JudikaturOGH

1Ob30/25f – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Mai 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr, Dr. Vollmaier und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, vertreten durch Dr. Thomas Jappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. J*, vertreten durch die Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt Gesellschaft mbH in Leoben, und 2. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 28.700 EUR sA und Feststellung, über die Revision der erstbeklagten Partei (Revisionsinteresse 14.350 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2024, GZ 5 R 143/24z 69, mit dem das Teil und Zwischenurteil des Landesgerichts Leoben vom 26. Juni 2024, GZ 26 Cg 101/23f 56, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.221,19 EUR (darin 203,65 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Der Kläger macht Ansprüche aus einem Schiunfall geltend, an dem der Erstbeklagte beteiligt war.

[2] Das Erstgericht sprach mit Teilzwischenurteil aus, dass das gegen den Erstbeklagten erhobene Zahlungsbegehren von 28.700 EUR sA dem Grunde nach zu Recht bestehe.

[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung (im vom Erstbeklagten angefochtenen Umfang von 14.350 EUR sA) und ließ die ordentliche Revision nachträglich zu.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Revision des Erstbeklagtenist entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Zulassungsausspruch mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig :

[5] 1. Der Revisionswerber wendet sich im Ergebnis nur gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Er behauptet, das Berufungsgericht habe sich nicht ausreichend mit seiner Beweisrüge und allen dazu vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt. Er moniert vor allem, dass es nicht auf seine Kritik an dem zur Frage des Unfallhergangs eingeholten Sachverständigengutachten eingegangen sei, dem das Erstgericht aufgrund widersprechender Beweisergebnisse nicht folgen hätte dürfen. Auch sein Argument, wonach zur Unfallursache ein weiteres Gutachten einzuholen gewesen wäre, sei in zweiter Instanz unberücksichtigt und das Berufungsverfahren daher mangelhaft geblieben.

[6]2. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht mehr angefochten werden. Diese Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als (zweitinstanzlicher) Verfahrensmangel releviert wird (RS0043371 [T28]; RS0043150 [T8]). Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht oder nur so mangelhaft befasst hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen zur Beweiswürdigung angestellt worden wären, wäre sein Verfahren mangelhaft geblieben (RS0043371 [insb T13]).

[7]3. Das ist hier aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge des Erstbeklagten befasst und dargelegt, dass keine zwingenden Beweisergebnisse für den von ihm behaupteten – von der bekämpften Feststellung abweichenden – Unfallhergang vorlägen. Dass es sich dabei nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und mit jedem einzelnen Argument des Erstbeklagten auseinandersetzte, macht seine Entscheidung nicht mangelhaft (RS0043150 [T2]). Auch die Frage, ob zusätzlich zum vorliegenden Gutachten ein weiteres Gutachten zum selben Beweisthema (der Unfallursache) einzuholen gewesen wäre, was das Berufungsgericht erkennbar verneinte, betrifft die in dritter Instanz nicht überprüfbare Frage der Beweiswürdigung (RS0043163; vgl RS0113643 [T7]).

[8]4. Eine gesetzmäßig ausgeführte, von den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen ausgehende (RS0043603) Rechtsrüge enthält die Revision nicht.

[9]5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 ZPO iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin und hat daher Anspruch auf Ersatz seiner Kosten für die Revisionsbeantwortung.