BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnungErster Teil InsolvenzrechtErstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines InsolvenzverfahrensErster Abschnitt Allgemeine Vorschriften§ 18

§ 18 Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete

In Kraft seit 27. Juli 2021
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