JudikaturOGH

14Os39/25d – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
12. Juni 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 18. November 2024, GZ 40 Hv 27/24k 26.6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] M it dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in M* und andernorts Bestandteile seines Vermögens verheimlicht und dadurch die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger vereitelt oder geschmälert (richtig: dies versucht), wobei er durch die Tat einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführen wollte, indem er seinen (unentgeltlichen) Abtretungsanspruch gegenüber * F*, der seit 14. März 2016 treuhändisch den ausbezahlten Hälfte-Geschäftsanteil an der Fr* GmbH für ihn hielt , sowie seine Geschäftsanteile an der H* GmbH gegenüber seinen Gläubigern jeweils durch Nichtangabe in nach § 47 EO zu erstellenden Vermögensverzeichnissen verschwieg, und zwar

1./ am 4. Februar 2020 im Verfahren 10 E 224/18x des Bezirksgerichts M*;

2./ am 1. Juni 2022 im Verfahren 10 E 1459/21v des Bezirksgerichts M*;

3./ am 4. Mai 2023 im Verfahren 10 E 1988/15d des Bezirksgerichts M*.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Die den Wegfall der Qualifikation nach § 156 Abs 2 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet, durch ein Vermögensverzeichnis nach § 47 EO könnten nur betreibende Gläubiger geschädigt werden, da nur diese Akteneinsicht und Kenntnis vom Vermögensverzeichnis erlangen würden. Da der Rückstandsausweis des Finanzamtes Österreich vom 9. April 2024 stamme und die dort angeführte Steuerschuld erst nach diesem Zeitpunkt in Exekution gezogen werden konnte, sei die Republik Österreich durch ein ein Jahr zuvor abgegebenes, unrichtiges Vermögensverzeichnis, nicht betroffen gewesen und könne durch dieses nicht geschädigt werden, zumal der Angeklagte am 14. Mai 2024 ein richtiges Vermögensverzeichnis abgegeben habe .

[5] Sie vernachlässigt (vgl aber RIS-Justiz RS0099810) einerseits die (unbekämpft gebliebenen) Feststellungen, wonach der Angeklagte (laut zuvor bezeichnetem R ückstandsausweis ) dem Staat an Umsatzsteuer für das Jahr 2014 und Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2022 samt Zinsen und Kosten 244.972,34 Euro schuldete (US 4), wusste, „dass die Schulden bei seinen (…) Gläubigern insgesamt jedenfalls mehr als 300.000 Euro betrugen“, und es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, „dass durch sein Vorgehen seine Gläubiger in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag geschädigt werden“ (US 4 f; zum Unterbleiben des Eintritts einer Gläubigerschädigung vgl US 9). Andererseits erklärt sie nicht, warum fallbezogen (vgl in diesem Zusammenhang etwa § 73 EO) die Tatbestandsverwirklichung auf die vorgesehene Art – ex ante und bei generalisierender Betrachtung – geradezu denkunmöglich (vgl § 15 Abs 3 StGB) sein sollte (RIS-Justiz RS0115363, RS0102826).

[6] Soweit die Rüge behauptet, dass die Vermögens- und Eigentumsverhältnisse an den beiden Gesellschaften Fr* GmbH und der H* GmbH infolge Eintragung in das WiReg (Wirtschaftliche Eigentümer Register) der Republik Österreich und dem Finanzamt bekannt gewesen seien, macht sie nicht klar, warum die gegenständlich konstatierten Tathandlungen (US 4 f) nicht dennoch dem Begriff des Verheimlichens zu unterstellen sind (vgl RIS Justiz RS0094828; Kirchbacher in WK 2 StGB § 156 Rz 14).

[7] Im Übrigen leitet die Beschwerde auch nicht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), warum für die Anwendung der Deliktsqualifikation nach § 156 Abs 2 StGB (für die das Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB gilt) nicht der – gegenständlich nicht eingetretene (§ 15 StGB; vgl RIS-Justiz RS0115184 [T1, T5, T8]) – Gläubigerausfall, also die Summe der (unbefriedigt gebliebenen) Forderungen (zur Irrelevanz der Vollstreckbarkeit derselben oder der Anhängigkeit eines Exekutionsverfahrens vgl RIS-Justiz RS0094831 [T4]) maßgeblich sein sollte (RIS-Justiz RS0120531; Kirchbacher in WK 2 StGB § 156 Rz 31; vgl zum Gläubigerbegriff auch RIS-Justiz RS0118270).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.