ABGB
Gliederung
Wenn jemand, ohne die den Bürgen zu Statten kommende Bedingung, einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beytritt; so entsteht eine Gemeinschaft mehrerer Mitschuldner; deren rechtliche Folgen nach den in dem Hauptstücke von Verträgen überhaupt gegebenen Vorschriften zu beurtheilen sind (§§. 888 – 896).
§ 1347 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1347 b) Als Mitschuldner;
…§ 1347. Wenn jemand, ohne die den Bürgen zu Statten kommende Bedingung, einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beytritt; so entsteht eine Gemeinschaft mehrerer Mitschuldner; deren rechtliche Folgen nach…
§ 33 GebG · GebG · Gebührengesetz 1957
§ 33
…Nr. 48/1981) Tarifpost 7 Bürgschaftserklärungen (1) Bürgschaftserklärungen; der Bürgschaftserklärung steht die Erklärung gleich, durch die jemand einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt ( § 1347 ABGB ), nach dem Werte der verbürgten Verbindlichkeit ........................................................................................................................... 1 vH. (2) Der Gebühr unterliegen nicht 1. Bürgschaftserklärungen, die im Strafverfahren und überhaupt zur Sicherung allgemeiner Interessen…
Rückverweise