzeugung verwendeten technischen Geräte erkennen ließen (RISJustiz RS0130616). Vielmehr hat das Erstgericht insoweit den erheblichen sozialen Störwert des vorliegenden Anbaus und Aberntens einer übergroßen Menge Suchtgift in den Blick genommen (US 17 f).
[10]Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R* war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[11]Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[12]Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.